Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 89

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 89 (NJ DDR 1965, S. 89); Nadi der vorliegenden unvollständigen Verdienstbescheinigung hatte der Verklagte in den Monaten September bis Dezember 1963 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von etwa 530 MDN, während die Klägerin 275 MDN netto verdient. Die Festsetzung angemessener Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder ist von den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Eltern unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten abhängig. Dabei werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern durch ihr Einkommen aus Berufstätigkeit oder sonstige Bezüge einerseits und zum anderen durch weitere Unterhaltspflichten bestimmt. Bei den Bedürfnissen der Kinder sind besondere Aufwendungen für ihre Gesunderhaltung, Erziehung und Ausbildung zu berücksichtigen. Im Interesse einer einheitlichen Unterhaltsbemessung ist es geboten, bei gleichartigen wirtschaftlichen Verhältnissen und sonstigen, die Lebenshaltung bestimmenden Bedingungen der Eltern von einem Normalbedarf des Kindes auszugehen, wie er nach vernünftigen Erwägungen bemessen wird, sofern das Kind keine außergewöhnlichen Aufwendungen hat. Hingegen muß außer Betracht bleiben, wie die Eltern im Einzelfall nach ihrer individuellen Auffassung die Lebensführung der Kinder bestimmen würden. Wenn auch soweit aus den Akten ersichtlich besondere, das Normalmaß überschreitende Bedürfnisse für den Sohn nicht gegeben sind, würden doch Eltern mit den bisher festgestellten Einkommensverhältnissen der Parteien mehr an Unterhalt für ihr Kind aufwenden, als zugesprochen worden ist. Bei dem vom Kreisgericht angenommenen Nettoeinkommen des Verklagten von etwa 530 MDN wäre eine monatliche Unterhaltsrente von etwa 70 bis 75 MDN und nicht nur von 60 MDN angemessen. Dem Verklagten verbleibt dann zur Bestreitung seiner eigenen Lebensbedürfnisse, insbesondere zur Erhaltung seiner Arbeitskraft, noch immer ein solcher Betrag, der zum Unterhaltsbeitrag für das Kind in feinem angemessenen Verhältnis steht. Die Klägerin leistet ihren Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung und Erziehung des Kindes. Sowohl aus § 9 Abs. 1 EheVO als auch aus § 13 Abs. 1 Ziff; 2 EheVerfO ergibt sich, daß im Eheverfahren über die Regelung des Unterhalts für die Kinder zu verhandeln und bei Ausspruch der Scheidung zugleich zu entscheiden ist. Eine solche nach §§ 1601 ff. BGB festzulegende Unterhaltsverpflichtung ist von Amts wegen vorzunehmen. Die von den Parteien hierzu gestellten Anträge haben nur den rechtlichen Charakter eines Vorschlages, an den das Gericht nicht gebunden ist. Es kann von den Vorschlägen nicht nur nach unten abweichen, sondern im Interesse des Kindes bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern auch mehr zubilligen, als vorgeschlagen wurde. § 308 Abs. 1 ZPO kann in diesem Verfahren keine Anwendung finden, da er im Widerspruch zu obigen Bestimmungen des Eherechts steht. Wird außerhalb des Eheverfahrens Unterhalt für minderjährige Kinder geltend gemacht, so ist es Aufgabe des Gerichts, im Rahmen des § 139 ZPO dafür zu sorgen, daß der gesetzliche Vertreter des Kindes solche Anträge stellt, die der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten und den Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Wird zuwenig Unterhalt für minderjährige Kinder beantragt, so stellt dies in der Regel zugleich einen teilweisen. Verzicht für die Zukunft dar, der zu ihrem Schutze nach § 1614 Abs. 1 BGB nicht möglich ist. Es wirkt sich auch nachteilig auf die Entscheidung in späteren Abänderungsklagen aus. 8 1601 BGB; § 9 EheVO; §§ 11, 13 EheVerfO. Zur Ermittlung des Einkommens unterhaltspflichtiger Genossenschaftsbauern, die einer LPG Typ III angehören. OG, Urt. vom 3. Dezember 1964 1 ZzF 29/64. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder G. und H. der Verklagten übertragen und den Kläger verurteilt, für die Kinder ab Rechtskraft der Scheidung je 50 MDN monatlich Unterhalt zu zahlen. Zur Unterhaltsfestlegung wird ausgeführt; Nach der Bescheinigung der LPG habe der Kläger im Jahre 1963 in den Monaten Januar bis November 781.15 Arbeitseinheiten geleistet, wofür ihm 6072.97 MDN vergütet worden seien. Seine Einkünfte aus der persönlichen Hauswirtschaft beliefen sich auf etwa 150 MDN im Monat, so daß sich sein durchschnittliches monatliches Gesamteinkommen auf 702,95 MDN stelle. Er s.ei damit in der Lage, den beiden Kindern je 50 MDN Unterhalt zu gewähren. Wenn der Kläger materiell von seiner LPG zur Verantwortung gezogen und ihm deshalb die Jahresendauszahlung gekürzt worden sei, so könne dieser Umstand bei der Unterhaltsbemessung für die Kinder nicht berücksichtigt werden. Die Verklagte gehe erst seit Beginn des Jahres 1964 wieder einer geregelten Arbeit nach. Ihr Einkommen habe im Januar 156 MDN und im Februar 124 MDN betragen. Für die Kinder G. und H. habe sie lediglich je 40 MDN Unterhalt beantragt. Die Zivilkammer sei. aber der Auffassung gewesen, daß ein solcher Betrag den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nicht gerecht werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich, soweit sie die Unterhaltsfestsetzung für die Kinder betrifft, der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat seiner sich aus § 11 EheVerfO ergebenden Aufklärungspflicht, soweit es das Einkommen des Klägers im Jahre 1963 anbelangt, nicht in ausreichendem Maße genügt. Deshalb ist keine Gewähr dafür gegeben, daß der den Kindern zugebilligte Unterhaltssatz unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse seiner Leistungsfähigkeit entspricht. Die Zivilkammer hat im wesentlichen richtig erkannt, daß sich die Einkünfte eines Genossenschaftsbauern, der einer LPG Typ III angehört, nicht auf die während des Jahres erhaltenen Abschlagszahlungen für geleistete Arbeitseinheiten beschränken, sondern auch die Vergütung anläßlich der Jahresendabrechnung (Geld und Naturalien) sowie gegebenenfalls Bodenanteile und Erträgnisse aus der persönlichen Hauswirtschaft mit umfassen (OG, Urteil vom 16. Oktober 1958 1 ZzF 44/58 NJ 1959 S. 70). Die hierzu notwendigen Untersuchungen hat das Kreisgericht nicht gründlich genug geführt. Ausgangspunkt seiner Einkommensermittlung waren die Verdienstbescheinigung der LPG vom 6. Januar 1964, die zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung eingeholt wurde, sowie die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 1964. Die hieraus ersichtlichen Hinweise reichen jedoch nicht aus, um sein für die Unterhaltsfestsetzung maßgebliches Einkommen mit der notwendigen Sicherheit feststellen zu können. Zu Recht wurde vom Jahreseinkommen 1963 ausgegangen, da die Unterhaltsentscheidung Anfang des Jahres 1964 erfolgte. Ergeht hingegen das Unterhaltsurteil gegen Mitte oder Ende des Jahres, so ist es notwendig, außer den Einkünften des Genossenschaftsbauern im vorangegangenen Wirtschaftsjahr laut der letzten Jahresendabrechnung vor Klageerhebung auch festzustellen, welche Vorschüsse er für seine genossenschaftliche Arbeit im laufenden Wirtschaftsjahr erhalten hat und welche Einkünfte nach dem Finanz- 89;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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