Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 407 (NJ DDR 1965, S. 407); Dr. ELLENOR OEHLER, beauftr. Dozentin am Institut für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Sicherung der landwirtschaftlichen Bodennutzung und die Aufgaben der Justizorgane Die umfangreichen Aufgaben der Landwirtschaft verlangen gebieterisch die rationelle Nutzung des Bodens als Hauptproduktionsmittel. Das gilt nicht nur für die Landwirtschaft, sondern ganz besonders auch für andere Zweige der Volkswirtschaft bei Eingriffen in die landwirtschaftliche Bodennutzung. Die vielseitigen Anforderungen der Gesellschaft an unser Territorium erfordern, daß der Schutz des landwirtschaftlichen Bodens als eine wichtige volkswirtschaftliche Aufgabe in allen Wirtschaftszweigen und -bereichen beachtet wird. Bisher fallen jährlich viele Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche für die Produktion aus, weil unverantwortlich und leichtfertig in einem nicht vertretbaren Umfang für die verschiedensten Zwecke Boden entzogen wird. Die Verordnung zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung (Bodennutzungsverordnung) vom 17. Dezember 1964 (GBl. 1965 II S. 233) soll die rationelle Bodennutzung gewährleisten helfen. Als wesentliche Ergänzung der Investitionsgesetzgebung trägt sie zugleich zur schrittweisen Durchsetzung und Vervollkommnung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft bei. Zum Geltungsbereich der Verordnung und zur Abgrenzung der Zuständigkeiten In den §§ 1 bis 4 sind die grundsätzlichen Erfordernisse rationeller landwirtschaftlicher Bodennutzung aufgeführt. Alle sozialistischen Land- und Forstwirtschaftsbetriebe tragen eine hohe Verantwortung, sämtliche nutzbaren Flächen bei ständiger Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit planmäßig zu nutzen. Die §§ 5 bis 12 sind den Beziehungen zwischen Landwirtschaft und anderen Volkswirtschaftszweigen bei Eingriffen in die landwirtschaftliche Bodennutzung gewidmet. Das war bisher nicht oder nur ungenügend rechtlich geregelt. Ausgehend von den Erfordernissen des Schutzes des landwirtschaftlichen Bodens und der landwirtschaftlichen Produktion (§ 5) und den Formen der Nutzungsbeschränkung (§ 7 Abs. 1) werden in diesem Teil der Verordnung folgende Probleme behandelt: die Vertragsbeziehungen der bodenbeanspruchenden Betriebe zu den LPGs und anderen sozialistischen Landwirtschaftsbetrieben (§ 7 Abs. 1 3, § 9 Abs. 1); die Mitwirkung der staatlichen Organe der Landwirtschaftsleitung im Standortgenehmigungsverfahren oder in sonstigen Vorbereitungsverfahren (§8); die Vorbereitung von Eingriffen größeren Umfangs durch eine Kommission des Rates des Kreises (§ 12); Grundsätze für die Ausgleichung entstehender Wirtschaftserschwernisse und für Schadenersatzleistungen an die Landwirtschaftsbetriebe (§6, § 9 Abs. 2, § 10). Umfaßt werden dabei also nur die Beziehungen zur sozialistischen Landwirtschaft. Hierzu gehören nach § 2 und § 14 die sozialistischen Betriebe der Land-und Forstwirtschaft (einschließlich GPG) sowie die Betriebe der Binnenfischerei (einschließlich Produktionsgenossenschaften werktätiger Fischer). Die Bestimmungen gelten also nicht für die nichtsozialistisch bewirtschaftete Landwirtschaft sowie für andere Bereiche der Bodennutzung (Nutzung durch private Hauseigentümer, durch Kleingärtner u. ä.). In diesen zuletzt genannten Bereichen steht nur die materielle Entschädigung der Grundstückseigentümer, Pächter und dinglich Berechtigten im Vordergrund. Entsprechend dem besonderen Anliegen, die Auswirkungen eines Eingriffs auf die Produktion sbelange möglichst gering zu halten, bezieht sich die Verordnung weiterhin nur auf die Verhältnisse bei der Bodennutzu n g. Die Beziehungen zu den Bodeneigentümern, z. B LPG-Mitgliedern als Eigentümern ihres einge-brachten Bodens, bleiben von der Verordnung unberührt (vgl. § 7 Abs. 3 und-4). Schließlich sei darauf hingewiesen, daß die Verordnung neben Eingriffen in die Bodennutzung auch die Beschränkung der Nutzung von Gebäuden und Anlagen umfaßt1. Boden, Gebäude und damit verbundene Anlagen bilden für die landwirtschaftliche Produktion eine bestimmte Einheit, so daß jede Nutzungsbeschränkung hinsichtlich eines dieser Objekte einen empfindlichen Eingriff in das gesamte Betriebsgeschehen eines sozialistischen Großbetriebes bewirkt. Die be-triebs- und agrarökonomisdien Untersuchungen zur Ausgleichung der auftretenden Wirtschaftserschwernisse bei rationellster Nutzung der verbleibenden Produktionsmittel erfordern stets eine komplexe Betrachtung. Das spiegelt sich sowohl in den abzuschließenden Verträgen, im staatlichen Zustimmungsverfahren, in der Berechnung und Erstattung der Wirtschaftserschwernisse und Schäden als auch in anderen Fragen wider, die die Verordnung regelt. Entsprechend diesem Geltungsbereich ergibt sich, daß mit den §§ 5 bis 12 der Verordnung stets Beziehungen zwischen sozialistischen Betrieben (im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vertragsgesetzes) erfaßt werden. Deshalb sind bei daraus herrührenden Streitigkeiten die Staatlichen Vertragsgerichte zuständig. Wenn Unstimmigkeiten bereits bei der Vorbereitung der Baumaßnahme auftreten, die sich als gegensätzliche Meinungen der Wirtschaftszweige im Zustimmungsverfahren der Staatsorgane ausdrücken, ist in § 8 Abs. 3 und 4 ein Beschwerdeverfahren bei den übergeordneten Landwirtschaftsleitungsorganen vorgesehen. Die letzte Entscheidung trifft der Rat des Bezirks durch Ratsbeschluß. Damit wird berücksichtigt, daß die Landwirtschaft gegenüber der Volkswirtschaft keine Sonderinteressen wahrnimmt. Bei sich widersprechenden Interessen geben letzten Endes die Erfordernisse des gesellschaftlichen Reproduktionsprozesses im Bezirk, die im allseitig bilanzierten Plan des Bezirks zum Ausdruck kommen, den Ausschlag. Besonders hingewiesen sei auf die Ordnungsstrafbestimmungen in § 13. Unter Ordnungsstrafandrohung stehen demnach alle Verletzungen der Grundforderungen zum Schutz des landwirtschaftlichen Bodens und der landwirtschaftlichen Produktion entsprechend § 5 sowie der eigenmächtige Eingriff der bodenbeanspruchenden Betriebe in die landwirtschaftlichen Nutzungsbeziehungen (ohne Zustimmung und ohne Vertragsabschluß bzw. über das vereinbarte Ausmaß hinaus; vgl. § 10 Abs. 1). Aber nicht nur gegen Betriebe anderer Volkswirtschaftszweige, sondern auch gegen die Landwirtschaftsbetriebe 1 Auf die LPGs bezogen gehören dazu volkseigene und genossenschaftseigene sowie private Objekte, die die LPGs entweder von ihren Mitgliedern auf Grund eines Nutzungsvertrags oder über den Rat des Kreises zur unentgeltlichen Nutzung übernommen haben. 407;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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