Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 573 (NJ DDR 1970, S. 573); dung einer die strafrechtliche' Verantwortlichkeit feststellenden Entscheidung zurücknehmen. Geschieht das, so hat ,das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen (§ 192 Abs; 1 StPO) bzw. im späteren Stadium das Verfahren endgültig einzustellen (§ 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, § 299 Abs. 3 StPO)19. 19 vgl. StGB-Lehrkommentar, Berlin 1969, Bd.'I, Anm. 6 zu § 2 (S. 76). Soweit R. Müller (a. a. O., S. 234) darlegt, daß bei Rücknahme des Strafantrags .die Anklageschrift gegenstandslos wird, wenn das öffentliche Interesse nicht bejaht ist, „da sie in diesem Fall' keine selbständige Existenz hat, sondern an den Strafantrag gebunden ist“, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gericht hat über den Gegenstand der Anklage zu entscheiden. Nach Rücknahme des Strafantrags ist ein erneuter Antrag unzulässig. Erhebt der Staatsanwalt bei Antragsdelikten im öffentlichen Interesse Anklage, so ist eine Rücknahme des Strafantrags durch den Geschädigten ohne Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens20; dieses wird dann ohne weiteres fortgesetzt. Hat der Staatsanwalt erklärt, daß er die Anklage im öffentlichen Interesse erhebt, so kann er diese Erklärung nicht mehr zurücknehmen. 20 vgl. H. Schmidt, „Zu einigen Fragen der Antragsdelikte“, NJ 1968 S. 493 ff. (496). WALTER HABER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Einige Aufgaben der Staatsanwälte bei der Verwirklichung des Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke Mit dem Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 273) wurde den Staatsanwälten in den Kreisen eine Reihe von Aufgaben übertragen, zu deren Konkretisierung die Anweisung Nr. 14/68 des Generalstaatsanwalts der DDR vom 19. August 1968 wesentliche Hinweise enthält*. Im folgenden sollen einige Ergebnisse einer Untersuchung des Staatsanwalts des Bezirks Karl-Marx-Stadt und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für die Arbeit d.er Staatsanwälte auf diesem Gebiet dargelegt werden. Zur Kontrolle der Gesetzlichkeit befristeter Einweisungen Nach Ziff. 1 der Anweisung Nr. 14/68 sind die Staatsanwälte verpflichtet, die Gesetzlichkeit der befristeten Einweisungen zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle setzt aber voraus, daß die Kreisärzte ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 und 6 EinwG und die stationären Einrichtungen ihrer Pflicht aus § 7 Abs. 2 EinwG gegenüber der Staatsanwaltschaft nachkommen. Das ist inzwischen im Bezirk Karl-Marx-Stadt gesichert, wobei allerdings zu bemerken ist, daß diese Mitteilungen inhaltlich sehr unterschiedlich sind. So wird verschiedentlich lediglich mitgeteilt, daß eine bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt eingewiesen wurde. Es ist jedoch oft nicht ersichtlich, ob es sich um eine befristete Zwangseinweisung i. S. des § 6 Abs. 1 oder 2 EinwG oder nur um eine Einweisung mit Einverständnis des Kranken i. S. von § 3 EinwG handelt. Im zuletzt genannten Fall bedarf es keiner Mitteilung an den Kreisstaatsanwalt, da die Gesetzlichkeit solcher Einweisungen nicht der Kontrolle der Staatsanwaltschaft unterliegt. Als zweckmäßig hat es sich erwiesen, daß der Kreisarzt dem Staatsanwalt eine Durchschrift der Anordnung der an den Kranken gerichteten Einweisung übermittelt, weil in ihr sowohl die für die Einweisung maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen als auch die sachlichen Voraussetzungen enthalten sein müssen. Aus Ziff. 1 der Anweisung Nr. 14/68 könnte entnommen werden, daß sich die Kontrolle der Gesetzlichkeit nur auf die Einhaltung der 6-Wochen-Frist (§ 6 Abs. 1 und 5 EinwG) erstrecken soll. Unseres Erachtens sind aber auch die sachlichen Voraussetzungen der befristeten Einweisungen zu kontrollieren; Wir stützen uns dabei auf § 7 Abs. 2 EinwG, wonach die Einrichtung, in die befristet eingewiesen wurde, den zuständigen Staatsanwalt von dem Ergebnis der nach § 7 Abs. 1 vorzu-nehmender! Nachprüfung zu verständigen hat.' Die Anweisung ist veröffentlcht in: Mitteüungen des Generalstaatsanwalts der DDR i/2 14/68 Bl. Iff. Da sich diese Nachprüfung auf die sachlichen Voraussetzungen der Einweisungen erstreckt und der zuständige Staatsanwalt davon zu verständigen ist, kann angenommen werden, daß spätestens zu diesem Zeitpunkt vom Kreisstaatsanwalt die Einhaltung der Gesetzlichkeit auch in dieser Hinsicht zu kontrollieren ist. Eine solche Kontrolle ist jedoch nur dann möglich, wenn dem Staatsanwalt vorher durch die Mitteilung des Kreisarztes über die Einweisung auch die der Einweisung zugrunde liegenden Tatsachen bekanntgegeben wurden. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, daß von den Kreisstaatsanwälten nicht nur die Einhaltung der 6-Wochen-Frist nach § 6 Abs. 1 und 5 EinwG zu kontrollieren ist, sondern gemäß Ziff. 1.2. der Anweisung Nr. 14/68 Protest beim Kreisarzt einzulegen ist, wenn die 6-Wochen-Frist überschritten wurde. Die Einhaltung der Frist ist unmittelbar nach Ablauf der 6 Wochen zu kontrollieren. Nach § 7 Abs. 2 EinwG ist der zuständige Staiatsanwalt von dem Ergebnis der fachärztlichen Nachprüfung der Einweisungsdiagnose und der Notwendigkeit der Betreuung in der Einrichtung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Von den im Bezirk Karl-Marx-Stadt bestehenden Einrichtungen erhalten die Kreisstaatsanwälte die nach § 7 Abs. 2 EinwG erforderlichen Mitteilungen, nicht aber von denen, die im Bezirk Leipzig liegen. Das beruht u. E. auf einer falschen Auslegung der Vorschrift dahin, daß als „zuständiger Staatsanwalt“ der Staatsanwalt desjenigen Kreises angesehen wird, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat. Nach unserer Auffassung ist aber derjenige Staatsanwalt zuständig, aus dessen Kreis der Kranke befristet eingewiesen wird, da er ja die Rechtmäßigkeit der Einweisungen des in seinem Kreis tätigen Kreisarztes kontrollieren soll. Soll im Anschluß an die befristete Einweisung ein Antrag auf unbefristete Einweisung gemäß § II EinwG gestellt werden, so wird dadurch die Zuständigkeit des Kreisstaatsanwalts am Sitz der Einrichtung begründet. Zur Kontrolle der Aufhebung von Einweisungsanordnungen Die meisten Einweisungen nach § 6 Abs. 1 und 2 EinwG erledigen sich dadurch, daß die Kranken ihr Einverständnis mit den angeordneten Maßnahmen erklären und bis zu deren Abschluß freiwillig in der Einrichtung verbleiben. Damit entfallen die Voraussetzungen für die Anordnung der Einweisung; diese ist daher aufzuheben. Jedoch wird nicht immer die in § 8 Abs. 1 EinwG beschriebene Verfahrensweise beachtet. Danach ist die Einweisungsanordnpng, sofern ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, vom Leiter des Krankenhau-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie IX; Organisierung der erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und des Zusammenwirkens mit anderen Organen; Gewährleistung der ständigen Auswertung der im Prozeß der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge auf der Basis einer schwerpunktbezogenen politisch-operativen Grundlagenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im jeweiligen Verantwortungsbereich. Mit der zielstrebigen Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, bei der Vorbereitung und Durchführung aller darauf gerichteten politisch-operativen Maßnahmen sowie bei der Führung der Vorgangsakten sind die Festlegungen über die Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze des Verkehrswesens der Transitwege großer Produktionsbereiche einschließlich stör- und havariegefährdeter Bereiche und von Kleinbetrieben und sowie zur Außensicherung itärischer. bjekte.

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