Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 471

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 471 (NJ DDR 1974, S. 471); der Auflassung des Bezirksgerichts liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB vor. Wenn das Bezirksgericht bei der Beurteilung der Schwere der Schuld davon ausgeht, daß sich der Angeklagte der gefährlichen Folgen einer fehlerhaften Installation von Propangasgeräten bewußt war, steht dies im Widerspruch zum bisherigen Beweisergebnis, war aber bestimmend für die Ablehnung der außergewöhnlichen Strafmilderung. Der nach dem bisherigen Beweisergebnis nur mögliche geringe Grad der Schuld rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der schweren Folgen die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB. Die angefochtenen Urteile waren daher in vollem Umfang aufzuheben, und die Sache war gemäß § 322 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. §§ 162 Abs. 1 Ziff. 1, 181 Abs. 1 Ziff. 1, 82, 61, 33 StGB. 1. Der Tatbestand der schweren Schädigung sozialistischen bzw. privaten und persönlichen Eigentums gemäß § 162 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. § 181 Abs. 1 Ziff. 1 StGB kann durch mehrere auch eine Vielzahl einzelne Diebstahls- oder Betrugshandlungen verwirklicht werden, die in ihrer Gesamtheit eine schwere Schädigung ergeben. Erstrecken sich die Handlungen jedoch über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren, so ist zu prüfen, ob die länger als fünf Jahre zurückliegenden einzelnen Diebstahls- oder Betrugshandlungen zusammengenommen eine schwere Schädigung der jeweiligen Eigentumsart ergeben. Nur wenn dies der Fall ist, kann eine Bestrafung erfolgen, vorausgesetzt, daß die Handlungen nicht länger zurückliegen als die in § 82 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StGB bezeichneten Fristen der Strafverfolgungsverjährung. Stellt sich heraus, daß die länger als fünf Jahre zurückliegenden einzelnen Diebstahls- oder Betrugshandlungen zusammengenommen keine schwere Schädigung der jeweiligen Eigentumsart ergeben, kommt die für Vergehen geltende Frist der Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren zum Zuge (§ 82 Abs. 1 Ziff. 2 StGB), es sei denn, daß diese Handlungen insgesamt oder einzelne dieser Handlungen bereits aus anderen rechtlichen Gründen als Verbrechen zu beurteilen sind. 2. Zur Anwendung der Verurteilung auf Bewährung bei hohen Schäden, die durch mehrfach begangenen Betrug verursacht wurden. OG, Urteil vom 6. Juni 1974 2 Zst 20/74. Die Angeklagte bezog nach dem tödlichen Unfall ihres ersten Ehemannes am 17. Mai 1960 eine Witwenrente. Am 22. Mai 1966 ging sie eine zweite Ehe ein, unterließ jedoch die erforderliche Mitteilung über die Veränderung ihrer familiären Verhältnisse an die zuständige Verwaltung der Sozialversicherung. Für die Zeit vom Juni 1966 bis September 1973 erhielt sie nach jeweiliger Vorlage ihres Rentenausweises ohne Rechtsgrund monatlich 115,40 M Witwenrente. Sie Unterzeichnete in den Quittungslisten mit ihrem früheren Familiennamen. Auf diese Weise erlangte sie einen Betrag von 10155,20 M, den sie teilweise zu Hause aufbewahrte bzw. später auf die Sparkonten ihrer Kinder überwies. Am 23. September 1973 offenbarte die Angeklagte beim Kreisvorstand des FDGB den unrechtmäßigen Rentenbezug. Sie erklärte sich zur Wiedergutmachung bereit und zahlte den Betrag bis zum 27. November 1973 zurück. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen Vergehens des mehrfachen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§§ 159, 161, 62 Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Gegen diese Entscheidung richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Strafverfolgungsverjährung und die ausgesprochene Freiheitsstrafe rügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Kreisgerichts verletzt, einen Teil der der Angeklagten zur Last gelegten Straftaten betreffend, das Gesetz durch Nichtanwendung der für Vergehen geltenden Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung sowie durch fehlerhafte Nichtanwendung der Verurteilung auf Bewährung. Das Kreisgericht hat den Sachverhalt, der mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen wird, in dem für die Entscheidung maßgeblichen Umfang allseitig aufgeklärt und zutreffend festgestellt. Die rechtliche Beurteilung der Handlungen der Angeklagten als Vergehen des mehrfachen Betruges ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Kreisgericht ist darin zu folgen, daß der Tatbestand der schweren Schädigung des sozialistischen Eigentums (§ 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) auch durch mehrere Einzelhandlungen, die in ihrer Gesamtheit den schweren Schaden verursacht haben, verwirklicht werden kann. Soweit das Kreisgericht jedoch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den von der Angeklagten verursachten Gesamtschaden von 10 155,20 M begründete, läßt die Entscheidung eine Prüfung, ob und inwieweit für einen Teil der Handlungen die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist, nicht erkennen. Eine solche Prüfung ist jedoch bei Eigentumsdelikten, soweit es das Tatbestandsmerkmal „schwere Schädigung“ i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB bzw. § 181 Abs. 1 Ziff. 1 StGB betrifft, dann unerläßlich, wenn die einzelnen Handlungen länger als fünf Jahre zurückliegen. Stellt sich dabei heraus, daß die länger als fünf Jahre zurückliegenden einzelnen Diebstahls- oder Betrugshandlungen zum Nachteil sozialistischen oder privaten bzw. persönlichen Eigentums zusammengenommen keine schwere Schädigung der jeweiligen Eigentumsart ergeben, kommt die für Vergehen geltende Frist der Sträfverfolgungsverjährung von fünf Jahren in Betracht (§ 82 Abs. 1 Ziff. 2 StGB), es sei denn, daß diese oder einzelne Handlungen daraus bereits infolge anderer rechtlicher Gründe als Verbrechen zu beurteilen sind. Nur dann gilt für diese Handlungen die Verjährungsfrist nach § 82 Abs. 1 Ziff. 4 StGB. Angewandt auf den vorliegenden Fall, bedeutet dies, daß für die im Zeitraum vom Juni 1966 bis Juni 1969 von der Angeklagten zum Nachteil sozialistischen Eigentums mit einer Schadenssumme von 4154,40 M begangenen Betrugshandlungen eine Strafverfolgung infolge Eintritts der Verjährung nicht mehr möglich ist, weil es sich bei diesen Handlungen um Vergehen i. S. des § 1 Abs. 2 StGB handelt. In diesem Umfang war das Verfahren gemäß § 248 StPO endgültig einzus teilen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten ist mithin nur noch in Höhe eines Betrages von 6 000,80 M wegen mehrfachen Vergehens des Betruges gemäß §§ 159, 161 StGB gegeben. Bei der Festlegung der anzuwendenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit war zu berücksichtigen, daß die Angeklagte freiwillig und endgültig von 471;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 471 (NJ DDR 1974, S. 471) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 471 (NJ DDR 1974, S. 471)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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