Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 493 (NJ DDR 1965, S. 493); Sie stützte ihre Feststellungen allein auf die Aussagen solcher Personen, die zum Angeklagten in einem Vorgesetztenverhältnis stehen bzw. mit seiner Erziehung und Betreuung betraut sind. Um die Persönlichkeit eines Jugendlichen richtig einschätzen zu können, ist es jedoch erforderlich, auch Jugendliche zu vernehmen* die mit dem Angeklagten an der Arbeitsstelle oder in der Berufsschule zusammengekommen sind, da ein jugendlicher Rechtsverletzer sich gegenüber anderen Jugendlichen möglicherweise anders verhalten wird als gegenüber Erwachsenen, die für seine Erziehung verantwortlich sind. Es können sich daher aus einer Einschätzung, die ein Jugendkollektiv über die Persönlichkeit des jugendlichen Angeklagten abgibt, oft wesentliche Rückschlüsse auf sein Gesamtverhalten oder auch auf die Ursachen der Straftat ergeben. Aus diesen Gründen war das Urteil der Jugendstrafkammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. § 11 JGG (in Berlin: JGVO). Die Wohnheimeinweisung (§ 11 JGG) kann nicht allein damit begründet werden, daß im Elternhaus bei der Erziehung des Jugendlichen Fehler gemacht wurden. Eine solche Maßnahme wird unter Beachtung der Straftat des Jugendlichen in der Regel nur dann erforderlich sein, wenn die Erziehungspilichtigcn ihre Aufgaben bewußt vernachlässigen, eine amoralische Lebensauffassung haben oder aus ähnlichen Gründen nicht fähig sind, einen positiven Einfluß auf den Jugendlichen auszuüben. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 13. Oktober 1964 - 102 d BSB 133/64. Das Stadtbezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Unterschlagung. Es erteilte gern § 11 Abs. 1 Ziff. 2 JGVO dem Jugendlichen die Weisung, in einem Spezialheim zu wohnen, damit er das Ziel der 9. und 10. Klasse erreicht. Weiterhin wurde die Schutzaufsicht bis zur Heimeinweisung angeordnet (§13 JGVO). Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der 15jährige nicht vorbestrafte Jugendliche ist Schüler. Er hat das Ziel der 9. Klasse nicht erreicht. Seine Erziehung obliegt allein seiner Mutter. Diese ist gesellschaftlich aktiv tätig und auch beruflich stark beansprucht. Dadurch waren der Angeklagte und seine jüngere Schwester sehr häufig sich selbst überlassen. Die Verhaltens- und Lebensweise des Angeklagten war widerspruchsvoll. Während er einerseits der Mutter eine große Hilfe im Haushalt war und sich auch zu anderen Personen einwandfrei verhielt, fiel er andererseits vom 7. Lebensjahr an durch kleinere Diebstähle und Bummelei in der Schule auf. Die Aussprachen des Referats Jugendhilfe mit der Mutter führten zu keinem Ergebnis. Sie hielt die Vorwürfe für übertrieben und stellte sich schützend vor ihren Sohn. Die schulischen Leistungen des Angeklagten waren unterschiedlich. Obwohl er vom Intellekt her in der Lage ist, den Lehrstoff zu erfassen, ließen seine Leistungen seit September 1963 derart nach, daß er im Jahre 1964 nicht versetzt werden konnte. 1963 beging der Angeklagte als Anführer einer Gruppe von Jugendlichen Diebstähle in Selbstbedienungsläden. Im Jahre 1964 entwendete er in mehreren Fällen von Schülern und Lehrern Geld. (Wird im einzelnen ausgeführt.) In seinem Urteil führt das Gericht aus, daß auf Grund der Labilität des Angeklagten und des Versagens seiner Mutter eine zeitweilige Trennung vom Elternhaus er- forderlich sei. Die Bereitschaft eines Mitgliedes der Hausgemeinschaft, bei der Erziehung des Angeklagten zu helfen, reiche nicht aus; vielmehr sei die Erziehung in einem Spezialheim notwendig. Gegen diese Entscheidung haben die Mutter und der Beistand des Jugendlichen Berufung eingelegt. Es wird beantragt, das Urteil hinsichtlich der Einweisung in ein Spezialheim aufzuheben. Das Urteil berücksichtige nicht den Wiedergutmachungswillen des Angeklagten, den er durch Ferienarbeit und teilweise Bezahlung des angerichteten Schadens zum Ausdruck gebracht habe. Der Angeklagte habe sich durch das Verfahren völlig gewandelt. Die Parteiorganisation und die Gewerkschaftsleitung. im Betrieb der Mutter hätten dafür gesorgt, daß sie in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Tätigkeit entlastet werde und sich in Zukunft mehr der Erziehung ihrer Kinder widmen könne. Durch diese Maßnahmen sowie mit Unterstützung eines Mitglieds der Hausgemeinschaft sei die Umerziehung des Angeklagten auch ohne Einweisung in ein Spezialheim gewährleistet. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Die Strafkammer hätte beachten müssen, daß ebenso wie die Anordnung der Heimerziehung nach § 14 JGVO auch die Weisung gemäß § 11 JGVO, in einem Heim zu wohnen, nicht allein damit begründet werden kann, daß im Elternhaus in der Vergangenheit Fehler in der Erziehung des Jugendlichen gemacht wurden, die mit zu der Straftat führten. Vielmehr sind die Ursachen des Versagens der elterlichen Erziehung zu erforschen, die darüber Aufschluß geben, ob die Herausnahme des Jugendlichen aus dem Elternhaus notwendig ist. Eine solche Maßnahme wird unter Beachtung der Straftat des Jugendlichen in der Regel nur dann erforderlich sein, wenn festgestellt wird, daß die Erziehungspflichtigen ihre Aufgaben bewußt vernachlässigen, eine amoralische Lebensauffassung haben oder aus ähnlichen Gründen nicht fähig sind, positiven Einfluß auf den Jugendlichen auszuüben. Im vorliegenden Falle ist die Jugendstrafkammer aber bei der Feststellung stehengeblieben, daß die Mutter des Angeklagten in der Vergangenheit mit Erziehungsschwierigkeiten nicht fertig wurde, ohne die Ursachen dafür aufzuklären und entsprechend zu würdigen. Die Mutter des Angeklagten hat in der Vergangenheit durch berufliche und gesellschaftliche Leistungen sowie durch ihr Verhalten im persönlichen Leben gezeigt, daß sie mit unserer Gesellschaftsordnung verbunden ist. Daß sie den besonderen Anforderungen an die Erziehung des Angeklagten nicht immer gewachsen war, liegt nicht in ihrer grundsätzlichen Haltung zu dieser Aufgabe, sondern vor allem darin begründet, daß ihr die nötige Unterstützung und die Erkenntnis dieser Notwendigkeit, aber auch oft die Zeit zur Beschäftigung mit dem Angeklagten fehlten. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte im Betrieb der Mutter, im Wohngebiet und in der Schule in Zukunft eine solche Verbesserung der Erziehung im Elternhaus erreicht werden kann, die eine einwandfreie Entwicklung des Jugendlichen auch ohne Heimeinweisung erwarten läßt. Die Vernehmung des vor der Jugendstrafkammer nicht gehörten Vertreters der Hausgemeinschaft, Herrn G., ergab, daß dieser sein Anerbieten, bei der Erziehung des Angeklagten durch die Übernahme der Schutzaufsicht zu helfen, sehr ernst nimmt. Auch die jetzige Klassenleiterin des Angeklagten, der inzwischen in eine andere Schule versetzt wurde, erklärte, daß sie sich in engem Kontakt mit der Mutter und dem Schutzaufsichtshelfer bemühen werde, den Angeklagten an die bewußte Mitarbeit im Schulkollektiv heranzufüh- 493;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 493 (NJ DDR 1965, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 493 (NJ DDR 1965, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gemäß Strafgesetzbuch in allen Entwicklungsstadien und Begehungsweisen, die inspirierende und organisierende Rolle des Gegners beweiskräftig zu erarbeiten und - Bericht des Politbüros an die Tagung des der Partei , Neues Deutschland., Sowjetunion verfolgt konsequent den Leninschen Kurs des Friedens, Rede auf dem April-Plenum des der Partei , Neues Deutschland.

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