Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 611

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 611 (NJ DDR 1967, S. 611); einer Vielzahl von Ausarbeitungen über Shakespeare heranzuziehen, so entlastet sie ein mangelndes Bemühen des Verlags in seinen Recherchen nach belletristischer Literatur über das Leben Shakespeares in keiner Weise. Mit Recht hält das KrG die Verklagte an ihrer eigenen Verantwortlichkeit hinsichtlich der Rechtsmängelfreiheit des von ihr abgelieferten Werkes fest und bezeichnet es als einen Verstoß gegen die in unserer Gesellschaftsordnung geltenden Grundsätze des Urhebervertragsrechts, wenn der Autor wider besseres Wissen die Versicherung abgibt, ein eigenes, selbständiges Werk geschaffen zu haben, während er in Wirklichkeit unselbständig, nämlich unter Zuhilfenahme einer Fülle von Gestaltungselementen gearbeitet hat, die von einem anderen Autor stammen. Der von der Verklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens des Verlags konnte daher nicht durchgreifen. 6. Schließlich hatte sich das KrG noch mit dem Einwand auseinanderzusetzen, daß dem Verlag ein Schaden noch gar nicht entstanden sei, weil im Falle einer Veröffentlichung des mangelhaften Manuskripts mit Schadenersatzansprüchen der Rechtsnachfolger des verstorbenen Autors, dessen Werk unzulässigerweise benutzt worden ist, nicht unbedingt zu rechnen sei. Dieser Einwand verkennt, daß das bis zu 50 Jahren nach dem Tod des Autors bestehende subjektive Urheberrecht ein ausschließliches und absolutes Recht ist. Solange mit den in ihren Rechten verletzten Urheberberechtigten keine ausdrückliche Vereinbarung über die Zulässigkeit der Benutzung des Werkes getroffen ist, muß bis zum Ende der Schutzfrist mit Sanktionen gegen Rechtsverletzungen gerechnet werden, wobei nicht außer acht gelassen werden sollte, daß das Plagiat auch nach Ablauf der Schutzfrist als ein schwerer Moralver-stoß, als ein von der Gesellschaft streng mißbilligtes Verhalten zu gelten hat. 7. Man kann zusammenfassend feststellen, daß das KrG mit im wesentlichen treffender Begründung ein Verschulden der Verklagten bejaht und damit den Plagiatsvorwurf als berechtigt anerkannt hat. Ein Mangel der Entscheidung ist es, daß das Verhältnis zwischen der Verletzung ausschließlicher Rechte und der Verletzung von Pflichten aus einem Werknutzungsvertrag ungenügend herausgearbeitet wird. Es hätte die Überzeugungskraft des Urteils erhöht, wenn die Rechte und Pflichten der Prozeßparteien stärker in ihrer Verwurzelung in den konkreten, durch das Urhebervertrags-recht geregelten gesellschaftlichen Beziehungen gesehen und daraus alle notwendigen Schlußfolgerungen gezogen worden wären. Dies hätte das Gericht dazu geführt, sich bei seiner Entscheidung auf die im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgebenden §§ 30, 31 VerlG (jetzt: § 45 URG i. Verb, mit den Bestimmungen des konkreten Verlagsvertrags und des einschlägigen Vertragsmusters für belletristische Literatur) zu stützen, anstatt sich auf die für die außervertragliche materielle Verantwortlichkeit geltende Generalklausel des § 823 BGB zurückzuziehen. Prof. Dr. habil. Heinz Püschel, Institut für Erfinder- und Urheberrecht an der Humboldt-Universität Berlin Familienrecht § 24 FGB; §2 FVerfO. 1. Im ehelichen Zusammenleben sidi ergebende Geschehnisse und bestimmte Verhaltensweisen der Ehegatten müssen stets im Zusammenhang mit dem gesamten Verlauf der Ehe und in ihren Wirkungen auf die Ehegatten betrachtet und bewertet werden. Deshalb sind die im Verfahren festgestellten Tatsachen nicht nur unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob sie ernstliche Gründe für eine Ehescheidung sind; zu unter- suchen ist vielmehr, ob die Ehe dadurch objektiv zerrüttet und sinnlos geworden ist. Insoweit werden die „ernstlichen Gründe“ von dem allgemeinen Zerrüttungstatbestand mit erfaßt und sind inhaltlich und im Ergebnis mit der Feststellung identisch, daß die Ehe ihren Sinn verloren hat. 2. Die Prüfung, ob die Ehe zerrüttet ist, schließt die Untersuchung ein, welche Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß die Parteien die ehelichen Schwierigkeiten überwinden werden. Allein der Umstand, daß es sich um eine langjährige Ehe handelt und in der Vergangenheit zwischen den Parteien starke Bindungen bestanden haben, reicht jedoch im allgemeinen nicht aus, um die Erwartung zu begründen, daß eine Besserung der ehelichen Verhältnisse eintreten werde. Dazu sind in der Regel weitere Umstände erforderlich. OG, Urt. vom 18. Mai 1967 - 1 ZzF 6/67. Die Parteien sind seit 1931 verheiratet. Aus der Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Die Ehe ist bis zum Jahre 1963 im wesentlichen harmonisch verlaufen. In den Jahren 1955 bis 1961 unterhielt der Verklagte zwar ein Verhältnis zu einer anderen Frau, dieses führte jedoch zu keiner tieferen Beeinträchtigung der ehelichen Beziehungen. 1963 entstanden zwischen den Parteien größere Differenzen wegen vermögensrechtlicher Fragen. Sie ergaben sich daraus, daß die Klägerin von ihren Eltern ein Hausgrundstück geerbt hatte, in dem die Parteien und der Sohn Siegfried mit seiner Frau wohnen. Dieser sollte das Grundstück auch übernehmen. Die Parteien waren sich jedoch darüber uneinig, ob und in welcher Höhe die anderen Söhne abgefunden werden sollten. Die Klägerin errichtete deshalb ohne Wissen des Verklagten ein Testament, in dem sie den Sohn Siegfried zum Erben des Grundstücks einsetzte. Am 18. April 1966 vermutete der Verklagte, daß die Klägerin Bargeld und Sparkassenbücher zum Sohn Siegfried tragen wolle. Er geriet deshalb in so heftige Erregung, daß er sie mit der Faust schlug. Daraufhin erstattete die Klägerin Strafanzeige und erhob einen Tag später die Ehescheidungsklage. Wegen der erlittenen Körperverletzung war sie etwa drei Wochen im Krankenhaus. Der Verklagte wurde zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten bedingt verurteilt. Seit Mai 1966 leben die Parteien innerhalb des Hauses getrennt. Das Kreisgericht hat die Ehescheidungsklage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, die vom Bezirksgericht zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hat das Bezirksgericht ausgeführt: Die einzige Ursache für die Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, die jahrzehntelang eine gute Ehe geführt hätten, liege in den vermögensrechtlichen Problemen. Wenn auch das Hausgrundstück Alleineigentum der Klägerin sei, so habe der Verklagte doch zu dessen Erhaltung beigetragen, und es sei deshalb verständlich, wenn er zumindest darüber mitbestimmen wolle, in welcher Weise die drei Kinder ihren Erbanteil am mütterlichen Vermögen erhielten. Mit der heimlichen Testamentserrichtung habe die Klägerin die Ursache für das Mißtrauen und die sich als Folge daraus ergebenden Tätlichkeiten des Verklagten gesetzt. Da er sein Verhalten sehr bereue, müsse ihm die Klägerin Gelegenheit geben, zu beweisen, daß er die richtigen Lehren aus seinem Verhalten gezogen habe. Wenn beide sich ernsthaft bemühten, werde es möglich sein, allmählich wieder zueinander zu finden. Die Erhaltung der Ehe sei im Interesse des Verklagten erforderlich, der sich mit der Klägerin noch sehr verbunden fühle und bereit sei, die Ehe fortzuführen. Insgesamt lägen keine ernstlichen Gründe vor, die eine Ehescheidung rechtfertigen würden. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zwar versucht, die Ursachen für die in den letzten Jahren eingetretenen Schwierigkeiten 61J;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 611 (NJ DDR 1967, S. 611) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 611 (NJ DDR 1967, S. 611)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit Analyse und Planung der Arbeit mit. Die Aufgaben der Leiter bei der tschekistischen Erziehung der operativen Mitarbeiter. Die unmittelbare Teilnahme der Leiter an der Vorgangsarbeit.

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