Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 157 (NJ DDR 1969, S. 157); V bei fehlender Vereinbarung über die Kosten die Parteien keine widersprechenden Anträge gestellt hätten. Im vorliegenden Falle lägen aber widerstreitende Kostenanträge der Parteien vor. Deshalb hätte in Fortsetzung des Prozesses darüber gemäß §§ 91 ff. ZPO durch Urteil entschieden werden müssen. Da der Verklagte nach dem Inhalt des Vergleichs als der Unterlegene anzusehen sei, hätte er gemäß § 91 ZPO auch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Gegen das Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts und gegen den Beschluß des Kreisgerichts hat der Präsident des Obersten Gerichts Kassationsantrag gestellt, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Beide Entscheidungen verletzen das Gesetz (§§ 91, 271, 98 ZPO). Durch einen ordnungsgemäß und mit zulässigem Inhalt abgeschlossenen Vergleich, der sich auf die gesamte Hauptsache erstredet, wird im Zivilverfahren der Streit unmittelbar erledigt. Die Parteien können, insbesondere im Vergleichstext, eine Kostenregelung vereinbaren; tun sie das aber nicht, so werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Es ist daher entgegen der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts unzulässig, den Rechtsstreit in den Fällen, in denen der Vergleich keine Kostenvereinbarung enthält, fortzusetzen und etwa noch Beweisaufnahmen durchzuführen. Das widerspräche dem Sinn der vergleichsweisen Regelung eines Konflikts, mit der die Parteien gerade zum Ausdruck bringen, ihre bisher strittigen Rechtsverhältnisse im Wege einer Übereinkunft klären zu wollen. Wenn die Parteien daher von der getroffenen Vereinbarung die Kosten ausgenommen haben, hat das Gericht gemäß § 98 ZPO zu entscheiden. Dieser Grundsatz ist übrigens im drittletzten Absatz der Richtlinie Nr. 8 des Plenums des Obersten Gerichts über die Kostenerstattung im Güteverfahren (§ 495 a ZPO) vom 10. Juli 1957 (GBl. II S. 233) auf Gütevergleiche entsprechend ausgedehnt worden, was seine Geltung für Vergleiche im Streitverfahren voraussetzt. Diese Entscheidung ist wie auch sonst für die Kostenverteilung von Amts wegen zu treffen (§ 308 ZPO), unabhängig davon, ob die Parteien wider-streitende Kostenanträge gestellt haben oder nicht. Abgesehen davon, daß für eine Anwendung der allgemeinen Kostenbestimmungen der §§ 91 ff. ZPO kraft der ausdrücklich für den Vergleich geltenden Vorschrift des § 98 ZPO kein Raum ist, sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, daß das Ergebnis eines abgeschlossenen Vergleichs im Prinzip nicht als Obsiegen oder Unterliegen einer Partei ausgelegt werden kann. Die gegenteilige Auffassung des Bezirksgerichts läßt den Charakter einer vergleichsweisen Regelung außer acht, nach dem das Ergebnis der im gegenseitigen Einvernehmen erzielten Klärung des Konflikts im Vordergrund steht, während die Beweggründe für den Vergleich, die ggf. erst eine solche vom Bezirksgericht vorgenommene Einschätzung ermöglichen, selbst nicht im Rechtsstreit zum Ausdruck gekommen sein müssen und hier übrigens auch nicht vollständig zum Ausdruck gekommen sind, da das Protokoll insbesondere nicht erkennen läßt, warum der Kläger seinen ursprünglich angekündigten Antrag, die Garage solle um 50 cm niedriger gebaut werden, nicht weiter geltend gemacht hat. Daher ist auch der Beschluß des Kreisgerichts fehlerhaft. Nach § 98 ZPO sind nicht beiden Parteien die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen. Sie sind vielmehr gegeneinander aufzuheben. Das bedeutet nach § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, daß jeder Partei die Hälfte der Gerichtskosten zur Last fällt. Die außergerichtlichen Kosten sind, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut „gegeneinander aufgehoben“ ergibt, gegenseitig nicht zu erstatten. Bei einer Auferlegung der Hälfte der gesamten Kosten auf beide Parteien könnte die Partei, deren außergerichtliche Kosten höher waren, Erstattung der Hälfte des Unterschiedes fordern. Das aber widerspricht § 98 ZPO. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, mit dem er im Wege des Vergleichs durchgedrungen ist, hinter dem in der Klageschrift angekündigten zurückbleibt. Das ist als teilweise Rücknahme des Güteantrags anzusehen. Insoweit wäre für eine Kostenentscheidung, die sich auf § 91 ZPO stützt, § 271 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden. Infolgedessen ist das Ergebnis des Bezirksgerichts, dem Verklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, sogar mit seinem Standpunkt, bei Abschluß eines Vergleichs dem als unterlegen Anzusehenden die Kosten aufzuerlegen, unvereinbar; denn dann hätten dem Kläger mindestens die durch den zurückgenommenen Teil des Güteantrags verursachten Mehrkosten auferlegt werden müssen. Bei Anwendung des § 98 ZPO sind aber die Kosten einer Teilrücknahme in die gegeneinander aufzuhebenden Gesamtkosten einzubeziehen. Sowohl die Kassationsentscheidung des Präsidiums des Bezirksgerichts als auch der Beschluß des Kreisgerichts sind also unrichtig. Daher waren gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. II S. 65) in Verbindung mit entsprechender Anwendung von §564 ZPO das Urteil des Präsidiums des Bezirksgerichts und der Beschluß des Kreisgerichts der sonst infolge der Aufhebung des Präsidiumsurteils wieder üi Kraft treten .würde wegen Verletzung der §§ 91, 271 und 98 ZPO aufzuheben. Da keine weiteren Verhandlungen oder Beweiserhebungen erforderlich sind, die Sache also entscheidungsreif ist, hatte das Präsidium des Obersten Gerichts unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO selbst zu entscheiden. Dabei war die Nichtgeltendmachung eines Teils der ursprünglichen Forderung als ein Element der Einigung der Parteien, also des Vergleichs, anzusehen, so daß von diesem Standpunkt aus anders als es bei der Betrachtungsweise des Kreis- und des Bezirksgerichts hätte der Fall sein müssen keine teilweise, kostenrechtlich nach § 271 ZPO besonders zu wertende Klagrücknahme vorliegt. Es waren vielmehr gemäß § 98 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. §§ 142, 145, 149, 161 Abs. 2 HGB. 1. Macht ein Gesellschafter einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Kommanditgesellschaft von seinem Recht der Übernahmeerkliirung gemäß § 142 HGB Gebrauch, so wird dadurch die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern beendigt. Sie wandelt sich in das Geschäft eines Allcininhabcrs um. 2. Im Unterschied zu einer aufgelösten Kommanditgesellschaft, in der mehrere Gesellschafter vorhanden sind und die demzufolge in ein Liquidationsstadium eintreten kann, kann eine durch Ubernahmeerklärung gemäß § 142 HGB beendigte Gesellschaft nicht liquidiert werden. Für sie können daher auch keine Liquidatoren eingesetzt werden. 151;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 157 (NJ DDR 1969, S. 157) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 157 (NJ DDR 1969, S. 157)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Disziplinarvor-schrift Staatssicherheit als Referatsleiter aus. Im Rahmen der politisch-operativen Aufgabenerfüllung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung in Zivil, Organisierung der Außensicherung des Gerichtsgebäudes. Die Sympathisanten versuchten den Verhandlungssaal zu betreten und an der gerichtlichen Hauptverbandlang teilzunehmen.

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