Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 98

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 98 (NJ DDR 1969, S. 98); die Vernichtung der jüdischen Bevölkerungsgruppe gerichtet. Das durch dieses Verbrechen verletzte Rechtsgut ist die Menschheitsordnung schlechthin. Mit diesen Verbrechen wurden in bis dahin unvorstellbarer Weise die elementarsten Gebote für das Verhalten von Menschen gegenüber Menschen mißachtet, wodurch die Möglichkeit des Zusammenlebens der Menschheit miteinander überhaupt in Frage gestellt wurde. Diese spezifische deliktische Wesensart der „Endlösung der Judenfrage“ muß durch ihre juristische Qualifikation richtig zum Ausdruck gebracht werden. Das ist aber bei einer Subsumtion unter den Tatbestand des Mordes im §211 StGB nicht der Fall. Vielmehr verfälscht und bagatellisiert eine solche rechtliche Einordnung den festgestellten Sachverhalt. Es wird gewollt oder ungewollt der Eindruck erweckt, als handele es sich bei dem furchtbaren Geschehen lediglich um eine Summe von einzelnen Angriffen einzelner Täter gegen das Leben einzelner Menschen. Mehr noch: Diese Verbrechen werden objektiv als Handlungen von Personen hingestellt, die sich mit ihren Untaten in bewußten Gegensatz zur seinerzeit existierenden staatlichen Ordnung gesetzt hatten. Es müssen folglich diejenigen Bestimmungen herangezogen werden, die das tatsächlich verletzte Rechtsgut die Menschheitsordnung schlechthin 'kennzeichnen. Die Tatsache, daß zur fraglichen Tatzeit innerdeutsche, also nationale Strafgesetze zum Schutze dieses Rechtsgutes nicht bestanden, zwingt nicht etwa zu der in diesem Zusammenhang nicht selten gehörten Forderung, die festgestellten Untaten überhaupt straflos zu lassen. Im Gegenteil: Sie nötigt zu der Prüfung, ob derartige Normen in dem zur Tatzeit geltenden Völkerstrafrecht enthalten sind, und bejahendenfalls zur Anwendung dieser Normen. Die Normen des Völkerstrafrechts sind als allgemeine Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 des Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts. Uber den Inhalt und die Bedeutung dieser Verfassungsbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt: „Diese Bestimmung bewirkt, daß diese Regeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem deutschen innerstaatlichen Recht im Range Vorgehen. Diese Rechtssätze brechen insoweit jede Norm aus deutscher Rechtsquelle, die hinter ihnen zurückbleibt oder ihnen widerspricht.“1 Dieser Erläuterung des Verfassungstextes durch die dafür kompetente Institution ist nichts hinzuzufügen. Sie besagt zweifelsfrei, daß es sich bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts um Rechtsnormen handelt, die für die Justiz der Bundesrepublik verbindlich und deshalb auch in jedem Strafverfahren von Gerichts wegen zu beachten sind. Zu diesen verbindlichen, allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören auch die materiell-rechtlichen Bestimmungen über die Strafbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Diese Bestimmungen finden sich im Art. 6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg vom 8. August 1945, das im Londoner Viermächte-Abkom-men über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse vom gleichen Tage festgelegt wurde. Hier wurde erstmalig in einem völkerrechtlichen Vertrag fixiert, welche Verhaltensweisen als Verbrechen gegen den Frieden, als Kriegsverbrechen und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafwürdig sind. Aus Art. 6 des IMT-Statuts ergibt sich in entscheidendem Maße und auch eindeutig 1 BVerfGE Bd. 6, S. 363. der Inhalt der allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen über die Verfolgung dieser Verbrechen. Zum Argument der rückwirkenden Anwendung des Art. 6 des IMT-Statuts Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die zur Nazizeit begangenen Verbrechen kann nicht mit der Behauptung in Zweifel gezogen werden, daß dies eine unzulässige rückwirkende Anwendung nachträglich erlassener Strafgesetze darstellen würde. Art. 6 des IMT-Statuts hat nämlich keine neuen Straftatbestände geschaffen, sondern lediglich ausdrücklich fixiert, was bereits früher allgemein als völkerrechtswidrig und strafbar anerkannt war. Im Gegensatz zum nationalen Strafrecht entsteht gültiges Völkerstrafrecht wie jedes Völkerrecht bekanntlich nicht allein durch eine Normierung fest umrisse-ner Tatbestände in einem Gesetz, das bestimmteh, genau festgelegten formellen Anforderungen gerecht wird. Gültiges Völkerstrafrecht entsteht vielmehr entweder durch schriftliche zwischenstaatliche Vereinbarungen wobei die verschiedensten Formen denkbar sind oder durch anerkannte Staatenpraxis ohne jede schriftliche Vereinbarung. Es ist allgemein bekannt, daß zwischenstaatliche schriftliche Vereinbarungen nicht selten nur die ausdrückliche Fixierung eines bereits durch die Staatenpraxis allgemein anerkannten Rechtszustandes darstellen. Auch der Bundesgerichtshof hat dies bereits in seinem Urteil vom 6. November 1951 bestätigt: „Wie im förmlichen Geltungsbereich der LKO (Haager Landkriegsordnung von 1907) für die in ihr nicht geregelten Fälle, so gilt auch außerhalb dieses Bereiches allgemein, daß das Fehlen einer ausdrücklichen schriftlichen Abrede nicht etwa die Bedeutung hat, daß keine völkerrechtlichen Grundsätze bestehen.“2 Von der Völkerrechtsgemeinschaft war aber bereite zur Nazizeit allgemein anerkannt, daß die im IMT-Statut als Kriegsverbrechen bzw. als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekennzeichneten Tatbestände völkerrechtswidrig und strafbar sind. Das haben der Internationale Militärgerichtshof und die verschiedenen amerikanischen Militärgerichte in Nürnberg wie auch Gerichte zahlreicher anderer Staaten übereinstimmend und überzeugend festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat in der bereite erwähnten Entscheidung ebenfalls diesbezügliche Ausführungen des Internationaien Militärgerichtshofs zustimmend zitiert: „Im Nürnberger Urteil wird ausgeführt, daß der Gerichtshof kein für diesen Zweck neu gesetztes, mit rückwirkender Kraft ausgestattetes Recht anwende, sondern die Grenze zwischen Recht und Unrecht nach denjenigen völkerrechtlichen Grundsätzen ziehe, die bei allen gesitteten Nationen anerkannt seien.“ So gehört beispielsweise das Verbot der Ermordung, Ausrottung oder Versklavung von ganzen Bevöike-rungsgruppen aus politischen, rassischen, religiösen oder ethnischen Gründen seit langem zu den festen Bestandteilen der Rechtsordnung aller zivilisierten Völker, bestimmt die Praxis ihrer Staaten und hat überdies seinen Niederschlag in einer Vielzahl von bilateralen bzw. multilateralen Verträgen, Abkommen, Konventionen und dergleichen gefunden. Es sei in diesem Zusammenhang nur an die Bestimmungen zum Schutze der Zivilbevölkerung in der Haager Landkriegsordnung von 1907 sowie an die Konventionen über die Verfolgung des Sklavenhandels erinnert. Mit Recht stellte deshalb der Bundesgerichtshof in der bereite genannten Entscheidung fest: 98 2 BGHSt Bd. 1, S. 391 fl.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 98 (NJ DDR 1969, S. 98) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 98 (NJ DDR 1969, S. 98)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Hauptabteilung ist von : auf : zurückgegangen. Die Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben wiederum, wie bereits, ein Verhältnis von : erreicht.

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