Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 248 (NJ DDR 1969, S. 248); einer Einladung des Bürgers zur Beratung, die Übermittlung des Beschlusses an den Bürger, ferner das Vorliegen einer Übergabeentscheidung oder des Antrags eines Berechtigten. Die Nichteinhaltung der Verfahrensregeln gemäß §§ 14, 15, 18, 19 SchKO kann zur Aufhebung des Beschlusses führen, wenn sie die Beratung wesentlich beinträch-tigt hat. 4.6. Zur Entscheidung über den Einspruch 4.6.1. In der Beschlußformel hat die Strafkammer auszusprechen, ob der Einspruch zurückgewiesen wird oder ob die Entscheidung der SchK im Wege der Selbstentscheidung abgeändert oder ob sie aufgehoben und die Sadie zur erneuten Beratung und Entscheidung an die SchK zurückgegeben wird. Die Zivilkammer hat demgegenüber nur die Möglichkeit, auszusprechen, daß der Einspruch zurückgewiesen wird oder daß die Entscheidung der SchK aufgehoben und im Falle der Nichteinigung der Parteien das Verfahren eingestellt wird. Die Gründe des Beschlusses müssen eine kurze Schilderung des bisherigen Verfahrens und des Sachverhalts, die Angabe der Einspruchsgründe und eine Auseinandersetzung mit ihnen enthalten. 4.6.2. Ergibt die Überprüfung der Sache durch die Strafkammer, daß die von der SchK festgelegten Maßnahmen teilweise fehlerhaft sind, wird deren Entscheidung nur insoweit aufgehoben. In diesem Falle ist die Sache nur dann an die SchK zurückzugeben, wenn dies zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit oder aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Hat eine SchK über eine Verfehlung entschieden, obwohl die Frist des § 30 Abs. 2 oder 3 SchKO bereits verstrichen und im Falle des § 30 Abs. 3 SchKO Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis nicht gewährt worden war, so ist nur die Aufhebung des Beschlusses und die Auslagenregelung erforderlich. Hat die SchK die Beratung wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruchs gemäß § 35 Abs. 4 SchKO beendet, weil sie den Sachverhalt nicht klären konnte und ihrer Ansicht nach auch für das Untersuchungsorgan keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, so weist das Kreisgericht, wenn es zu der gleichen Ansicht gelangt, den Einspruch als unbegründet zurück. 4.6.3. Hat bei zivilrechtlichen Streitigkeiten die SchK eine Entscheidung getroffen, ohne daß beide Parteien dies beantragt haben, und stellt sich in der Einspruchsverhandlung heraus, daß die Entscheidung als Bestätigung einer in Wirklichkeit zustande gekommenen Einigung anzusehen ist, so hat die Zivilkammer den Einspruch zurückzuweisen, wenn die Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. 4.7. Zur Entscheidung über die Auslagen Das Einspruchsverfahren ist gebührenfrei. Entstehen im Verfahren über den Einspruch eines Beteiligten, der zur Zurückweisung des Einspruchs führt, dem anderen notwendige Auslagen, so sind diese zu erstatten. Hatte der Einspruch teilweise Erfolg, können die Auslagen anteilmäßig erstattet werden. Hat der Einspruch zur Aufhebung der Entscheidung der SchK und Einstellung des Verfahrens durch die Zivilkammer geführt, so hat der Einspruchsgegner die dem anderen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Hat der Einspruch des Beschuldigten zur Aufhebung der Entscheidung der SchK durch die Strafkammer geführt, weil der Beschuldigte nicht verantwortlich ist, so kön- nen ihm die entstandenen notwendigen Auslagen aus dem Staatshaushalt erstattet werden. Mußte die Entscheidung der SchK aufgehoben werden, weil bei Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruch die Verfolgungs- oder Antragsfristen (§ 30 Abs. 2 und 3 SchKO) nicht beachtet worden sind, so kann der Antragsteller zur Erstattung der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen verpflichtet werden. Diese Auslagenentscheidungen trifft das Gericht, weil die SchK nicht mehr mit der Sache befaßt ist. Wird der Beschluß der SchK aufgehoben und kommt es seitens der Strafkammer zu einer Rückgabe der Sache, so hat die SchK bei der erneuten Beratung über die im Einspruchsverfahren entstandenen Auslagen mit zu entscheiden. Kosten des Rechtsanwalts in Einspruchsverfahren sind nicht erstattungsfähig. 5. Zur Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Schiedskommissionen durch das Kreisgericht 5.1. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist eine Abschrift des Beschlusses der SchK (§ 59 SchKO beizufügen. Das Kreisgericht hat zwecks Prüfung der in § 60 Abs. 1 SchKO genannten Voraussetzungen von der SchK sämtliche die Sache betreffenden Unterlagen anzufordern. 5.2. Der Beschluß über die Vollstreckbarerklärung ist auch dann unter Mitwirkung der Schöffen zu fassen, wenn er ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht. 5.3. Die Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses der SchK darf nicht von vornherein versagt werden, wenn mit diesem nach einer Beratung wegen einfacher zivil-rechtlicher und anderer Rechtsstreitigkeiten unter Verletzung von § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 SchKO dem Antragsgegner Verpflichtungen auferlegt wurden. Entsprechend den Festlegungen über die Behandlung des Einspruchs gegen einen solchen Beschluß ist zu prüfen, ob nicht doch eine Einigung Vorgelegen hat und die Entscheidung der SchK als Bestätigung der Einigung anzusehen ist (vgl. Ziff. 4.6.3.). Trifft dies zu, sind die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung zu prüfen. 5.4. Ist zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, so kann außer den Beteiligten auch ein SchK-Mitglied geladen werden. 6. Zur Vollstreckung der Beschlüsse der Schiedskommissionen 6.1. Die Vollstreckung der durch das Kreisgericht für vollstreckbar erklärten Beschlüsse der SchK richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO über die Zwangsvollstreckung mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln. 6.2. Erfüllt der Bürger die vor der SchK übernommene oder die ihm von der SchK auferlegte Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Arbeit oder zur Vornahme einer Reparatur (§ 59 Abs. 1 SchKO) nicht, so hat das Kreisgericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren den Berechtigten gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, auf Kosten des Verpflichteten die Reparatur oder die Arbeit durch einen Dritten ausführen zu lassen oder selbst auszuführen. Abs. 2 dieser Vorschrift ist ebenfalls anwendbar. Die vom Berechtigten aufzuwendenden Kosten sind nach § 788 ZPO beizutreiben. 248;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 248 (NJ DDR 1969, S. 248) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 248 (NJ DDR 1969, S. 248)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland Straftaten begingen. Davon unterhielten Verbindungen zu feindlichen Organisationen. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten erneut im Jahre die Delikte des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des schrittweisen Vorgehens, über die notwendigen Realisierungsetappen und deren terminliche Festlegung sowie über die konkreten Verantwortlichkeiten, soweit mehrere Mitarbeiter an der Lösung dieses Auftrages beteiligt sind.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X