Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1970, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Seite 322 (NJ DDR 1970, S. 322); einen langen Zeitraum unberührt oder werden nur wenig dadurch belastet. Für die Auswirkungen der Ehesituation auf die Kinder ist auch ihr Alter von Bedeutung. So erfassen kleinere Kinder solche Zerrüttungserscheinungen, die nicht im täglichen Zusammenleben unmittelbar zutage treten, im allgemeinen nicht. Hingegen kann bei größeren Kindern möglicherweise eine sehr heftige, ablehnende Reaktion auf ein ihnen bekannt gewordenes Fehlverhalten eines Eltemteils eingetreten sein, auch wenn dieses noch zu keinen unmittelbaren Veränderungen in der Familiensituation geführt hat. Die Ehesituation, ihre Folgen und Wirkungen für die Kinder und die sich mit einer etwaigen Ehescheidung ergebenden Veränderungen für die Kinder lassen sich vom Gericht am leichtesten und sichersten in den Verfahren erfassen, in denen die Erscheinungsformen der Ehezerrüttung sich unmittelbar im Leben der Familie zeigen und für alle Familienmitglieder spürbar sind. Je weniger sie in das Familienleben eingeschlossen sind, um so mehr ist es erforderlich, daß das Gericht die oben genannten Komplexe gewissenhaft prüft. Hierbei sollte es Alter und Entwicklungsstand der Kinder, durch die deren Haltung zu den Beziehungen und zum Verhalten der Eltern mit bestimmt wird, beachten. Bei der Würdigung der Sachfeststellungen hat das Gericht, wenn es der Auffassung ist, die Ehe könne noch erhalten werden, auch zu erwägen, welche konkreten Hinweise es den Eltern für die weitere Gestaltung ihrer Beziehungen zueinander und zu den Kindern geben kann. Hierbei ist ferner zu prüfen, ob Voraussetzungen bestehen, um durch die Einflußnahme gesellschaftlicher Kräfte den Prozeß der Festigung der Familienbeziehungen wirksam zu unterstützen. GEORG RIEDEL, Stellvertreter des Direktors des Stadtgerichts von Groß-Berlin WOLFGANG LUCK, Leiter des Sektors Jugendhilfe beim Magistrat von Groß-Berlin Ehtwicklung der Gemeinschaftsarbeit zwischen den Gerichten und den Organen der Jugendhilfe bei der Lösung von Erziehungsrechtsproblemen Den Rechtspflegeorganen ist die Aufgabe gestellt, ihre Anstrengungen und ihre sozialistische Gemeinschaftsarbeit bei der Analyse und Verallgemeinerung ihrer Tätigkeit zu erhöhen und durch systematische, gezielte Informationen an die entsprechenden staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen sowie durch enges Zusammenwirken mit ihnen zur komplexen Vorbeugung von Rechtsverletzungen und damit auch zur Qualifizierung und Erweiterung der gesellschaftlichen Rechtspflege beizutragen1. Diese Aufgabenstellung erfordert für den Bereich des Familienrechts ein enges Zusammenwirken der Gerichte mit den Organen der Jugendhilfe. Es geht hier insbesondere darum, die bestehenden Wechselbeziehungen zwischen den Gerichten und den Organen der Jugendhilfe auf dem Gebiet des Erziehungsrechts auszubauen und zu vertiefen, um die Wirksamkeit des Einzelverfahrens zu erhöhen und darüber hinaus die effektivste Arbeit im eigenen Bereich zu ermöglichen. Im folgenden sollen erste Vorstellungen zur Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Organen der Jugendhilfe auf dem Gebiet des Familienrechts dargelegt werden, die zum weiteren Erfahrungsaustausch über die effektivsten Formen der Zusammenarbeit anregen sollen. Zum Inhalt und Gegenstand der Zusammenarbeit Die Gerichte und die Organe der Jugendhilfe haben sowohl in Jugendstrafverfahren als auch in Familienverfahren das gemeinsame Ziel, solche Entscheidungen vorzubereiten bzw. zu treffen, die die beste Gewähr für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern bieten (Art. 38 Abs. 4 der Verfassung). Die Zusammenarbeit ist darum auf jene inhaltlichen Hauptaufgaben zu konzentrieren, die zur höheren Wirksamkeit der Tätigkeit der Gerichte und der Organe der Jugendhilfe führen. Dabei geht es u. E. vor allem um die Lösung folgender Aufgaben: Bei allen Richtern und Jugendfürsorgern muß Klarheit darüber geschaffen werden, daß die Entscheidungstätigkeit der örtlichen Volksvertretungen zur 1 Vgl. Wünsche, „Sozialistische Rechtsordnung und Rechtspflege Entwicklung und künftige Aufgaben“, NJ 1969 S. 596. Verwirklichung der staatlichen Familien- und Jugendpolitik durch aussagekräftige Informationen und Analysen der Organe der Jugendhilfe und der Gerichte unterstützt werden muß und daß dazu ihre enge Zusammenarbeit erforderlich ist. Die Direktoren der Gerichte und die Leiter der Referate Jugendhilfe müssen durch ihre Leitungstätigkeit Bedingungen schaffen, die eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen den Organen der Jugendhilfe und den in Familienrechts- und in Strafsachen tätigen Richtern gewährleisten, soweit in diesen Sachen Probleme aus den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern eine Rolle spielen. Die Aktivität der Gerichte und der Jugendhilfeorgane muß darauf gerichtet sein, schon zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen in den Schulen, Betrieben und im Wohngebiet wirksam zu werden. Es genügt nicht, sich nur auf die Durchsetzung der Entscheidung zu konzentrieren; vielmehr kommt es darauf an, die gesellschaftliche Zielsetzung jedes Verfahrens zu erkennen und diese im einheitlichen Prozeß der Entscheidungsvorbereitung und -Verwirklichung durchzusetzen. Schließlich muß die Bereitschaft für eine koordinierte, kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit beider Organe zu den Problemen der Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu sozialistischen Persönlichkeiten gefördert werden. Diese Öffentlichkeitsarbeit dient der Profilierung der allgemeinen Meinung im angesprochenen Bereich. Die Direktoren der Gerichte und die Leiter der Referate Jugendhilfe müssen die schrittweise Entwicklung der Gemeinschaftsarbeit als untrennbaren Bestandteil ihrer Leitungstätigkeit ansehen, diese Aufgabe in den Arbeitsplan aufnehmen, die ständige Kontrolle darüber organisieren und selbst Motor dieser Entwicklung sein. Alle Beteiligten müssen erkennen, daß eine enge und systmatische Zusammenarbeit gleichberechtigter Partner zu entwickeln ist. Ausgehend von diesen Gesichtspunkten hat z. B. das Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow mit dem Referat Jugendhilfe über die Zusammenarbeit bä der Durchsetzung der OG-Richtlinie Nr. 25 zu Erziehungsrechtsentscheidungen vom 25. September 1968 (NJ 1968 S. 651) u.a. folgende Vereinbarung getroffen: 3!2;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 24. Jahrgang 1970, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1970. Die Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1970 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1970 auf Seite 752. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 24. Jahrgang 1970 (NJ DDR 1970, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1970, S. 1-752).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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