Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 91 (NJ DDR 1974, S. 91); rung und Verpackung auf einen luftbereiften Fahrradanhänger. Sie transportierten die Materialien damit über das Werkgelände und brachten sie mit dem Fahrstuhl in die 4. Etage zur Uhrmacherwerkstatt. Dort entnahm der Zeuge Q. eine Flasche. Der Geschädigte S. transportierte dann die anderen Flaschen mit dem Fahrstuhl in die 7. Etage, wo sie gelagert werden sollten. Unmittelbar nach dem Verlassen des Fahrstuhls stellte der Geschädigte S. fest, daß aus dem Fahrradanhänger Toluol tropfte und durch einen Lichtgitterrost auf die darunter liegende Etage floß. Im gleichen Augenblick bildete sich von der 6. zur 7. Etage eine Stichflamme. Der Geschädigte ließ den Fahrradanhänger los und flüchtete. Die gesamte Menge des Toluols wurde entzündet, es kam zu einer Verpuffung mit anschließendem Brand. Zu diesem Zeitpunkt waren auf der Treppe die Geschädigten B. und R. erschienen. Das ausgeflossene Toluol hat sich an einer im 6. Stockwerk unter dem Lichtgitterrost befindlichen 200-Watt-Glühlampe entzündet, die nicht mit einer Schutzglocke versehen war. Den Angeklagten Sch., F. und Fr. wird zur Last gelegt, den Unfall dadurch verursacht zu haben, daß sie keine exakten Weisungen für den Transport von Toluol gegeben hatten. Nach Ziff. 20.22 der Technischen Grundsätze zur ABAO 850/1 Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten vom 1. Oktober 1962 (GBL Sdr. 358) müssen zerbrechliche Gefäße, die brennbare Flüssigkeiten enthalten, beim Transport durch geeignete Verpackung gegen Bruch gesichert sein. Der Angeklagte Sch. ist Leiter des Bereichs BMSR-Technik. Zu diesem Bereich gehören neben der Abteilung Werkstätten drei weitere Abteilungen. Der Angeklagte F. ist als Facharbeiter für BMSR-Technik seit 1. Januar 1973 Abteilungsleiter im Bereich BMSR-Technik. Zu dieser Abteilung gehören drei Meisterbereiche. Der Angeklagte Fr. ist seit März 1972 Meister in dem Bereich, in dem es zu dem Arbeitsunfall kam. Der Angeklagte H. ist im VEB K. als Blockmeister beschäftigt. In diesem Bereich sind drei weitere Schichtmeister tätig. Zu diesem Bereich gehört auch die elektrotechnische Anlage am Unfallort. Es waren Feuchtraumwandarmaturen installiert, die für 60-Watt-Glüh-lampen mit Schutzglas vorgesehen waren. Zum Zeitpunkt des Unfalls fehlte am Unfallort die Schutzglocke, und es wurde eine 200-Watt-Glühlampe verwendet. Schutzmaßnahmen nach der ABAO 31/2 Feuer- und explosionsgefährdete' Betriebsstätten vom 22. Juli 1963 (GBl. II S. 554) waren nicht erforderlich. Dem Angeklagten H. wird zur Last gelegt, er habe seine Rechtspflichten aus § 9 der ABAO 900 Elektrische Anlagen vom 20. Juli 1961 (GBl. Sdr. 339) verletzt. Am 6. März 1973 habe er nebst seinem übergeordneten Abteilungsleiter an einer Betriebsbegehung teilgenommen, in deren Ergebnis die Weisung erteilt wurde, die Beleuchtung im gesamten Kesselhaus, also auch am Unfallort, bis zum 13. März 1973 in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Der Angeklagte habe jedoch keine Anstrengungen unternommen, um diese Weisung auch am Unfallort zu erfüllen. Durch seine Rechtspflichtverletzung sei deshalb die Zündquelle für das ausgeflossene Toluol vorhanden gewesen. Auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses hat das Bezirksgericht das Hauptverfahren gegen alle Angeklagten wegen Vergehens gemäß § 193 StGB eröffnet. Der Generalstaatsanwalt der DDR hat die Kassation des Eröffnungsbeschlusses beantragt. Der Antrag hatte im Ergebnis Erfolg. Aus den Gründen: Voraussetzung für die Eröffnung des Hauptverfahrens ist, daß die Angeklagten nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der ihnen mit der Anklage zur Last gelegten Straftaten hinreichend verdächtig sind (§ 193 StPO). In diesem Sinne müssen die vorliegenden Beweismittel den Schluß rechtfertigen, daß die Angeklagten die im Anklagetenor bezeichneten strafbaren Handlungen begangen haben. Im Eröffnungsverfahren hat das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob diese für die Begründung des hinreichenden Tatverdachts geeignet und ausreichend sind. Die Entscheidung im Eröffnungsverfahren ist also nicht identisch mit dem Nachweis und der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; letztere ist der Hauptverhandlung Vorbehalten. Selbstverständlich muß aber im Eröffnungsverfahren das Gericht nicht nur prüfen, ob in objektiver Hinsicht hinreichender Tatverdacht gegeben ist, sondern auch, ob hinreichender Verdacht dafür vorliegt, daß die Angeklagten schuldhaft gehandelt haben. Letzteres hat das Bezirksgericht nicht mit der genügenden Sorgfalt getan und ist deshalb zu einer unrichtigen Entscheidung gekommen. Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis besteht hinreichender Tatverdacht, daß die Angeklagten Sch., F. und Fr. es unterlassen haben, für den Transport von Toluol in Flaschen mit 2,5 Litern Inhalt Weisungen zu erteilen, die die Einhaltung von Ziff. 20.22 der Technischen Grundsätze der ABAO 850/1 gewährleisteten. Gemäß §§ 8, 18 ASchVO waren die Angeklagten als leitende Mitarbeiter des VEB K. verpflichtet, in ihrem Verantwortungsbereich die Arbeitssicherheit der Werktätigen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Der Auffassung, die Eröffnung des Hauptverfahrens hätte schon deshalb nicht erfolgen dürfen, weil nicht bewiesen sei, daß die objektiv vorhandenen Pflichtverletzungen ursächlich für die Entzündung des Toluols gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Ermittlungsergebnis besteht hinreichender Verdacht dafür, daß bis zum Erreichen des 7. Stockwerks in keinem größeren Umfang Toluol aus den Flaschen herausgetreten ist; vielmehr tropfte plötzlich nach dem Verlassen des Fahrstuhls eine größere Menge Toluol aus dem Wagen. Damit liegt aber hinreichender Verdacht dafür vor, daß die Annahme des Zeugen S., bei oder nach dem Verlassen des Fahrstuhls sei eine Flasche zerbrochen, dem tatsächlichen Geschehensablauf entspricht. Das ausgelaufene Toluol kam am Unfallort zur Entzündung. Somit besteht auch hinreichender Verdacht, daß die objektiv vorliegenden Rechtspflichtverletzungen der Angeklagten ursächlich für den Unfall und seine Folgen waren. Der Angeklagte Sch. hatte Kenntnis davon, daß in seinem Verantwortungsbereich Toluol, welches ausschließlich in Flaschen mit einem Liter Inhalt geliefert wurde, Verwendung fand. Über die Einzelheiten der Bestellung und des Transportweges des Toluols fehlten ihm die Kenntnisse. Der Angeklagte war darüber hinaus der Auffassung, daß nach § 1 Abs. 3 Buchst, a der ABAO 850/1 diese Rechtsnorm für die bis dahin verwendeten Flaschen mit einem Liter Inhalt keine Anwendung findet. Von der Lieferung in Flaschen mit 2,5 Litern erfuhr er erst nach dem Unfall. Der Angeklagte F. hatte Kenntnis davon, daß in der Uhrmacherwerkstatt in geringem Umfang Toluol verwendet wurde. Die Anforderung und Abholung des Toluols erfolgte in eigener Zuständigkeit des Meisterbereichs. Dem Angeklagten war vor dem Unfall nichts über den Transport einer größeren Menge Toluol bekannt. Der Angeklagte F. ist im Umgang mit Toluol vertraut. In der Vergangenheit wurden höchstens sechs Flaschen mit je einem Liter Inhalt geholt. Der Transport erfolgte in einer Tasche oder im Fahrradanhänger; besondere Hinweise für diesen Transport wurden nie gegeben. Die ABAO 850/1 war dem Angeklagten nicht bekannt. Sie soll im Jahre 1971 aus den Belehrungsunterlagen entfernt worden sein, weil sie in diesem Bereich nicht anzuwenden seL Von der Lieferung und dem Transport 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 91 (NJ DDR 1974, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 91 (NJ DDR 1974, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der und der nachfolgenden Plenen des Zentralkomitees der bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre.

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