Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 560 (NJ DDR 1971, S. 560); staub abzufahren, was etwa zwei Stunden in Anspruch nehme. Dafür berechne er den betrieblichen Arbeitsstundenverrechnungssatz von 3,92 M. Für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1968 ergebe sich ein Betrag von 3 935,68 M. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung dieser Summe zu verurteilen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, daß der Staub auch noch von anderen Betrieben komme. Im übrigen sei er selbst daran interessiert gewesen, die Staubentwicklung herabzumindern. Dazu habe er Kohlenbunker gebaut und eine Brauseanlage eingerichtet. Soweit der Kläger seinen Anspruch aus einer unerlaubten Handlung herleite, werde bestritten, daß der Verklagte vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum des Klägers verletzt habe. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Die vom Verklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Ausden Gründen: Zunächst ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Entscheidung festzustellen, daß der Kläger grundsätzlich gegen den Verklagten einen Schadenersatzanspruch hat. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von* einem Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall erfolgt aber durch die Einwirkung des Kohlenstaubs eine wesentliche Beeinträchtigung in der Benutzung des Grundstücks des Klägers, weil der Verklagte seine Kohlenbe- und -entladungsanlage beträchtlich erweitert und dadurch eine über den zumutbaren Rahmen hinausgehende und auf die Nachbargrundstücke übergreifende Kohlenstaubentwicklung verursacht hat. Die Erweiterung der Anlage auf den jetzigen Zustand war übrigens gemäß § 907 BGB nicht zulässig, weil durch sie eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn, insbesondere des Klägers, infolge Kohlenstaubeinwirkung erfolgte. Gemäß §§ 862, 1004 BGB konnte daher der Kläger die Beseitigung der Störung seines Besitzes bzw. der Beeinträchtigung seines Eigentums- in der Weise verlangen, daß Maßnahmen zur wirksamen Einschränkung der Kohlenstaubentwicklung getroffen werden. Dabei muß in Übereinstimmung mit dem Urteil des 2. Zivilsenats des Obersten Gerichts, vom 2. März 1965 2 Uz 15/64 beachtet werden, daß derartige Ansprüche nicht unbeschränkt bestehen, weil damit störend in den Planablauf der Produktion bzw. des Handels eingegriffen werden könnte. Im vorliegenden Fall macht der Kläger jedoch Schadenersatzansprüche gegen den Verklagten geltend, für deren Beurteilung in erster Linie die §§ 823 ff. BGB maßgebend sind. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch ist neben der widerrechtlichen Verletzung des Eigentums des Geschädigten, welche im konkreten Fall auf Grund der §§ 907, 1004 BGB vorliegt, ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers, das auch in der Form der Fahrlässigkeit gegeben sein kann. Ein solches fahrlässiges Verhalten des Verklagten liegt vor. Dabei sind insbesondere bei Immissionen hinsichtlich der, Sorgfaltspflichten der Nachbarn erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß bei Eröffnung seiner Werkstatt im Jahre 1960 der Kohlenumschlag des Verklagten weit unter der jetzigen Menge lag. Damit war auch die Kohlenstaubentwicklung weitaus geringer als jetzt. Das wird durch die Aussage des Leiters der Filiale des Verklagten bestätigt, der ausführte, daß der Kohlenumschlag von 600 Tonnen jährlich auf jetzt 24 000 Tonnen zugenommen habe und daß daher im Jahre 1964 auch die Hochbunker angeschafft worden seien. Die außerordentliche Erweiterung der Kohlenbe- und -entladung mußte zu einer weitaus höheren Kohlenstaubentwicklung führen. Da der Verklagte seine Filiale in der Nähe der Werkstatt des Klägers und in geringer Entfernung von Wohnungen unterhält, war er verpflichtet, bei einer derartigen Erweiterung der Anlage die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen und entweder die Anlage so zu erweitern, daß die dadurch bedingte umfangreichere Kohlenstaubentwicklung möglichst ausgeschaltet worden wäre, oder von der Erweiterung der Anlage an diesem Ort abzusehen und sich schon damals um einen anderen Standort zu bemühen, wie es seit einiger Zeit offenbar mit Erfolg geschieht. Der Verklagte hat allerdings verschiedene Maßnahmen getroffen, wie z. B. das Verhängen der Kohlenbunker mit Planen und die Anbringung einer Sprühanlage. Beide Maßnahmen haben aber wie unstreitig ist und durch die Feststellung des Bezirkshygieneinstituts bestätigt wird nicht ausgereicht. Es kann keinem Bürger zugemutet werden, auf lange Zeit Beschränkungen hinnehmen zu müssen, wie sie der Kläger schildert und wie sie vom Zeugen K. bestätigt worden sind. Der Zeuge bestätigte auch, daß an den Hochbunkern wohl Planen aufgehängt, worden sind; diese seien aber bei starkem Westwind weggeweht. Die Sprüheinrichtung des Verklagten habe er bisher noch nicht in Tätigkeit gesehen. Diese Aussage des Zeugen erhärtet die Feststellung, daß der Verklagte bei der Vergrößerung der Kohlenbe- und -entladungsanlage insoweit fahrlässig gehandelt hat, als er nicht einmal die von ihm eingeleiteten Maßnahmen zur teilweisen Eindämmung des Kohlenstaubs mit der erforderlichen Konsequenz durchgeführt hat. In Art. 15 Abs. 2 der Verfassung wird u. a. die Reinhaltung der Gewässer und der Luft als Aufgabe der zuständigen Organe gefordert und darüber hinaus zur Sache jedes Bürgers erklärt/*/. Soweit sich der Verklagte darauf beruft, daß sich auch durch andere Einrichtungen Staub entwickele, ist festgestellt worden, daß eine solche Staubentwicklung nicht über den Rahmen des Zumutbaren hinausgeht. Das schuldhafte Verhalten des Verklagten ergibt sich demnach aus den zum Teil nicht mit der erforderlichen Konsequenz befolgten Maßnahmen entsprechend den Festlegungen des Bezirkshygieneinstituts (fachgerechtes Anbringen der Zeltplanen und intensivierter Reinigungsturnus auf dem Betriebsgelände). Aber selbst dann, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Verklagten nicht festgestellt worden wäre, hätte der Kläger nach dem bereits erwähnten Urteil des Obersten Gerichts einen Schadenersatzanspruch gegen den Verklagten. Es entspricht den Prinzipien der sozialistischen Gerechtigkeit, bei nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand vermeidbaren Immissionen dem emittierenden Betrieb im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die in diesen Fällen entstandenen Schäden eine Ersatzpflicht aufzuerlegen, wenn diese Schäden bei Einhaltung aller dem geschädigten Betrieb oder Bürger zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung entstanden sind. Nach dem ge- / / Dieser Verfassungsauftrag hat inzwischen im Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur in der DDR Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67) und in Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz seine konkrete Ausgestaltung gefunden. Vgl. insbesondere die §§ 24 bis 31 des Landeskulturgesetzes und die 3. DVO zum Landeskulturgesetz Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. n S. 339). D. Red. 560;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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