Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 372 (NJ DDR 1963, S. 372); Unkenntnis beruht, z. B. darauf, daß ein Ehepartner Fehler begeht, weil er für die Aufgaben oder Handlungen des anderen Partners nicht das richtige Verständnis aufbringen kann oder weil er die Psyche und die Reaktion des anderen Ehepartners nicht versteht, weil er nur nach seinen eigenen Gefühlen urteilt, lassen sich durch eine vernünftige, vertrauensvolle Aussprache weitgehend bereinigen. Ausgangspunkt eines solchen Gesprächs muß natürlich die Frage nach den tatsächlichen Ursachen der Ehekrise sein. Diese Ursachen sind nicht immer mit den nach außen zutage getretenen Zerrüttungserscheinungen identisch. Gerade der Anwalt muß sich vor einer oberflächlichen Betrachtungsweise hüten. Seine Hilfe für den Mandanten besteht nicht darin, daß er für ihn nur die äußeren Merkmale einer Zerrüttung der Ehe aufzählt oder ihr Vorhandensein bestreitet und die nötigen Beweise antritt. Es kommt darauf an, ausgehend von der Entwicklung der Ehe, der persönlichen Entwicklung der Ehepartner, insbesondere ihres Bewußtseinsstandes, die tieferen Ursachen für einen aufgetretenen Konflikt zu erkennen. Dabei kommt dem Anwalt zugute, daß die Mandanten in der Sprechstunde viel offener über ihre Ehe sprechen als vor Gericht, wo sie durch die Anwesenheit vieler anderer Personen gehemmt sind. Es ist selbstverständlich, daß auch der Anwalt die tatsächlichen Ursachen nur dann erfahren kann, wenn er mit psychologischer Sachkenntnis und mit Einfühlungsvermögen vorgeht. Die anwaltliche Hilfe für den Mandanten ist wertlos, wenn der Anwalt mit ihm nicht den richtigen Kontakt bekommt oder wenn er nicht über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die Ursachen und Bedingungen der Entwicklung eines Ehekonflikts richtig zu erfassen. Der Anwalt ist aus seiner gesellschaftlichen Funktion heraus verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Erhaltung einer gesunden Ehe auszunutzen. Neben der Einwirkung auf den eigenen Mandanten, der Erörterung der. Ursachen der Ehekrise und der Möglichkeiten zu ihrer Überwindung ist hierfür auch das Gespräch mit dem anderen Ehepartner nützlich, das entweder in Anwesenheit des eigenen Mandanten oder mit seinem Einverständnis auch in seiner Abwesenheit geführt werden kann. Es scheint mir ein Hinweis auf eine ungenügende Arbeit des Anwalts zu sein, wenn sein Mandant die Möglichkeiten, die in einer Aussetzung des Verfahrens liegen; erst in der gerichtlichen Verhandlung erkennt. Gerade über die Aussetzung des Verfahrens und über die sich hierbei ergebenden Aussöhnungsmöglichkeiten muß mit dem Mandanten gesprochen werden, um zu versuchen, entsprechende Vereinbarungen zwischen den Parteien bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens herbeizuführen. Falls es zweckmäßig erscheint, kann der Anwalt auch bereits in Vorbereitung des Verfahrens mit gesellschaftlichen Organisationen Verbindung aufnehmen, die ihm bei der Aufdeckung der Ursachen einer Ehekrise wie auch bei der Aussöhnung der Parteien unter Umständen wertvolle Hilfe leisten können. Dem Anwalt, der sieht, daß eine Ehekrise im wesentlichen durch ein falsches Verhalten des anderen Ehepartners herbeigeführt wird, ist es auch nicht verwehrt, sich an die gesellschaftlichen Organisationen zu wenden, in deren Bereich der andere Partner tätig ist, um hierdurch zu erreichen, daß diese gesellschaftlichen Kräfte im Sinne einer Erhaltung der Ehe erzieherisch auf ihn einwirken. Er muß sich aber dabei bewußt sein, daß solche Hinweise an gesellschaftliche Organisationen vielfach auch geeignet sein können, den Konflikt zu verschärfen anstatt ihn zu bereinigen, nämlich dann, wenn der andere Ehepartner diesen Schritt als unbe- rechtigten Eingriff in seine Privatsphäre betrachtet. Es hängt sehr viel von der Einschätzung der erzieherischen Kraft des betreffenden Kollektivs und auch des Bewußtseinsstandes des anderen Ehepartners ab. Aber auch in den Fällen, in denen im Kollektiv oder seinem Bereich selbst begünstigende Bedingungen für eine Ehezerrüttung vorhanden sind, z. B. übermäßiger Alkoholgenuß aus falscher Berufstradition, kann eine Einwirkung auf das Kollektiv nützlich sain und zu einer tatsächlichen Besserung führen, und zwar nicht nur für die betreffende Ehe. Schon bei der Vorbereitung des Verfahrens sollte der Anwalt, wenn er merkt, daß eine Ehe durch äußere Einflüsse gestört wird, überlegen, wie diese Einflüsse zu beseitigen sind. Aufgabe des Anwalts im Eheverfahren ist es ja nicht nur, dön Bürgern und dem Gericht bei der Lösung des einzelnen Konflikts zu helfen, sondern zugleich durch Vorschläge und Hinweise dazu beizutragen, Ursachen und Bedingungen für das Entstehen ähnlicher Konflikte zu beseitigen. Die Erhebung der Scheidungsklage Erst wenn der Anwalt aus dem Gespräch mit seinem eigenen Mandanten, unter Umständen aus der Aussprache mit der anderen Partei, die Überzeugung gewinnt, daß die Ehe tatsächlich zerrüttet ist, soll er die Klage erheben. Diese Überzeugung kann er aus seiner Erfahrung sehr schnell gewinnen, wenn es sich um Ursachen der Zerrüttung handelt, die tatsächlich nicht mehr beseitigt werden können. Wir müssen uns aber auch hier vor jeder Übereilung hüten. Die Erfahrung lehrt, daß der Wunsch eines Mandanten, eine Scheidungsklage zu erheben, oft das Ergebnis einer augenblicklichen starken Verärgerung oder einer heftigen Auseinandersetzung in der Ehe ist. Es ist Aufgabe des Anwalts, den Mandanten dazu zu bringen, daß er sich nicht von momentanen Gefühlsaufwallungen, sondern von vernünftigen Überlegungen leiten läßt. Bei einigem Nachdenken, zu dem auch der eigene Mandant einige Zeit braucht, wird er die Dinge viel klarer sehen. Wir müssen uns auch bemühen, in den Mandanten das Gefühl der Verantwortung, vor allem auch der Verantwortung für die Kinder, zu stärken. Bei der Aussprache mit dem Mandanten muß der Anwalt sich von seiner eigenen Überzeugung leiten lassen. Dem Mandanten ist nicht damit gedient, daß man ihn darin bestärkt, an einer tatsächlich zerrütteten Ehe festzuhalten, genauso wenig wie es richtig ist, daß man ihm zuredet, eine Ehe aufzulösen, die nach eigener Ansicht ihren Sinn noch nicht verloren hat. Hier müssen wir erörtern, in welchem Maße der Anwalt von den Wünschen des Mandanten abhängig ist. In NJ 1960 S. 465 hatte ich bereits ausgeführt, daß der Rechtsanwalt in Ehesachen die Übernahme des Mandats nicht ablehnen kann, weil er etwa die Erhebung der Scheidungsklage für aussichtslos hält oder weil er glaubt, es sei falsch, daß sein Mandant sich gegen eine berechtigte Scheidungsklage wehrt. Das Eheverfahren ist nicht mit dem Zivilverfahren zu vergleichen. Es geht ja nicht allein um die Geltendmachung eines bestimmten rechtlichen Anspruchs. Der Umfang der anwaltlichen Vertretung in Eheverfahren beschränkt sich nicht allein auf die Durchsetzung dieses Anspruchs. Die anwaltliche Vertretung in Eheverfahren hat eine viel größere Bedeutung. Sie ist gleichzeitig Hilfe und Einwirkung auf die Bewußtseins-- entwicklung des Mandanten, Hilfe beim Erkennen seiner Situation und seiner gesellschaftlichen Aufgaben. Wenn ein Mandant sich nicht überzeugen läßt, sollten wir ihm deshalb unsere Hilfe nicht versagen. Wir werden ihn im Verfahren weiterhin vertreten und weiterhin versuchen, seine Interessen in Übereinstimmung 372;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 372 (NJ DDR 1963, S. 372) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 372 (NJ DDR 1963, S. 372)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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