Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 572 (NJ DDR 1963, S. 572); ser Sachlage müsse davon ausgegangen werden, daß die Mitgliedschaft des Verklagten durch die am 28. April 1961 erfolgte schriftliche Kündigung mit Wirkung zum 31. Oktober 1961 beendet worden sei. Für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sei der Verklagte der Klägerin gemäß § 15 des LPG-Gesetzes schadenersatzpflichtig, weil er durch die Unterlassung der Arbeit in der Genossenschaft seine genossenschaftlichen Pflichten grob vernachlässigt und ihr dadurch schuldhaft Vermögensschaden zugefügt habe. Die Schadenersatzverpflichtung des Verklagten hat das Bezirksgericht unter teilweiser Abweichung von der Berechnung, wie sie von der Klägerin und den Vertretern der örtlichen Staatsorgane und der Deutschen Bauern-Bank vorgenommen worden ist, nur in Höhe von 4891 DM für gerechtfertigt angesehen. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen hat es in der Begründung seines Urteils im einzelnen dargelegt Gegen dieses Urteil richtet sich die ordnungsgemäß eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Mitgliedschaft des Verklagten in der Genossenschaft am 31. Oktober 1961 beendet worden sei. Wenn sich das Bezirksgericht insoweit wahrscheinlich ohne es im Urteil ausdrücklich auszusprechen auf Ziff. 29 des Musterstatuts Typ III stütze, in der allgemein gesagt werde, daß der Austritt durch schriftliche Erklärung nach Abschluß der Ernte möglich sei, so verkenne es, daß der Inhalt der genannten Bestimmung den neuen sozialistischen Verhältnissen nicht mehr genügend Rechnung trage. Die neuen sozialistischen Beziehungen der Menschen, wie sie sich im Musterstatut der LPGs Typ HI niederschlügen, fänden ihre grundsätzliche Regelung in dem Beschluß der Volkskammer über die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 25. April 1963 und dem Beschluß des VII. Deutschen Bauernkongresses vom 11. März 1962. Der Beschluß der Volkskammer trage rechtsetzenden Charakter und gebe den Rahmen für die gesetzlichen Regelungen und deren Anwendung auf dem Gebiete des LPG-Rechts, Es sei daher zulässig, die Bestimmung der Ziff. 5 Abs. 2 des Musterstatuts Typ H, wonach für das Ausscheiden eines Mitgliedes aus der LPG die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich sei, auf die entsprechende Regelung der Rechtsverhältnisse der LPGs Typ I und Typ III anzuwenden. Das Musterstatut Typ II sei ein Teil des einheitlichen sozialistischen LPG-Rechts und könne nicht isoliert vom LPG-Ges. und den übrigen Musterstatuten betrachtet werden. Für die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu einer Austrittserklärung sei von dem Gedanken auszugehen, daß die Mitgliederversammlung sich mit solchen grundlegenden Fragen zu beschäftigen habe, die der weiteren Festigung und Entwicklung der Genossenschaft dienten. Dabei spiele auch das Mitgliedschaftsverhältnis eine bedeutende Rolle. Das komme bei der Regelung der verschiedenen Musterstatuten auch darin zum Ausdruck, daß die Mitgliederversammlung der Aufnahme eines Mitgliedes zustimmen müsse. Es könne daher den Mitgliedern nicht gleichgültig sein, ob und aus welchen Gründen ein Mitglied die Genossenschaft verlassen wolle. Durch die Notwendigkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung zum Ausscheiden eines Mitgliedes werde erreicht, daß alle Mitglieder auf die Verbesserung der Leitungstätigkeit und damit die Organisierung einer guten genossenschaftlichen Arbeit Einfluß nähmen. Mit der weiteren Begründung wendet sich die Berufung unter Wiederholung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens gegen die vom Bezirksgericht vorgenommene Sehadensberechnung. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten unter Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts zur Zahlung von 10 262,83 DM zu verurteilen. Der Verklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Er wendet sich gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung über das Ausscheiden aus der LPG. Diese Auffassung sei mit der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht vereinbar. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die Austrittsregelung nur im Musterstatut Typ II bei dessen Neugestaltung geändert worden sei. Von der Möglichkeit, die entsprechenden Bestimmungen auch der Musterstatuten Typ I und Typ XII zu ändern, habe der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Es liege jetzt der zweifellos nicht erfreuliche Zustand vor, daß das Ausscheiden aus der Genossenschaft bei LPGs Typ I und Typ III anders geregelt sei als bei Typ II. Das lasse aber nicht als zwingenden Schluß zu, die Bestimmung des neuen Musterstatuts Typ II über den Austritt auch bei den anderen Musterstatuten entsprechend anzuwenden. Analoge Anwendung eines Gesetzes sei mm möglich, wenn für den konkreten Fall eine gesetzliche Bestimmung nicht vorhanden sei, so daß die für einen anderen Fall geschaffene analog angewendet werden müsse, um zu einem vernünftigen Ergebnis zu kommen. Hier aber seien genaue Bestimmungen für die anderen Typen vorhanden, so daß für eine analoge Anwendung der Bestimmung des Musterstatuts Typ II kein Raum bleibe. Die Regelung bei Typ I und Typ III lege eindeutig die Zustimmung der Mitgliederversammlung nur für einen Austritt vor Abschluß der Ernte fest. Im übrigen könne eine entsprechende Anwendung der Regelung des neuen Musterstatuts Typ II im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil diese Regelung erst am 1. September 1962 Gesetzeskraft erlangt habe, während der Austritt des Verklagten bereits im April 1961 erklärt sei. An dieser Betrachtung könne auch der Hinweis auf die Beschlüsse der Volkskammer und des Bauernkongresses nichts ändern. Der Beschluß der Volkskammer dokumentiere die abgeschlossene sozialistische Umgestaltung der Landwirtschaft. Aus ihm könne aber nicht entnommen werden, daß der Ausschluß oder der Austritt eines Bauern aus der Genossenschaft nicht mehr möglich sei. Fehl gehe auch die Auffassung der Klägerin, daß ebenso wie beim Eintritt eines Bauern auch beim Austritt aus der Genossenschaft die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig sei. Eine solche Auffassung finde in der derzeitigen gesetzlichen Regelung keine Stütze. Im übrigen führt der Verklagte aus, daß das bisherige Vorbringen der Klägerin in keiner Weise geeignet sei, einen von ihm bis zur Beendigung seiner Mitgliedschaft am 31. Oktober 1961 verursachten Schaden zu begründen, und daß ein Schaden durch sein Verhalten auch nicht eingetreten sei. Aus den Gründen: Für die Beantwortung der Frage, ob und für welchen Zeitraum ein Schadenersatzanspruch der Klägerin in Betracht kommt, ist vor allem die Wirksamkeit des vom Verklagten mit Schreiben vom 28. April 1961 schriftlich erklärten Austritts aus der Genossenschaft zu prüfen. Der nach Behauptung des Verklagten bereits im Jahre 1960 mündlich erklärte Austritt hat für die Frage seines Ausscheidens außer Betracht zu bleiben, weil Ziff. 29 des Musterstatuts für LPGs Typ ni eine schriftliche Erklärung fordert, ein mündlich erklärter Austritt also von vornherein unwirksam ist. Hierauf hat das Bezirksgericht in seinem Urteil bereits hingewiesen. Mit seinen Ausführungen im Berufungsverfahren wendet sich der Verklagte auch nicht mehr hiergegen. Er stützt seine Auffassung, daß er nicht mehr Mitglied der Genossenschaft sei, nunmehr ausschließlich auf den schriftlich erklärten Austritt vom 28. April 1961. Die Wirkung des sofortigen Ausscheidens aus der Genossenschaft, die der Verklagte mit diesem Schreiben beabsichtigte, konnte diese Erklärung nicht haben, da nach der bereits genannten Vorschrift der Ziff. 29 ein Austritt vor Abschluß der Ernte zweifellos der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf, eine solche Zustimmung aber unbestritten nicht vorliegt. Das Bezirksgericht hat zu der Frage, ob der Austritt aus einer LPG Typ III (gleiches gilt für die LPG Typ I) 572;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 572 (NJ DDR 1963, S. 572) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 572 (NJ DDR 1963, S. 572)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X