Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1964, Seite 692

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 692 (NJ DDR 1964, S. 692); damit die Anleitung ergänzt, die für die einheitliche und richtige Handhabung der bedeutsamen Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen mit dem Erlaß der Richtlinie Nr. 14 begonnen wurde. Auch in der Literatur ist verschiedentlich, meist aber nicht zum Problem insgesamt, Stellung genommen worden-. Das Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts ist im Zusammenhang mit der Darlegung seines Standpunktes zu Problemen des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens in NJ 1964 S. 331 (335) auch auf einige Fristenfragen beim Vorliegen strafbarer Handlungen eingegangen. Obwohl also verschiedentlich zu Fristen Stellung genommen wurde, ist es im Interesse der Anleitung der Konfliktkommissionen zur strikten Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen nötig, die Fristen in einer zusammenhängenden Darstellung zu behandeln. Die Bedeutung der Fristen in § 115 Abs. 1 GBA Der Regelung der Fristen in § 115 Abs. 1 liegen in hohem Maße erzieherische Erwägungen zugrunde. Im Interesse der Gesellschaft und damit auch jedes einzelnen Werktätigen müssen Schäden am sozialistischen Eigentum, die Werktätige bei der Arbeit und Anwesenheit im Betrieb zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben verursachen, schnell aufgedeckt und ihre Ursachen ermittelt werden, damit über die materielle Verantwortlichkeit in kurzer Zeit entschieden werden kann. Die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen als spezifisch arbeitsrechtliche Sanktion muß der Pflichtverletzung, durch die schuldhaft ein Schaden herbeigeführt wurde, auf dem Fuße folgen, wenn sie zugleich für andere Werktätige ausreichend erzieherisch und bewußtseinsbildend wirken soll. Gerade für die vom Standpunkt des Arbeitsrechts typischen Fälle von Schadensverursachung Fälle der Fahrlässigkeit sieht die gesetzliche Bestimmung eine ausgeprägt erzieherische Regelung der materiellen Verantwortlichkeit vor, die durch eine Begrenzung der Schadenersatzpflicht charakterisiert wird. Mit ihr ist die Verpflichtung zur Geltendmachung' der materiellen Verantwortlichkeit vor der Konfliktkommission, dem Kreisgericht oder im Strafverfahren unlösbar verbunden2 3. Die mit der gesetzlichen Regelung erstrebten und für die Gesellschaft nützlichen, das sozialistische Eigentum schützenden Wirkungen sollen durch der Höhe nach begrenzten Schadenersatz im Zusammenhang mit dem rechtlich geregelten Verfahren eintreten. Es versteht sich von selbst, daß dieses Verfahren, ob vor der Konfliktkommission oder vor dem Gericht, so zu gestalten ist, daß von ihm starke Impulse auf den Rechtsverletzer, auf alle Beteiligten und die Belegschaft ausgehen, wie dies in den Ziff. 16 und 20 der Konfliktkommissions-Richtlinie vom 30. März 1963 (GBl. II S. 237) oder in den §§ 25 und 29 AGO vorgesehen ist. Das Verfahren ist gewissermaßen Bestandteil des Komplexes der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen. So sind auch die Regelungen über die Fristen zu verstehen. Die überwiegend bei fahrlässig verursachten Schäden anwendbare Dreimonatsfrist gewährleistet dem Betrieb, daß er ausreichende Untersuchungen über die Ursachen der Schadensfälle anstellen kann, wie das in § 112 Abs. 1 vom Betriebsleiter gefordert wird. Andererseits bewirkt die Frist, daß die Geltendmachung der 2 Vgl. z. B. Kunz Fristen und Fristversäumnis im Arbeits-reeht“. Arbeitsrecht 1962. Heft 1, S. 19: Kaiser Kellner Sehulz, „Die Tätigkeit der Kreis- und Bezirksarbeitsgeriehte“, Schriftenreihe Arbeitsrecht. Heft 11. Berlin 1962, S. 86: Paul. Die materielle Verantwortlichkeit im Handel, Berlin 1963. S. 33 ff.; Hutschenreuter, Buchbesprechung hierzu, Staat und Recht 1964, Heft 4, S. 734 ff.: Sinnreich Macho, „Die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nach § 115 GBA“, NJ 1963 S. 395: Rudelt in: Die Konfliktkommission (Tribüne-Beilage) 1964, Nr. 11, S. 3. 3 Von den Fällen des § 115 Abs. 2 kann hier abgesehen werden. materiellen Verantwortlichkeit und das daran anschließende Verfahren innerhalb eines Zeitraumes zu erfolgen haben, der einen Zusammenhang zwischen Schadensverursachung und Schadenersatz ohne weiteres erkennen läßt. Aus den Erfahrungen der Gerichte zeigt sich* daß einige Betriebe die Organisierung des betrieblichen Arbeitsablaufs und die Kontrolle, vor allem bei der Aufdeckung von Schäden, ihrer Ursachenerforschung und Auswertung nach den Forderungen des Gesetzbuches der Arbeit grundlegend zu ändern haben, um nicht die Fristen zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu versäumen und dadurch den Schadenersatzanspruch zu verlieren. Im Interesse der mit der gesetzlichen Regelung erstrebten Ziele sind die Betriebe von den Gerichten mehr als bisher auf ihre Verpflichtungen und die Wege zu ihrer Einhaltung hinzuweisen, gegebenenfalls auch durch Anwendung der Gerichtskritik. Die Bedeutung der Fristen für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit in all den Fällen, wo die zum Schaden führende Arbeitspflichtverletzung zugleich eine strafbare Handlung darstellt, ist nicht geringer zu werten. Es würde jedoch nicht zu verstehen und zu vertreten sein, wenn ein Rechtsverletzer wegen seiner strafbaren Handlung zwar strafrechtlich belangt* aber im gleichen Zeitraum nicht mehr für den aus der strafbaren Handlung entstandenen Schaden materiell verantwortlich gemacht werden könnte. Deshalb sieht das Gesetz zwei voneinander unabhängige Regelungen für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit vor. Auch hier kommt es, trotz der im Einzelfall über einen relativ langen Zeitraum zulässigen und möglichen Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, darauf an, schnell zu reagieren. Dazu dient z. B. die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit im Strafverfahren gern. § 268 StPO. Die Einhaltung der Fristen in § 115 Abs. 1 trägt mit dazu bei, die Einheit von Erziehung und Schadenersatz bei der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen sinnvoll zu verwirklichen. Der Charakter der Fristen in § 115 Abs. 1 GBA Die in § 115 Abs. 1 geregelten Fristen sind Ausschlußfristen mit materiellrechtlichem Charakter. Der Anspruch des Betriebes auf Schadenersatz aus der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen wird auch dadurch charakterisiert, daß er innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist. Den materiellrechtlichen Ausschlußfristen ist eigen, daß nach Ablauf der Frist das betreffende Recht bzw. für den konkreten Fall der Anspruch erlischt. Das ist keine arbeitsrechtliche Besonderheit. Auch für den Bereich des Zivilrechts gibt es Ausschlußfristen materiellrechtlichen Charakters, so z. B. für die Anfechtung einer Willenserklärung gern. §§ 119, 121 BGB oder in § 561 Abs. 2 BGB über das Erlöschen des Pfandrechts des Vermieters. Prozessuale Ausschlußfristen dagegen sind solche Fristen, in denen Prozeßhandlungen vorzunehmen bzw. nach deren Ablauf Prozeßhandlungen nicht mehr möglich sind. Dazu gehört z. B. die Regelung in § 34 Abs. 2 AGO, wonach der Antrag auf Befreiung von den nachteiligen Folgen der unverschuldeten Fristversäumnis innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. Macht der Betrieb die Forderung auf Schadenersatz verspätet geltend, so ist sie als unbegründet abzuweisen, weil sie nach Fristablauf erloschen ist. Die Fristen in § 115 Abs. 1 sind keine Verjährungsfristen, selbst wenn bezüglich der Schadenersatzansprüche aus Pflichtverletzungen, die gleichzeitig strafbare Handlungen darstellen, die Bestimmungen über die Verjährung der Strafverfolgung gelten. Dies 692;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 692 (NJ DDR 1964, S. 692) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Seite 692 (NJ DDR 1964, S. 692)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 18. Jahrgang 1964, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964. Die Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1964 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1964 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 18. Jahrgang 1964 (NJ DDR 1964, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1964, S. 1-768).

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