Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 110 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 110); Gesetzgebungsübersicht Französische Zone Mit der nachfolgenden Darstellung wird die erste Übersicht über die Entwicklung des Justizrechts in den ßesatzungszonen abgeschlossen. Die späteren Hefte werden auf diesem Rechtsgebiet nur noch Ergänzungen bringen. Es wird dann Gelegenheit sein, auch die Entwicklung des Rechts auf anderen Gebieten darzustellen. Während die Länder und Provinzen der drei anderen Besatzungszonen meist früheren Verwaltungsgebieten entsprechen oder sich mindestens an solche anlehnen, sind in der französischen Besatzungszone, bedingt durch deren geographische Begrenzung, neue Verwaltungsgebiete entstanden. Die Namen dieser neuen Verwaltungsgebiete sind nicht allgemein bekannt, zumal für ein und dasselbe Gebiet verschiedene Namen gebraucht werden (Baden z. B. wird auch Südbaden, Württemberg auch Süd-Württemberg oder Süd-Würt-temberg-Hohenzollern genannt). Um Mißverständnisse bei der Bezeichnung dieser Verwaltungsgebiete zu vermeiden, wird eine kurze Darstellung der Entwicklung dieser Gebiete nach dem Zusammenbruch gegeben. Zunächst bestanden fünf selbständige Verwaltungsgebiete: 1. Der französisch besetzte, südliche Teil von Württemberg mit dem Gebiet des früheren Landes Hohen-zollern, an dessen Spitze seit Oktober 1945 das Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzoilerns stand, das die Regierungsgewalt ausübte. Rechtsvorschriften wurden meist in der Form von Rechtsanordnungen von dem Direktorium dieses Staatssekretariats erlassen und in dem Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzoilerns veröffentlicht, dem zugleich die Aufgaben des früheren Reichsanzeigers übertragen worden sind. Dieses Gebiet wird im folgenden Württemberg genannt. 2. Der französisch besetzte, südliche Teil von Baden, in dem die Regierungsfunktionen von einer badischen Landesverwaltung wahrgenommen werden, deren Anordnungen in dem Amtsblatt der Landesverwaltung Baden Französisches Besatzungsgebiet, das auch zugleich als Bekanntmachungsorgan dient, veröffentlicht werden. Dieses Gebiet wffd mit Baden bezeichnet werden. 3. Der französisch besetzte Teil von Hessen-Darmstadt sowie die Pfalz, wo die Regierungsgewalt in den / Händen des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz lag. Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan waren die Amtlichen Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz. Mit Hessen-Pfalz wird dieses Gebiet auch bezeichnet werden. 4. Die französisch besetzten Teile des Rheinlandes mit dem Oberpräsidium Rheinland-Hessen-Nassau, das als Veröffentlichungs- und Bekanntmachungsorgan das Amtsblatt des Oberpräsidiums von Rheinland-Hessen-Nassau herausgab (im folgenden Rheinland-Hessen-Nassau genannt). 5. Das Saargebiet, dem ursprünglich ein Regierungspräsidium Saar Vorstand, und das jetzt von der Verwaltungskommission Saar verwaltet wird, die ein Amtsblatt der Verwaltungskommission Saar herausgibt, das ebenfalls Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan ist. Dieser Zustand wurde verändert durch die Verordnung Nr. 57 des Oberkommandierenden der französischen Zone vom 30. August 1946 (Journal Official-JO-. 1946 S. 292), durch die aus den bisherigen Verwaltungsgebieten Hessen-Pfalz und Rheinland-Hessen-Nassau das Land Rheinland-Pfalz gebildet wurde. An seiner Spitze steht eine vorläufige Regierung, die das an die Stelle des Amtsblatts für das Oberpräsidium Rheinland-Hessen-Nassau getretene'' Verordnungsblatt der Landesregierung Pfalz herausgibt und zwar ebenfalls als Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan. Mit Rheinland-Pfalz wird dieses Land auch in der folgenden Darstellung bezeichnet werden. Den „provisorischen Regierungen von Rheinland-Pfalz und der Länder Baden und Württemberg“ ist durch Erklärung des Oberkommandierenden der französischen Zone vom 4. Dezember 1946 (vgl. VOB1. Rheinland-Pfalz 1947 S. 1) die Ermächtigung erteilt worden, „bis zürn Inkrafttreten ihrer Verfassungen im Rahmen der Verordnungen vom 8. Oktober 1946i) Vorschriften mit Gesetzeskraft zu erlassen“. Sie haben hierbei die Vorschriften des Kontrollrats zu beachten und dürfen keine Anordnungen erlassen, die mit den Anordnungen oder der Politik der französischen Besatzungsbehörden in Widerspruch stehen. Von den Anordnungen des französischen Oberkommandos in Deutschland soll nur noch auf die Verord* nung Nr. 80 vom 3. März 1947 (vgl. ABI. Baden 1947 S. 41) verwiesen werden, durch deren Art. 3 das Journal Official zum Bekanntmachungsorgan für die französische Zone nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 38 bestimmt wurde. Die Gesetzgebung in der französischen Zone hat sich teilweise einheitlich, teilweise aber auch verschieden entwickelt. Aus diesem Grunde wird die Darstellung des dort geltenden Justizrechts sachlich aufgegliedert werden und jeweils Hinweise darauf enthalten, ob es sich um zoneneinheitliches oder nur um für Teile der Zone geltendes Recht handelt. Für das gesamte Verfahrensrecht ist von Bedeutung die Rechtsanordnung über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren, die in der ganzen Zone gleichlautend erlassen wurde (Saar: RAO v. 1. 8. 46, ABI. 1946 S. 133; Baden: RAO v. 9.7.46, ABI. 1946 S. 44; Württemberg: RAO v. 13. 8. 46, ABI. 1946 S. 230; Rheinland-Hessen-Nassau: Präs.Erl. v. 10.8.46, ABI. 1946 S. 173; Hessen-Pfalz: RAO v. 1. 9. 46, Amtl. Mitt. 1946 S. 520). Die RAO trat an die Stelle der Instruktionen an die deutschen Gerichte über die Anwendung und die Ausführung des Gesetzes Nr. 4 des Kontrollrats, die vorher von dem Administrateur General erlassen worden war und deren Grundsätze sie übernahm. Durch diese RAO wurde das Verfahrensrecht in der Weise neu geregelt, daß im einzelnen aufgeführt wurde, welche Vorschriften aus der Zeit vom 1933 1945 weiter anwendbar seien und welche nicht mehr angewendet werden können. Im ersten Abschnitt werden die beiden Grundsätze aufgestellt, daß für den Aufbau, die Zuständigkeit, die Besetzung und die Geschäftsverteilung der Gerichte der Rechtszustand vom 30. Januar 1933 maßgeblich sei, daß dagegen das Verfahrensrecht sich nach den am 7. Mai 1945 in Kraft befindlichen Gesetzen und Verordnungen richte, soweit diese nicht gegenstandslos geworden oder ausdrücklich abgeändert seien. Aus dem zweiten Abschnitt, der die Vorschriften über die Gerichtsverfassung enthält, ist für das Strafverfahren, das zunächst dargestellt werden soll, folgendes zu entnehmen: Der Amtsrichter allein ist im Rahmen der §§ 25, 26 GVG zuständig, während für alle anderen Strafsachen (bis zur Wiedereinrichtung. der Gerichte mit Laienbeteiligung)*) die Strafkammer, die nach § 9 ebenso wie der Strafsenat des OLG in der Besetzung von 3 Mitgliedern entscheidet, für zuständig erklärt worden ist (§§ 4, 5). Für Jugendsachen gilt nach § 6 das Entsprechende: Es gibt den Amtsrichter als Jugendrichter und die Strafkammer als Jugendkammer. Die Strafkammer ist außerdem nach § 8 Be-rufungs- und Beschwerdeinstanz in Entscheidungen des Amtsrichters und des Untersuchungsrichters, während das OLG über Revisionen gegen Urteile des Amtsrichters und der Strafkammer sowie über die Beschwerden entscheidet, für die nicht die Strafkammer zuständig ist. Die Vorschriften über das Strafverfahren selbst bringt der vierte Abschnitt der RAO. Nach § 16 sind die durch § 21 der VO vom 13.3.1940 und Art. 9 der VO vom 13. 8.1942 aufgehobenen oder abgeänderten Bestimmungen der StPO (§§ 5 a, 141, 142, 144 Abs. 1, 212, 270 Abs. 1 Satz 2, 281, 407 Abs. 4, 422 Abs. 2, 172 177, 239, 241, 395 Abs. 2 und 472) wieder in der früheren Fassung anzuwenden. Eine neue Fassung ist dem § 140 i) Das sind die Verordnungen Nr. 65, 66, 67 des Oberkommandierenden der französischen Zone über die Bildung einer beratenden Versammlung, veröffentl. im JO 1946 S. 335, 338 u. 341. *) Nach der VO Nr. 205 des Administrateur Gönöral v. 29. 3. 1947 (JO 47 S. 669) sollen die Schöffengerichte „in Übereinstimmung mit §§ 28 54 GVG wiederhergestellt“ werden. 110;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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