Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 455 (NJ DDR 1965, S. 455); tokollinhalts nicht nachgeprüft werden kann. Auch die Möglichkeit, daß die Sache aus dem Kassationsverfahren oder i dem Wiederaufnahmeverfahren zurückverwiesen und dann bisweilen eine anderweitige Würdigung oder eine Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich wird, kann außer Betracht bleiben, weil sich auch sonst in Ausnahmefällen die Folgen der zunächst eingetretenen Rechtskraft nicht vollständig beseitigen lassen. Unerläßlich ist es aber, wenigstens die formelle Rechtskraft, also gegebenenfalls die Beendigung des Berufungsverfahrens abzuwarten. Diese Instanz ist nach dem jetzigen Aufbau der ZPO gerade zur vollen Nachprüfung des bisherigen Verfahrens, also auch der Beweisaufnahme bestimmt, und diese Möglichkeit darf nicht durch Löschung des Tonbandes eingeschränkt werden. Peiler schlägt de lege ferenda vor, den Parteien bzw. ihren Vertretern eine Abschrift der Übertragung vom Tonband zu senden und ihnen eine Berichtigungsfrist von einer Woche zu setzen. Unterbleibt in diesen Fällen ein Widerspruch, dann wird zwar meistens von der Richtigkeit der Beweisniederschrift ausgegangen werden können, aber die Löschung des Tonbandes würde doch eine gewisse Beschränkung der Wahrheitserforschung bedeuten. Nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung besteht jedenfalls die Verpflichtung, das Tonband bis zur Rechtskraft des Urteils aufzubewahren. Zu Peilers Vorschlägen bezüglich der Abfassung des Urteils sei darauf hingewiesen, daß § 310 ZPO es anders als die Regelung im arbeits- oder familienrechtlichen Verfahren ins Ermessen des Gerichts stellt, das Urteil sofort oder innerhalb einer Woche zu verkünden. Wenn zur Klärung erheblicher Zweifel (z. B. über die Würdigung von Beweisen) eine längere Beratung erforderlich ist, wird sich in vielen Fällen dieser kurze Aufschub empfehlen. Erfahrungen haben gezeigt, daß sofort verkündete Urteile zuweilen Mängel aufweisen, die vermutlich bei eingehenderer Beratung vermieden worden wären. Unbedingt ist davon abzuraten, die Urteilsforrnel vor der vollständigen und unterschriebenen Niederlegung der Begründung oder sogar überhaupt vor deren Ausarbeitung zu verkünden. Das schwächt die für die Urteilsbildung notwendige Selbstkontrolle des Gerichts und führt zu einer Scheinbeschleunigung, mit der niemand gedient ist. Oberrichter Dr. KURT COHN, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts \ Zum Cutwurf des TamiUeuCfesetzbucks Prof. Dr. med. habil. GERHARD HANSEN, Direktor des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Friedrich-Schiller-Universität Jena Probleme der Vaterschaftsfeststellung § 54 des FGB-Entwurfs übernimmt die sog. gesetzliche Empfängniszeit (181. bis 302. Tag vor der Geburt) aus i dem BGB (§ 1592). Dieser Begriff, dem damaligen Stand und Erfahrungsschatz der medizinischen Wissenschaft entsprechend eingeführt, ist nicht mehr haltbar und widerspricht den modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Man kann im biologischen Geschehen der Erzeugung und Entwicklung des Menschen keine festen Grenzen festlegen; dem trägt auch der Entwurf durch §54-Abs. 3 Satz 2 Rechnung: „Es kann der Nachweis geführt werden, daß die Empfängnis außerhalb dieser Zeit stattgefunden hat.“ Diese Formulierung ist jedoch nicht zu vertreten. Es ist ärztlich-naturwissenschaftlich niemals der Nachweis zu führen, daß die Empfängnis außerhalb dieser Zeit stattgefunden hat, sondern es ist nur möglich festzustellen, daß eine Empfängnis außerhalb dieser Zeit im konkreten Fall nicht auszü-schließen ist. Die Tatsache, daß unreife Früchte mit einer Tragezeit von unter 181 Tagen geboren und am Leben erhalten wurden und daß Tragezeiten von mehr als 302 Tagen als sicher erwiesen gelten, erfordert, daß der Begriff der gesetzlichen Empfängniszeit wegfällt und daß eine Formulierung gefunden wird, die den Erkenntnissen der modernen Medizin, den Bedingungen der Gutachtenerstattung und der richterlichen Praxis Rechnung trägt. § 54 Abs. 2 sollte deshalb etwa folgende Formulierung erhalten: „Als Vater eines Kindes kann festgestellt werden, wer mit der Kindesmutter innerhalb eines Zeitraumes geschlechtlich verkehrt hat, der nach Reifegrad und Entwicklungszustand des Kindes bei seiner Geburt als Erzeugungstermin in Frage kommt.“ t Nach geltendem Recht muß eine Klage angenommen werden, obwohl die Beiwohnung 300 Tage vor der Geburt stattfand und das Kind unreif geboren wurde; die gesetzliche Empfängniszeit verlangte es so. Die von mir vorgeschlagene Formulierung erlaubt es, solche Klagen zu verhindern und damit unnötige Verfahren, Gutachten usw. zu vermeiden. Bisher mußte der Richter jeden Mehrverkehr akzeptieren, der innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit lag, und die Zeugen als mögliche Väter in Betracht ziehen. Bei meiner Formulierung ist das nicht der Fall, da die Vermutung der Vaterschaft an die Bedingung geknüpft ist, daß Beiwohnungstermin und Reifegrad etwa übereinstimmen. Nach meinem Vorschlag bekommt jedes Kind entsprechend seiner Reife seine „persönliche“ Empfängniszeit. Es wäre durchaus diskutabel, Tabellen zu schaffen, die für die verschiedenen Reifegrade, die möglichen Empfängniszeiten enthalten. Mit solchen Tabellen könnten die Referate Jugendhilfe gute Vorarbeit leisten, und die Richter könnten sie verwenden, um ohne großen Aufwand an Zeugenvernehmungen, Gutachten usw. sehr schnell klare prozessuale Situationen zu schaffen. § 54 Abs. 1 des Entwurfs enthält den Satz: „Ein Verkehr, der nicht zur Empfängnis geführt hat, bleibt außer Betracht.“ Dieser Formulierung kann ich nicht beipflichten. Sie ist abgesehen von den anderen Methoden der Vaterschaftsbestimmung nicht einmal bei Blutgruppengutachten verwendbar, die bekanntlich einen sicheren und absoluten Ausschluß ergeben. Denn auch beim Blutgruppengutachten muß jeder Sachverständige die kleine, aber bedeutsame Einschränkung machen: entsprechend dem heutigen Stand der Wissenschaft. Es müßte wenn diese Formulierung beibehal- 155;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheit enerJ:J:nJ:eJ In dieser Anlage unterbreiten die Autoren Vorschläge für die Gestaltung der Dokumentierung der Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie erfolgte hei ahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Das schließt die konsequente Einhaltung und offensive Nutzung völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen ein. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

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