Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 358 (NJ DDR 1977, S. 358); Als Voraussetzung für das Vorliegen des Kriteriums, daß beide Ehegatten geschieden werden wollen, genügt es nicht, wenn sich die verklagte Prozeßpartei mit der Scheidung „abfindet“, sie also keinen Gegenantrag stellt. Es muß vielmehr klar sein, daß beide Ehegatten die Scheidung ausdrücklich begehren. In die Prüfung der Aussöhnungsmöglichkeiten ist die Frage einzubeziehen, ob nicht trotz der gegenteiligen Erklärungen der Ehegatten objektive Umstände vorliegen, die für eine Überwindung des Konflikts sprechen und somit eine gesonderte Durchführung der streitigen Verhandlung erfordern. Zutreffend wird § 51 Abs. 2 ZPO angewandt, wenn die Aussöhnungsverhandlung ergibt, daß sehr tiefgreifende Konflikte das Zusammenleben der Ehepartner und Kinder unerträglich belasten und eine Fortführung der Ehe auch im Interesse der Kinder nicht anzustreben ist. Auch bei Ehen, in denen keine minderjährigen Kinder vorhanden sind, sind die Voraussetzungen des § 51 ZPO zu prüfen. Zu Recht wird in solchen Fällen vom sofortigen Übergang in die streitige Verhandlung abgesehen, wenn die Ehe bereits lange Zeit bestanden hat oder die Scheidungsabsicht des verklagten Ehegatten nicht ernsthaft durchdacht erscheint oder nur auf Resignation beruht. Die Voraussetzungen für eine Durchführung des Eheverfahrens ohne Aussöhnungsverhandlung (§ 50 ZPO) werden von den Gerichten ordnungsgemäß geprüft. Sie entscheiden in den Fällen des § 50 Ziff. 1 ZPO im allgemeinen nicht bereits bei Terminsansetzung darüber, ob von der Aussöhnungsverhandlung abzusehen ist, weil sie in den meisten Fällen zu diesem Zeitpunkt den Zustand der Ehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit einschätzen können und die endgültige Haltung des anderen Ehepartners zur Ehe noch nicht hinreichend bekannt ist. Einer solchen Praxis ist zuzustimmen. Zum Protokoll der mündlichen Verhandlung Das Protokoll ist ein wichtiges Verfahrensdokument, das Auskunft über den Gang der Verhandlung und ihren wesentlichen Inhalt zu geben sowie die Einhaltung der Verfahrensvorschriften nachzuweisen hat (§ 69 ZPO). Es kommt darauf an, daß der Richter die für die Entscheidung wesentlichen inhaltlichen Fragen erfaßt, die von den Prozeßparteien und anderen Verfahrensbeteiligten dargelegt wurden, soweit sie sich nicht aus Schriftsätzen ergeben. Des weiteren sind der für die Entscheidung wesentliche Inhalt vorgelegter Urkunden und andere Aufzeichnungen, die nicht bei den Gerichtsakten verbleiben, sowie Vermerke über bedeutsame Belehrungen und Hinweise des Gerichts, z. B. beim Abschluß von Einigungen oder zur Antragstellung, aufzunehmen. Hingegen ist es z. B. nicht erforderlich, Erklärungen zu protokollieren, die auf eine Einigung oder Klageänderung hinzielen, wenn sie sich in der Einigung oder Klageänderung niederschlagen. Ebensowenig sind Erklärungen einer Prozeßpartei aufzunehmen, wenn sie anschließend als Prozeßpartei vernommen wird. Die Protokolle haben eine Aussage über die Erfüllung der vom Gesetz vorgeschriebenen Prozeßhandlungen, wie die Stellung der Anträge (§ 45 Abs. 1 ZPO) oder die Verkündung des Urteils (§ 81 Abs. 2 ZPO), zu enthalten. Wird aus Gründen gebotener Konzentration auf Schriftsätze verwiesen, muß jeder Zweifel darüber ausgeschlossen sein, welche Anträge als gestellt gelten. Zu protokollieren sind auch die Aussagen der Vertreter von Arbeitskollektiven und anderen gesellschaftlichen Gremien, soweit sie zur Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind. Aus dem Protokoll muß ferner inhaltlich ersichtlich sein, daß eine Beweisanordnung verwirklicht wurde. Zur gerichtlichen Einigung Die gerichtliche Einigung nimmt im Verfahren einen bedeutenden Platz ein. Das wird nicht nur an dem hohen Anteil deutlich, den die auf diese Weise beendeten Verfahren an der Gesamtzahl der Erledigungen haben, sondern ergibt sich insbesondere daraus, daß mit der gerichtlichen Einigung zum Ausdruck kommt, daß die Prozeßparteien in der Lage sind, den Konflikt auf Grund eigener Erkenntnisse und Überzeugung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts zu lösen. An der Herbeiführung eines solchen Prozeßergebnisses haben die Gerichte regelmäßig einen großen Anteil. Sie leisten damit in Übereinstimmung mit ihren sich insbesondere aus §§ 2 und 45 ZPO ergebenden Verpflichtungen eine aktive aufklärende und erzieherische Arbeit zur Förderung sozialistischer Verhaltensweisen und Beziehungen im Zusammenleben der Bürger und zur Festigung des sozialistischen Rechtsbewußtseins. Das Wesen der gerichtlichen Einigung schließt die aktive Einflußnahme des Gerichts zur umfassenden und nachhaltigen Lösung des Konflikts entsprechend den Grundsätzen des sozialistischen Rechts ein. Bei Bestätigung der Einigung muß Klarheit über die wesentlichen Seiten des Sachverhalts und die anzuwendenden materiellen Rechtsnormen bestehen. Aus § 46 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Verpflichtung, die für die Einigung maßgebenden Umstände in die Einigung selbst oder in das Protokoll aufzunehmen. Die Praxis, die für die Einigung bestimmenden Gesichtspunkte in der Art der Begründung einer gerichtlichen Sachentscheidung darzulegen, ist abzulehnen. Die Einigungen sind klar zu formulieren, um ihre exakte Verwirklichung zu fördern und neue Konflikte zu verhindern. Auch die Belehrung über die Verbindlichkeit der Einigung, falls kein Widerruf erfolgt bzw. auf den Widerruf verzichtet wird, besitzt erhebliche Bedeutung./10/ Zum Urteil Die ZPO ermöglicht den Gerichten, das Urteil in Aufbau und Begründung entsprechend der jeweils gegebenen Sachlage abzufassen (§ 78 ZPO). Hierdurch wird die Verantwortung der Gerichte für die Gestaltung überzeugender Entscheidungen erhöht. Bei der Begründung des Urteils sind folgende Erfordernisse zu beachten: 1. Ausgehend von seinen grundsätzlichen Aufgaben (§2 ZPO), hat das Gericht mit dem Urteil dazu beizutragen, entsprechend den konkreten Gegebenheiten des Rechtsstreits erzieherisch auf die Prozeßparteien einzuwirken. Das erfordert, ihnen auf der Grundlage der zutreffenden Rechtsnormen und unter Beachtung der festgestellten Ursachen und Bedingungen des Konflikts konkret und konzentriert geeignete Hinweise für ihr Verhalten zu geben. 2. Das Urteil hat sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Hierdurch wird seine Überzeugungskraft erhöht. Ausführungen, die für die Entscheidung und die Überwindung von Ursachen und Bedingungen des Konflikts keine Bedeutung haben, sind zu vermeiden. 3. Das Urteil muß aus sich heraus verständlich sein. Dazu gehört eine klare Sprache und die Darlegung der für die Entscheidung bestimmenden wesentlichen Zusammenhänge. Aus der Begründung des Urteils müssen ohne schematisch zu verfahren ersichtlich sein: die von den Prozeßparteien gestellten Anträge (§ 77 Abs. 1 ZPO) und in gedrängter Form das Wesentliche der von ihnen hierzu gegebenen Begründung (§ 12 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); der festgestellte Sachverhalt (§ 77 Abs. 1 ZPO), wobei darzulegen ist, auf welchen Ergebnissen der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweiserhebung die getroffenen Feststellungen beruhen und, wenn erforderlich, weshalb bestimmten Beweisen nicht gefolgt werden konnte; A0/ Zur gerichtlichen Einigung der Prozeßparteien vgl. auch H. Kellner in NJ 1977 S. 237 ff. 358;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 358 (NJ DDR 1977, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 358 (NJ DDR 1977, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Einheiten zu erarbeiten und gemeinsam mit dem Vorschlag zjjfijiiB eendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit mit Jefeyhifzuständigen Kaderorgan abzustimmen und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X