Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 281 (NJ DDR 1974, S. 281); Schließlich ist es auch dann, wenn es bei mehreren Pfändungen ausnahmsweise zu einem Verteilungsverfahren kommen sollte, zweckmäßig, daß die Vollstrek-kungshandlungen von einem Kreisgericht vorgenommen werden. Alle diese Gründe sprechen m. E. dafür, die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts neu zu regeln. Konrad Hundeshagen, Sekretär am Kreisgericht Mühlhausen II Vgl. zum Vorstehenden auch Krüger, „Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nach Wohnsitzverlegung des Schuldners“, auf S. 267 ff. dieses Heftes. D. Red. Familienrecht §§ 13, 16 Abs. 3, 39, 41 FGB; §§ 2, 25, 20 FVerfO; §§ 134, 138 BGB; § 794 ZPO; OG-Ricbtlinie Nr. 24. 1. Wird die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft wegen erfolgter oder unmittelbar bevorstehender Vollstreckung durch den persönlichen Gläubiger eines Ehegatten in das gemeinschaftliche Eigentum beantragt, ist auch zu prüfen, ob es sich bei den gepfändeten Vermögenswerten tatsächlich um gemeinschaftliches Vermögen handelt, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls zweifelhaft ist. Wurde nicht in gemeinschaftliches Vermögen vollstreckt, kann der Antrag keinen Erfolg haben, es sei denn, es liegen andere berechtigte Gründe für ein Verfahren nach § 41 FGB vor. 2. An Sachen und Rechten, die während der Ehe ganz oder überwiegend mit strafbar erlangten Mitteln erworben werden, kann kein gemeinsames Eigentum der Ehegatten entstehen. Sie unterliegen bei der Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft nicht der Verteilung, sondern stehen grundsätzlich den Gläubigern des betreffenden Ehegatten zur Erfüllung ihrer Schadenersatzansprüche zur Verfügung. 3. Sind im Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft Rechte der Gläubiger zu wahren, so kann dem Abschluß eines Vergleichs der Ehegatten erst dann näher getreten werden, wenn der Sachverhalt gründlich geklärt ist. Vereinbarungen im GUteverfahren sind deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Das Gericht darf keine Vergleiche entgegennehmen oder bestätigen, die mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen sind (§§ 134, 138 BGB). 4. Die vorzeitige Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft hat das gesamte gemeinsame Eigentum und Vermögen der Ehegatten zu erfassen. Das Gericht muß daher hierzu einen möglichst genauen Überblick gewinnen. Zusätzlich festgestellte Vermögenswerte sind in das Verfahren einzubeziehen. 5. Will ein in den Vergleich über die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens einbezogener Gläubiger einem Ehegatten zur Erfüllung seiner Forderungen Zahlungserleichterungen gewähren, ist zu prüfen, ob der Schutz des Volkseigentums gewahrt bleibt und ein solches Entgegenkommen nach den Umständen des Einzelfalls vertretbar ist. 6. Wurden persönliche Verbindlichkeiten eines Ehegatten, der sich strafbar machte, (hier: Verfahrenskosten) durch die Verwertung gemeinsamen Vermögens erfüllt, so kann sich der andere Ehegatte nicht auf die Zuweisung eines höheren Anteils berufen, wenn hierdurch die Rechte von Gläubigern in nicht zu billigender Weise beeinträchtigt werden. Das schließt nicht aus, daß der Ehegatte, der sich strafbar gemacht hat, an den anderen einen Ausgleich aus seinem persönlichen Vermögen zu zahlen hat. OG, Urteil vom 29. Januar 1974 1 ZzF 26/73. Die Parteien sind verheiratet. Im Jahre 1971 wurde der Antragsgegner zu einer Freiheitsstrafe und zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. An den VEB K. hat der Antragsgegner 92 555,38 M und an einen anderen volkseigenen Betrieb 152 246,26 M zu zahlen. Die Antragstellerin hat die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft beantragt, nachdem 'der VEB K. die Versteigerung des von den Eheleuten bewohnten und von ihnen als gemeinsames Eigentum bezeichneten Eigenheims verlangt hatte. Im Güteverfahren kam es zum Abschluß eines Vergleichs, in den der VEB K. mit einbezogen wurde (§ 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO i. V. m. § 1 FVerfO). In dem Vergleich wurde die Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft vereinbart. Entsprechend den Angaben der Antragstellerin über den angeblichen Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens wurden in ihr Alleineigentum das Eigenheim und der größte Teil der angeführten Haushaltsgegenstände im Gesamtwert von 60 328 M und in das Alleineigentum des Antragsgegners Hausratsgegenstände im Gesamtwert von 1 800 M übertragen. Die Antragstellerin verpflichtete sich, dem Antragsgegner einen Betrag von 25 000 M zu erstatten (§ 39 Abs. 1 Satz 3 FGB), der vom Ehemann an den VEB K. zur weiteren teilweisen Tilgung der Schadenersatzforderung abgetreten wurde. Zwischen der Antragstellerin und dem VEB wurde dabei vereinbart, daß sie von ihrem Sparguthaben sofort 8 500 M zur Verfügung stellt und ihr für die restlichen 16 500 M, die hypothekarisch gesichert werden, monatliche Ratenzahlungen von 50 M gewährt werden. Der Versteigerungsantrag wurde zurückgenommen. Das Kreisgericht hat den Vergleich bestätigt und hierzu ausgeführt: Der Antrag der Antragstellerin sei gemäß §§ 41, 16 Abs. 3 FGB begründet gewesen. Bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums sei zu berücksichtigen gewesen, daß zu dessen Erwerb aus der Straftat erlangte Mittel mit verwendet worden seien. Die Gläubiger hätten aus dem gemeinsamen Vermögen bereits 32 000 M (Pkw und Sparguthaben) erhalten. Das Eigenheim, das noch nicht völlig ausgebaut sei, hätten sie nicht erwerben wollen. Durch die Vereinbarung seien die Interessen aller Beteiligten gewahrt worden. Gegen den Bestätigungsbeschluß des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Antrags darauf berufen, daß die Realisierung der hohen Schadenersatzforderungen gegen den Verklagten ihre Vermögensinteressen beeinträchtigen könnten und daß zum anderen gemeinsames Vermögen bereits in Anspruch genommen worden sei. Es besteht Veranlassung, nochmals darauf hinzuweisen, daß in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach §§ 41, 16 Abs. 3 FGB wenn überhaupt nur dann gegeben sein können, wenn die Vollstreckung in gemeinsames Vermögen bereits erfolgt ist oder zumindest unmittelbar bevorsteht.' Allein der Umstand, daß mit künftigen Vollstreckungsmaßnahmen persönlicher Gläubiger eines Ehegatten einmal zu rechnen sein könnte, reicht zur schlüssigen Begründung eines solchen Anspruchs nicht aus (OG, Urteil vom 15. Januar 1974 1 ZzF 25/73 -)/*/. Schlüssig war der Vortrag der Antragstellerin deshalb /// Das Urteil ist in NJ 1974 S. 245 veröffentlicht. - D. Bed. 281;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 281 (NJ DDR 1974, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 281 (NJ DDR 1974, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei und. den demokratischen Charakter der Wahlen richtete. Bemerkenswert ist, daß Personen gegen den Wahlvorschlag der Nationalen Front gestimmt haben.

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