Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 495 (NJ DDR 1966, S. 495); auf die Entscheidung des 3. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 6. August 1965 verneint er die Notwendigkeit und damit die Kausalität, „wenn der Unfall nicht auf die fehlende Erfahrung und Eignung des H. zur Benutzung des Lkw zurückzuführen ist. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein Reifen geplatzt oder plötzlich ein Lenkungsteil zerbrochen wäre oder ähnliche nicht typische Umstände eingetreten wären. Zum gleichen Ergebnis mußte man kommen, wenn H. den Unfall vorsätzlich oder aber fahrlässig verursacht hätte, wobei seine Fahrlässigkeit jedoch in anderen Umständen als dem Fahrantritt trotz fehlender Fahrerlaubnis und Eignung begründet sein müßte. Die Fahrlässigkeit könnte beispielsweise darin liegen, daß H., der ja für andere Klassen eine Fahrerlaubnis besaß und zweifellos die im Straßenverkehr gültigen Regeln kannte, rücksichtslos die Vorfahrt mißachtete und dadurch den Unfall verursachte.“13 Der Fehler der vorstehenden Ausführungen besteht darin, daß es hier nicht um die Frage der Notwendigkeit geht, sondern darum, daß zwischen der Pflichtverletzung der ersten Person und dem Platzen des Reifens oder einer rücksichtslosen Fahrweise der zweiten Person überhaupt kein Kausalzusammenhang besteht. Die Ausführungen zum wesentlichen Zusammenhang bei Welzel scheinen uns überflüssig zu sein, weil die Notwendigkeit das Merkmal des Wesentlichen schon beinhaltet. Begünstigende Bedingungen und Kausalität Wir stimmen Hörz zu, daß zur Erkenntnis der Kausalität zwischen Ursachen und Bedingungen unterschieden werden muß. Wir sind mit Hörz jedoch nicht einer Meinung, falls er, wie es scheint, davon ausgeht, daß das Setzen einer Bedingung oder der Ursache einer Bedingung unter bestimmten Voraussetzungen, so des Bestehens eines notwendigen Zusammenhangs, zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen kann. Unseres Wissens ist eine derartige These für das sozialistische Strafrecht der DDR bisher noch nicht vertreten worden, und sie hat u. E. auch keine Berechtigung. Die Kausalität ist der Zusammenhang von Ursachen und Wirkung, wobei die Ursache die Wirkung hervor-bringt. Bedingungen sind im Unterschied zu Ursachen Erscheinungen, die im Zusammenhang mit den Ursachen existieren, die selbst aber keine Wirkung hervorbringen, die jedoch die Ursachen beeinflussen und dadurch die Entstehung der Wirkung fördern. Zu diesem Ergebnis kommt in jüngster Zeit auch Korch. Er schreibt: „Bedingungen nennen wir im Unterschied zu den Ursachen einen Komplex von Erscheinungen und Vorgängen, die zusammen mit der Ursache (oder den Ursachen) in Raum und Zeit existieren, die 13 wetzet, a. a. O., S. 400 401. jedoch unmittelbar keine Wirkung hervorbringen, durch ihr Vorhandensein aber die kausale Abhängigkeit beeinflussen und das Entstehen einer Wirkung ermöglichen. Das Wirken einer Ursache hängt nicht ausschließlich von der Natur dieser Erscheinung ab, sondern auch vom Charakter der Bedingungen. Nur wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind, verhalten sich zwei Erscheinungen wie Ursache und Wirkung zueinander.“1,1 Wir können also davon ausgehen, daß zwischen Bedingungen, die Ursachen beeinflussen, und den von diesen Ursachen hervorgerufenen Folgen keine Kausalität besteht. Bedingungen können einen Kausalverlauf lediglich fördern oder hemmen* 15. Daher können diese Bedingungen auch nicht eine objektive Grundlage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sein. Sie können dies auch dann nicht sein, wenn ein notwendiger Zusammenhang besteht oder bei einem zufälligen Zusammenhang eine Möglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklicht wurde. Wir sehen keine Straftaten, bei denen Bedingungen eine derartige Rolle spielen müßten. In dem von Hörz geschilderten Fall der Nichtverkleidung eines Fensters liegt keine strafrechtliche Verantwortlichkeit vor, weil damit, daß eine Bedingung geschaffen wurde, noch keine kausale Verbindung zwischen dieser und dem zu untersuchenden Erfolg besteht. Wenn Bedingungen, die nach Hörz ebenfalls Kausalverhältnisse sind, tatsächlich kausale Zusammenhänge vermitteln, so handelt es sich eben nicht um Bedingungen, sondern um Ursachen, entweder Hauptursachen, die einen entscheidenden Einfluß nehmen, oder Nebenursachen, die bestimmte Seiten oder Besonderheiten der Folge bestimmen. Kausalität und Schuld Abschließend soll darauf hingewiesen werden, daß das sozialistische Strafrecht der DDR auf dem Tatprinzip beruht und die Schuld alle wesentlichen objektiven Faktoren des Tatgeschehens mit umfassen muß. Insbesondere bei der Fahrlässigkeitsschuld ergeben sich daraus u. U. Probleme; Grundsätzlich ist auch hier zu fordern, daß der Täter in der Lage war, die Kausalzusammenhänge zu erkennen und sein Verhalten entsprechend dieser Erkenntnis einzurichten. Es genügt also nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die Person in der Lage war, den durch ihr pflichtwidriges Verhallen ursächlich herbeigeführten strafrechtlich relevanten Schaden vorauszusehen. Es muß auch geprüft werden, ob die wesentlichen Kriterien des vorliegenden Kausalzusammenhangs vom Täter ebenfalls im voraus erkennbar waren. 1'* Korch, a. a. O., S. 127. 15 zu diesem Ergebnis kann man jedoch nur kommen, wenn man die sog. Nebenursachen als Ursachen wertet und nicht in den Begriff der Bedingungen einbezieht. Trracfcu. dar Qcsatzcfabuncf HEINZ DUFT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz HELMUT SCHMIDT, Sekretär der StGB-Kommission im Ministerium der Justiz Die Abgrenzung zwischen strafrechtlicher, disziplinarischer und materieller Verantwortlichkeit bei Schädigungshandlungen in LPGs Die Anwendung der verschiedenen Verantwortlichkeiten in der Praxis In den LPGs sind Schädigungshandlungen wie Eigentumsdelikte1, fahrlässige Herbeiführung von Tierver- 1 Begrenzt aut die typische und praktisch bedeutsame kleine Eigentumskrüninalität. lüsten sowie fahrlässige Beschädigung oder Vernichtung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Anlagen u. a. erheblich zurückgegangen. Dieser Rückgang ist das Ergebnis der weiteren ökonomischen Stärkung und Festigung der Genossenschaften sowie des gewachsenen Bewußtseins ihrer Mitglieder. Zunehmend werden diese 495;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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