Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 26

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 26 (NJ DDR 1977, S. 26); Nachdem diese Zeitung darauf verweist, daß sich BRD-Journalisten am Ende des ersten Verhandlungstages zuriefen „Heute würde ich am liebsten fürs ,Neue Deutschland“ schreiben“, charakterisiert sie die Schwurgerichtsverhandlung als „Pro-forma-Prozeß“ und fährt fort: „Die legere Art der Prozeßführung durch den Vorsitzenden Richter Hans Beringer und die Passivität von Oberstaatsanwalt Emst Schlanstein gehören für manche Prozeßbeobachter zu einem Kapitel der Vorgeschichte dieses Verfahrens. Denn Beringer war seinerzeit Mitglied der Zweiten Großen Strafkammer des Landgerichts Essen, die am 3. Juni 1976 Haftverschonung für Weinhold gewährt hatte.“ Die angeblichen Beweisschwierigkeiten des Gerichts Das Schwurgericht Essen verhielt sich jedoch keineswegs leger beim Diffamieren der DDR. So behauptete es Beweisschwierigkeiten, obwohl alle objektiven Beweise Vorlagen, auf die es bis zum Beginn der Hauptverhandlung Wert gelegt hatte. Dem Gericht lagen 109 Blatt Dokumente sowie vier Projektile und zehn gezündete Hülsen vor, deren Zuordnung zur Tatwaffe von einem BRD-Sachverständigen in der Hauptverhandlung bestätigt wurde. Die DDR-Dokumente bezeichnete der Anklagevertreter als „glaubwürdig und verwertbar“. Den Tatortbefundsbericht wertete er „als sehr sorgfältig auf genommen“./12/ Demgegenüber behauptete Richter Beringer, der Tatort sei „massiv verändert“ worden und daher eine „Quelle erhöhten Mißtrauens“ ,/13/ Die „massive Veränderung“ erblickt er im Abtransport der in ihrem Blute liegenden beiden DDR-Soldaten durch deren Genossen. Krasser konnte die Mißachtung des Rechts auf Leben als des grundlegenden Menschenrechts durch dieses BRD-Schwurgericht nicht postuliert werden. Für die anderen Angehörigen der Grenztruppen ging es am Tatort darum, die beiden Opfer vor einem erneuten Überfall Weinholds zu bewahren und den Täter zu stellen. Außerdem hatte Weinhold selbst gestanden, daß er auf die beiden DDR-Soldaten solange geschossen habe, „bis das Magazin leer war“, und er von den Opfern nur noch „ein Röcheln“ gehört habe./14/ Unstreitig ist, daß Weinhold bei seinem Überfall völlig unversehrt blieb und sich wenige Stunden nach der Tat gegenüber dem BRD-Bürger Manfred Kleefeld in einer Art brüstete, die jeden Gedanken an eine Notwehrsituation ad absurdum führt, wie der Zeuge in der Voruntersuchung bestätigte, über dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung die „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“ vom 27. November 1976 schrieb: „Am Freitagmorgen bleibt diese Passage ungeklärt.“ Tatsache ist: Das Essener Schwurgericht hat alles getan, um die ihm vorliegenden Beweise zu unterdrücken. Dieses Verhalten paart sich mit der Behauptung, die DDR habe der Hauptverhandlung Tatzeugen und Sachverständige vorenthalten. Tatsächlich hat die BRD-Justiz wenige Tage vor Prozeßbeginn der DDR ein unsubstantiiertes, den Rechtshilfegepflogenheiten zwischen der BRD und der DDR widersprechendes Rechtshilfeersuchen übermittelt, das man offenbar vom 18. Oktober bis 2. November 1976 im Landesjustizministerium in Düsseldorf zurückbehalten hatte und das am 12. November 1976 in der Hauptstadt der DDR eintraf. Während man einerseits behauptet, in der DDR existierten Tatzeugen, geht das BRD-Ersuchen selbst davon aus, daß es solche Tatzeugen nicht gibt. Vielmehr ist die Ladung derjenigen Angehörigen der Grenztruppen, die nach der Tat als erste bei den Opfern eintrafen, Gegenstand des Ersuchens. Im übrigen hat man das Erscheinen von DDR-Zeugen schon von vornherein selbst durchkreuzt. Bereits im Juni 112/ Vgl. Westfälische Rundschau vom 30. November 1976. /13l Vgl. Tagesspiegea vom 3. Dezember 1976. /14/ Vgl. Westfälische Rundschau vom 27. November 1976. 1976 hatte der Leiter der berüchtigten Zentralstelle Salzgitter, Oberstaatsanwalt Retemaier, in der BRD ausdrücklich auf den Fall Weinhold bezogen erklärt: „Jeder DDR-Bürger, der in die Bundesrepublik fliehen will, hat das Recht, sich zu bewaffnen und, wenn er in seiner Freizügigkeit gehindert wird, diese Waffen einzusetzen.“/15/ Dieser Auffassung hatte das Essener Gericht bereits in seinem Haftverschonungsbeschluß vom 3. Juni 1976 Ausdruck verliehen. Mit diesen Aufrufen zu Mord und Terror an der Staatsgrenze der DDR wird den Angehörigen der Grenzsicherungskräfte der DDR das gleiche Schicksal angedroht wie Klaus-Peter Seidel und Jürgen Lange. Es ist imvorstellbar: Eine Justiz, die sich der permanenten Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der Nichteinmischung schuldig macht, verlangt, daß die von ihr Bedrohten sich auch noch dieser allen Normen des Völkerrechts widersprechenden Bedrohung freiwillig aussetzen sollen. Die Unterstellung eines „Notwehrrechts“ gegen rechtmäßiges Handeln der Grenzsicherungskräfte der DDR Den Freispruch des Angeklagten Weinhold versucht das Essener Schwurgericht (nach den mündlichen Urteilsgründen) mit Notwehr zu rechtfertigen./16/ Hier werden Recht und Unrecht auf den Kopf gestellt. Da bekanntlich Notwehr überall nur gegen rechtswidrige Angriffe begründet und zulässig ist (vgl. z. B. sowohl § 17 Abs. 1 StGB der DDR wie auch § 32 StGB der BRD), mußte das rechtmäßige Handeln von Staatsorganen der DDR, darunter auch der Angehörigen der Grenztruppen der DDR, in rechtswidriges umgefälscht werden, was zwangsläufig mit einer unzulässigen Einmischung in die inneren Angelegenheiten der DDR, in ihre souveräne Rechtsetzungsbefugnis verbunden war. Durchaüs zutreffend stellt insoweit H. Roggemann fest: „Die genannten Rechtsvorschriften der DDR (nämlich über die Grenzregelung, die Strafbarkeit ungesetzlichen Grenzübertritts und die Schußwaffengebrauchsvorschriften D. Verf.) sind Ausdruck des Rechts eines insoweit souveränen Staates, Ein- und Ausreise, den Grenzübertritt, selbständig zu reglementieren, wie dies in vergleichbarer, mehr oder weniger weitgehender Weise eine Vielzahl anderer Staaten getan hat.“/17/ Völlig abwegig und für einen Richter doch wohl geradezu wider besseres juristisches Wissen gehandelt ist es, wenn in diesem Zusammenhang im Essener Urteil auf eine aus ihrem Zusammenhang gelöste Formulierung der Internationalen Konvention über zivile und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, nämlich auf Art 12 Abs. 2, verwiesen und daraus ein Individualanspruch abgeleitet wird, wonach jedermann zu jeder beliebigen Zeit und ohne alle Form aus jedem beliebigen Land ausreisen dürfe. In Wirklichkeit aber hat diese Konvention völkerrechtlichen Charakter, und es ist unzweifelhaft, „daß ein völkerrechtswirksamer Anspruch auf Auswanderungsfreiheit nicht besteht“ ,/18/ Im übrigen muß man die erwähnte Bestimmung der Konvention natürlich im Kontext des ganzen Dokuments und im Zusammenhang mit anderen völkerrechtlichen Regelungen sehen, und es verweist ja auch der von gewisser Seite gern unterschlagene Abs. 3 des Art. 12 ausdrücklich darauf, daß das Recht, „jedes Land, auch sein eigenes, zu verlassen“, im einzelnen nur im Rahmen der Landesgesetze besteht, „die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Ge- /15/ Vgl. Frankfurter Rundschau vom 14. Juni 1976. /16/ Es soll die Rede von „aktueller Notwehrlage“ und davon gewesen sein, daß die Schußabgabe „ln einer Notweihrsltuatlon“ erfolgte und Notwehr Im vorliegenden Fall „angebracht und erlaubt“ gewesen sei. /17/ H. Roggemann, a. a. O., S. 247. /18/ H. Roggemann, a. a. O., S. 247, der sich auch auf Jesehek (Strafrecht, Allg. Teil, 2. Aufl., S. 148) und Grünwald (Juristenzeitung 1966, S. 633) bezieht. 26;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 26 (NJ DDR 1977, S. 26) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 26 (NJ DDR 1977, S. 26)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie insbesondere anzuwenden - Verhinderung von Suiziden und Selbetbesohädigungen, Niederschlagung von Meutereien, Krawallen ä., Abwehr von Geiselnahmen terroristischen Handlungen, Bekämpfung eines Brandes, Havarie oder Explosion.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X