Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 551

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 551 (NJ DDR 1963, S. 551); II In der Praxis hat es zu dem behandelten Thema vielfach Meinungsverschiedenheiten, gegeben. Der Beitrag von Groß ist daher zu begrüßen. Ich stimme seiner Ansicht im wesentlichen zu. Groß beschränkt sich darauf, die VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen (APfVO) als gesetzliche Stütze für seine Ansicht zu interpretieren. Das ist jedoch unvollständig und erfordert den Hinweis auf § 400 BGB und § 59 GBA. Die Rangfolge abgetretener und gepfändeter Ansprüche richtet sich nach den §§ 5 bis 7 APfVO, wie Groß richtig folgert. Die Abtretung hat gegebenenfalls die gleiche, jedoch keine stärkere Wirkung als die Pfändung. Beide ordnen sich beim abgetretenen Arbeitseinkommen, das hier allein interessiert, in die Bestimmungen der APfVO ein. Aber die Lohnpfändung wegen einer sonstigen Forderung (§ 7 Ziff. 5 APfVO) tritt nicht etwa hinter eine spätere, zur Erfüllung von Unterhalts- oder Mietansprüchen vollzogene Forderungsabtretung zurück; denn das erworbene Pfändungspfandrecht wird nicht durch eine private Vereinbarung (und das ist auch die von einem Vollstreckungsorgan zwischen Gläubiger und Schuldner vermittelte Abtretungserlflärung) gegen den Willen des Pfandgläubigers beseitigt oder beeinflußt (§§ 775, 804 ZPO). In einem solchen Falle ist die Lohnpfändung erforderlich, um den gesetzlichen Vorrang durchzusetzen. Die zusammenfassende Schlußbemerkung von Groß bedarf m. E. insoweit der Ergänzung. Groß hat mit Recht die zunehmende praktische Bedeutung der Forderungs-, insbesondere der Lohnabtretung hervorgehoben. Diese ist ein geeignetes und bewährtes Mittel zur Erziehung des Schuldners. Sie sollte aber nicht zu Zugeständnissen gegenüber nachlässigen oder böswilligen Schuldnern führen, die sich zum Nachteil ihrer Gläubiger Vorteile „einhandeln“ wollen. Es muß davon ausgegangen werden, daß jeder Bürger seine Verpflichtungen zu erfüllen hat und in der Regel auch erfüllen kann , die er freiwillig übernommen oder anerkannt hat oder die ihm durch Urteil obliegen. Der Gläubiger kann beanspruchen und soll sich darauf verlassen können, daß die gerichtlichen Vollstreckungsorgane seine Rechte im Rahmen der Gesetze wahrnehmen. Daher sollten Tilgungsraten, die niedriger sind als die nach der APfVO pfändbaren Beträge, in der vom Vollstreckungsorgan vermittelten Abtretungserklärung des Schuldners nicht ohne Zustimmung des Gläubigers festgelegt werden. Lohnabtretungen, die den pfändbaren Betrag übersteigen, gelten nach § 59 Abs. 2 GBA als in dieser Höhe abgetretene, und es dürften grundsätzliche Bedenken nicht bestehen, die vom derzeitigen und künftigen Arbeitseinkommen abgetretene Summe auf den der Pfändung nach der APfVO unterliegenden Betrag festzulegen. HEINRICH GRABOW, Sekretär des Kreisgerichts Glauchau III Die Ausführungen von Groß halte ich für richtig. Jedoch gilt es, im Hinblick auf § 59 Abs. 1 GBA zu prüfen, ob die Abtretung von Arbeitseinkommen überhaupt noch zulässig ist, wovon Puschner und Grabow stillschweigend ausgehen. Während bei Ansprüchen von Genossenschaftsbauern gegen die LPG, wobei es sich nicht um Arbeitseinkommen im Sinne der APfVO handelt, die Abtretung im Rahmen der Schutzbestimmungen der §§ 8 ff. der 1. Durchfüh-rungsVO zum LPG-Gesetz vom 27. November 1959 (GBL I S. 905) rechtswirksam erfolgen kann und hier. auch gegenüber Abtretungsgläubigern, die Rangordnung des § 17 der genannten DurchführungsVO gilt1, kann eine Abtretung von Teilen des Arbeitseinkommens nach § 59 Abs. 1 GBA nicht zu Lohneinbehaltungen führen. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung dürfen Lohneinbehaltungen im Rahmen der Lohnpfändungsbestimmungen nur nach einem Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß oder bei Ansprüchen des Betriebes auf Grund eines vollstreckbaren Titels oder „nach Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb“ vorgenommen werden. Meines Erachtens ist der Betrieb nicht befugt, auf Grund einer ihm angezeigten Abtretung Lohneinbehaltungen vorzunehmen, es sei denn, daß ’unter der „Vereinbarung mit dem Betrieb“ zu verstehen ist, daß Einbehaltungen zugunsten Dritter mit dem Betrieb vereinbart werden können. Dabei ist aber zu beachten, daß die Abtretung noch keine Vereinbarung mit dem Betrieb darstellt, sondern es sich hierbei um einen Vertrag zwischen dem Schuldner (Werktätigen) und seinem Gläubiger handelt. Läßt man die erwähnte Auslegung zu, dann müßte der Abtretung noch die Vereinbarung mit dem Betrieb folgen. Indessen ist nach den Ausführungen in den Beiträgen eines Autorenkollektivs „Unser neues Gesetzbuch der Arbeit“ (Berlin 1961, S. 102) jeweils nur an solche Fälle gedacht, bei denen es sich um Ansprüche des Betriebes handelt, die sich insbesondere aus der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen gern. § 115 Abs. 12 GBA ergeben. In der Praxis haben einige Betriebe unter Hinweis auf § 59 Abs. 1 GBA Abtretungen von Arbeitseinkommen, auch wenn sie wie das meist der Fall ist zugunsten unterhaltsberechtigter Personen oder des staatlichen oder genossenschaftlichen Handels erfolgten, nicht beachtet. Meines Erachtens kann man sich nicht so ohne weiteres über die genannte gesetzliche Bestimmung hinwegsetzen und auch nicht von einer formalen Auslegung des § 59 Abs. 1 GBA sprechen. Grundgedanke der im § 59 Abs. 1 GBA enthaltenen Einschränkung der Einbehaltungsmöglichkeiten ist m. E. der, die Interessen des Werktätigen in bezug auf die Zahlung seines Arbeitslohnes weitestgehend zu schützen und damit auch die Interessen der Gesellschaft insofern, als eben grundsätzlich nur bei Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen, also des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bzw. bei Ansprüchen des Betriebes eines vollstreckbaren Titels, Einbehaltungen vom Arbeitseinkommen erfolgen dürfen, und daß darüber hinaus der Werktätige über sein künftiges Arbeitseinkommen nicht schon im voraus verfügen soll. Diese Regelung kann sich allerdings in der Praxis für den betreffenden Werktätigen nicht nur wegen der Kosten der Rechtsverfolgung nachteilig auswirken, was keiner näheren Darlegung bedarf, und könnte auch dem Grundsatz, Zahlungsansprüche möglichst ohne gerichtlichen Zwang zu realisieren, zuwiderlaufen. Deshalb halte ich eine genaue Untersuchung des Verhältnisses von Abtretung einer Lohnforderung zum § 59 Abs. 1 GBA1 2 für erforderlich, die wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit in dieser Frage sehr dringend ist. Um einerseits den Werktätigen vor der Eingehung von Verpflichtungen zu bewahren, die seine Leistungs- 1 Vgl. auch Schwarz/Peter, „Praktische Hinweise für die Zwangsvollstreckung in der Landwirtschaft“, NJ 1961 S. 667 ff. 2 Keinerlei bejaht die Zulässigkeit der Anwendung von § 59 Abs. 1 GBA nur in dem Falle, daß die Abtretung innerhalb eines gerichtlichen Vergleichs sofort mitgeregelt wird. VgL hierzu Heinerici, „Freiwillige Lohnabtretung im gerichtlichen Vergleich“, Staatshaushalt (Ausgabe der Deutschen Finanzwirtschaft) 1962, Heft 9, S. 25, und die zu diesem Beitrag veröffentlichten kritischen Bemerkungen von Niethammer „Die freiwilUge Lohneinbehaltung im gerichtlichen Vergleich“, Deutsche Finanzwirtschaft 1963, Heft 5, S, 18. 551;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 551 (NJ DDR 1963, S. 551) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 551 (NJ DDR 1963, S. 551)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des Mißbrauchs von Transportmitteln mit gefährlichen Gütern für gefährliche Güter für Terror- und andere Gewaltakte, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen.

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