Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 777

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 777 (NJ DDR 1963, S. 777); Ursachen und Bedingungen der Straftaten von Arbeitsbummelanten Die Aufdeckung der konkreten Ursachen und begünstigenden Bedingungen der von Arbeitsbummelanten begangenen Straftaten ist der wirksamste Weg, um der Begehung von Straftaten vorzubeugen. Wenn hinsichtlich der Ursachenerforschung und Feststellung der begünstigenden Bedingungen beachtet werden muß, daß das Verhalten des Menschen abhängig ist von den äußeren Umständen und Gegebenheiten, so müssen zur Vermeidung einseitiger und fehlerhafter Entscheidungen auch die psychischen Besonderheiten beim Täter Beachtung finden. Geht man daran vorbei, dann führen auch umfangreiche gesellschaftliche Maßnahmen zur Erziehung der Täter zu keinem wirksamen Erfolg, weil sich die Täter gegenüber derartigen Maßnahmen verschließen und nicht bereit sind, ihre Lebenweise zu ändern und sich in das gesellschaftliche Leben einzureihen. Es gibt eine Vielzahl von Bedingungen, die Einfluß auf die Persönlichkeit des Rechtsverletzers haben, mit ursächlich für die Verstärkung individualistischer Einstellungen und Anschauungen sind und die Begehung der Straftat begünstigen. 1. Das sind zunächst Mängel in der Kindheits- und Jugenderziehung sowie ungünstige Familienverhältnisse. Die betreffenden Täter wachsen zumeist in milieugeschädigten ■ Familien auf; das erzieherische Vorbild der Eltern fehlt. Die notwendige Einheit zwischen Elternhaus und Schule ist nicht gegeben. Die Täter werden mitunter vom Schulunterricht ferngehalten und durch falsche Erziehungsmethoden in Gegensatz gebracht zu dem, was in der Schule gelehrt wird. Sie haben häufig nur einen geringen Bildungsgrad und keine Berufsausbildung. Die Eltern üben keinen Einfluß darauf aus, daß sie eine ordnungsgemäße Arbeit aufnehmen und einen Beruf erlernen. 2. Auch Unzulänglichkeiten in der erzieherischen Arbeit von Betrieben und staatlichen Organen wirken sich verbrechensbegünstigend aus. Leiter sozialistischer Betriebe erkennen noch nicht genügend die große Verantwortung, die ihnen gern. § 9 GBA für die politisch-ideologische Erziehung der Werktätigen übertragen wurde. Auseinandersetzungen mit Arbeitsbummelanten werden umgangen, und die Täter werden häufig entlassen. Auf einer Großbaustelle des Bezirks ging man den Auseinandersetzungen dadurch aus dem Wege, daß man auf Anordnung des Betriebsleiters die Arbeitsbummelanten aus den verschiedensten Brigaden herausnahm und zu einer „Bummelantenbrigade“ zusammenstellte. 3. Ein weiterer Faktor, der die von Arbeitsbummelanten begangene Kriminalität begünstigt, ist auch darin zu sehen, daß die staatliche Jugendpolitik teilweise noch ungenügend verwirklicht wird. Besonders bei der Gruppe der Täter bis zu 25 Jahren konnte verschiedentlich festgestellt werden, daß die staatlichen Organe die Schüler bei der Berufswahl ungenügend unterstützen, daß es Mängel bei der Zuweisung der Lehrstellen gibt, leichtfertig Lehrverträge aufgehoben werden und ungenügend Einfluß auf jugendliche Arbeitsbummelanten genommen wird. In ländlichen Gemeinden fehlt häufig eine gute Kulturarbeit; die Gaststätten werden zum Treffpunkt der Jugend. Dadurch ent-entwickelt sich bereits sehr früh bei dem betreffenden jungen Menschen der Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß. Nicht wenige der jugendlichen Arbeitsbummelanten sehen den Hauptinhalt ihrer Freizeitgestaltung im Alkoholgenuß und arbeiten wie z. B. ein Täter in einer Hauptverhandlung erklärte , um sich Alkohol kaufen zu können. 4. Straffällig gewordene Arbeitsbummelanten sind beschleunigt entsprechend den Grundsätzen der Verordnung über die Wiedereingliederung aus der Strafhaft entlassener Personen vom 11. Juli 1963 (GBl. II 5. 561) in das gesellschaftliche Leben einzureihen. Hierbei werden jedoch noch durch die zuständigen staatlichen Organe Fehler gemacht. Der Hauptmangel ist, daß bei der Vermittlung von Arbeit die Tatsache, daß es sich um Arbeitsbummelanten handelt, nicht berücksichtigt wird. So werden die Betreffenden in Kollektive gegeben, die nicht den notwendigen erzieherischen Einfluß ausüben, oder es wird zugelassen, daß sie sich selbst solche Kollektive aussuchen. 5. Eine unsachgemäße Arbeit bei der Ausgabe von Sozialfürsorgeunterstützung begünstigt gleichfalls Erscheinungen des Bummelantentums, wenn sie z. B. nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen wird und sich Tendenzen einer großzügigen Ausgabe abzeichnen. 6. Wird der Schutz des sozialistischen Eigentums nicht gewährleistet, so kann darin ebenfalls ein Umstand liegen, der dazu beiträgt, daß von Arbeitsbummelanten Straftaten begangen werden, die es ihnen erlauben, ohne Arbeit zu leben. Zufr wirksamen Bekämpfung des Bummelantentums Um wirksam das Arbeitsbummelantentum zu bekämpfen, ist es erforderlich, alle Erscheinungen der Duldsamkeit gegenüber der Lebensweise von Arbeitsbummelanten zu überwinden. In den Wohngebieten leben Menschen, die keiner geregelten Arbeit nachgehen, ihr Verhalten wird aber noch nicht im erforderlichen Maße mißbilligt. Die Umwelt verhält sich noch zu passiv und greift nicht ein, um zu verhindern, daß solche Personen auf ihre Kosten leben, und um zu verhüten, daß durch solche Personen strafbare Handlungen begangen werden. Entsprechend den Aufgaben der Staatsanwaltschaft zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit sind ferner die im Ermittlungsverfahren aufgedeckten Gesetzesverletzungen, die das Arbeitsbummelantentüm und die von solchen Personen begangenen Straftaten begünstigten, mit den geeigneten Maßnahmen zu beseitigen. So wurden z. B. die Ungesetzlichkeiten, die bei der Ausgabe der Sozialfürsorgeunterstützung festgestellt worden waren, durch einen Protest des Staatsanwalts gerügt, und es wurde veranlaßt, daß die bis dahin ungesetzlich vorgenommenen Zahlungen an Arbeitsbummelanten eingestellt wurden und diese Personen feste Arbeitsverhältnisse eingingen. Auf die Strafrechtsprechung, insbesondere auf die richtig differenzierte Anwendung von Strafmaßnahmen, hat Ziegler in NJ 1963 S. 711 hingewiesen. Unzureichend ist aber noch die Teilnahme der Werktätigen an der Rechtsprechung zur Verfolgung der von Arbeitsbummelanten begangenen Straftaten. U. E. muß den Tendenzen entgegengetreten werden, in diesen Verfahren die Freiheitsstrafe als einziges Mittel zur Erziehung anzusehen, ohne in gleichem Maße die Gesellschaft zur Erziehung dieses Personenkreises und damit zur Zurückdrängung der Kriminalität zu mobilisieren, insbesondere durch die Anwendung der neuen Formen der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtsprechung. Im Falle der bedingten Verurteilung hat der Ausspruch der Arbeitsplatzverpflichtung großen erzieherischen Wert. Die Anordnung der Arbeitserziehung entsprechend der Verordnung vom 24. August 1961 (GBl. II S. 34.3) ist ebenfalls von großer Bedeutung, für den Kampf gegen das Bummelantentum. Welche Wirkung solch eine Verurteilung nicht nur auf den Arbeitsbummelanten, sondern auch auf Bürger hat, die ein ähnliches Leben füh- 777;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 777 (NJ DDR 1963, S. 777) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 777 (NJ DDR 1963, S. 777)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der insbesondere bei den Treffs erlblgt,;I abei sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Erziciurigründ Befähigung hat differenziert, der Individualität der jeweiligen ängepaßt.

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