Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 195

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 195 (NJ DDR 1963, S. 195); nen sowohl der Direktor des Bezirksgerichts als auch der Staatsanwalt des Bezirks stellen. Der ursprüngliche Gedanke des Entwurfs, für die Kassation kreisgerichtlicher Entscheidungen das Plenum des Bezirksgerichts zuständig zu machen, wurde im Laufe der öffentlichen Diskussion fallengelassen. Fischer hat sich in seinem Artikel im Ergebnis ebenfalls gegen die Zuständigkeit des Plenums als Kassationsgericht ausgesprochen2. Seine Bedenken, daß die Verantwortung des Bezirksgerichts als oberstes Organ der Rechtsprechung im Bezirk verwischt würde, wenn bei der Kassation kreisgerichtlicher Entscheidun-guen durch das Plenum des Bezirksgerichts auch die Direktoren der Kreisgerichte mitwirken, kann jedoch nicht überzeugend die Notwendigkeit begründen, die Zuständigkeit des Präsidiums festzulegen. Das Oberste Gericht hat bisher auch durch sein Plenum Urteile der Senate des Obersten Gerichts unter Mitwirkung der Richter dieser Senate kassiert. Sie haben stets mit voller Verantwortung an der Beratung des Plenums teilgenommen, ohne allerdings stimmberechtigt zu sein. Entscheidend für die Begründung der Zuständigkeit des Präsidiums des Obersten Gerichts und der Präsidien der Bezirksgerichte für die Entscheidung über Kassationsanträge ist vielmehr der Gedanke, das Plenum des Bezirksgerichts ebenso wie auch künftig das Plenum des Obersten Gerichts von allen Entscheidungen über Einzelfragen zu befreien und die gesamte Kraft des Plenums auf die Entwicklung der Grundsätze der Rechtsprechung zu konzentrieren. Auch dem Gedanken wie er zum Teil bei Richtern c" '5 Bezirksgerichts Potsdam aufgetreten ist , daß das Kassationsrecht der Bezirksgerichte nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung fördern würde, sondern die Gefahr einer Zersplitterung entstehen könnte, kann nicht beigepflichtet werden. Die Bezirksgerichte führen ihre Rechtsprechung auf der Grundlage der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, der Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sowie anderer gesetzlicher Vorschriften und der Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts durch Und sind für die Rechtsprechung der Kreisgerichte im Bezirk verantwortlich. Dieser Verantwortung entspricht es, wenn sie Entscheidungen der Kreisgerichte, die die Gesetzlichkeit verletzen, kassieren können. Ebensowenig wie die Rechtsmitteltätigkeit der Bezirksgerichte zu einer Zersplitterung der Rechtsprechung geführt hat und führt, kann die Kassationstätigkeit eine solche Erscheinung hervorrufen. Sie ist vielmehr neben der Rechtsmitteltätigkeit eine wertvolle Möglichkeit, die einheitliche Rechtsprechung im Bezirk zu gewährleisten. Die Ursachen für Bedenken dieser Art scheinen mir eher in der Tendenz einiger Richter der Bezirksgerichte zu liegen, die Verantwortung für die Korrektur kreisgerichtlicher Entscheidungen von sich zu schieben. Das steht jedoch mit der Notwendigkeit, die Eigenverantwortlichkeit der Richter zu erhöhen, und mit den neuen Aufgaben der Bezirksgerichte nicht im Einklang. Auch der Vorschlag, daß die Präsidien der Bezirksgerichte statt des selbständigen Kassationsrechts die Möglichkeit erhalten sollten, unmittelbar Kassationsantrag beim Obersten Gericht zu stellen, zeugt von mangelnder Eigenverantwortlichkeit und von dem Bestreben, in allen komplizierten Fragen erst die Meinung des Obersten Gerichts abzuwarten. Solche Vorschläge können auch nicht damit begründet werden, daß die Kassation einen Eingriff in die Rechtskraft bedeutet und die Übertragung der Kassationsbefugnis auf die Bezirksgerichte zur Rechtsunsicherheit 2 Fischer, „Gedanken zur Kassationsbefugnis der Bezirks- gerichte“, NJ 1963 S. 112. führen könne. Die Übertragung dieser Befugnis auf die Bezirksgerichte soll nicht zu einer Ausweitung der Kassationstätigkeit führen, sondern der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienen und die Eigenverantwortlichkeit der Bezirksgerichte für die Rechtsprechung der Kreisgerichte ihres Bezirks erhöhen. So verstanden, wird die Kassationsbefugnis der Bezirksgerichte ein wirksames Mittel für die einheitliche Leitung der Rechtsprechung sein. Methoden zur Einschätzung der Rechtsprechung Die Bezirksgerichte haben die Zeit der Diskussion über den Entwurf des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates auch genutzt, um nach neuen Wegen zu suchen, die ihnen ständig schnell und umfassend einen genauen Überblick über die Rechtsprechung der Kreisgerichte ihres Bezirks ermöglichen. Dabei sind alle Bezirksgerichte davon ausgegangen, daß sie nur in geringem Umfange an die bisherigen Erfahrungen der Justizverwaltungsstellen der Bezirke anknüpfen können. Anerkennenswerte Schritte nach vorn hat dabei insbesondere das Bezirksgericht Leipzig getan3 *. Die Ausführungen über die neuen Formen der Stützpunktbesprechungen und über die Einschätzung der Rechtsprechung verdienen Beachtung. Wenn auch die Kontrollbogen nicht die wichtigste Methode sind, um Kenntnis von der Rechtsprechung der Kreisgerichte zu erhalten, so sind sie doch verbunden mit anderen Maßnahmen ein wirksames Mittel, um schnell einen Überblick zu bekommen. Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die monatliche Einschätzung der Rechtsprechung auf jeden Fall dazu führen muß, daß das Bezirksgericht mit der Einschätzung der eigenen Rechtsprechung beginnt. Darüber besteht noch nicht völlige Klarheit. So hat z. B. das Bezirksgericht Erfurt eine erweiterte Dienstbesprechung über Probleme der Familienrechtsprechung durchgeführt und dabei die Rechtsprechung einiger Kreisgerichte wegen ungenügender und formaler Begründungen in Unterhaltssachen kritisiert. Die Ursache dieser mangelhaften Rechtsprechung lag aber wie ein Richter des Obersten Gerichts in der erweiterten Dienstbesprechung nachwies darin, daß das Bezirksgericht selbst schematische Unterhaltsurteile fällte und damit den Kreisgerichten keine richtige Anleitung gab. Deshalb können Einschätzungen, in die nicht auch die eigene Tätigkeit einbezogen wird, die Rechtsprechung nicht in der erforderlichen Weise und mit dem nötigen Erfolg verbessern. Wer leiten will, muß nicht nur wissen, welche Fragen einer Lösung bedürfen und wo und in welcher Weise eine Anleitung erforderlich ist er muß auch selbst eine eigene fundierte Meinung haben. Dieser elementare Grundsatz wird noch nicht allgemein anerkannt. Das zeigt sich z. T. bei der Übersendung von Kassationsanregungen durch Direktoren der Bezirksgerichte. Wenn auch in den meisten Fällen die Akten mit einer konkreten und sachlich richtigen Stellungnahme übersandt werden, gibt es doch immer noch einzelne Vorgänge, die vorgelegt werden, „weil es für nötig gehalten wird, daß die Sache durch das Oberste Gericht überprüft wird“. Mit einer solchen Methode, statt eine eigene Stellungnahme abzugeben, eine fragende, abwartende Position einzunehmen, kann man nicht einverstanden sein. Sie ist Ausdruck mangelnder Entscheidungsfreudigkeit und ungenügend entwickelten Verantwortungsbewußtseins. Der Beitrag von Strasberg4 läßt erkennen, daß das Bezirksgericht Schwerin auf dem richtigen Wege ist, * Vgl. Pfeufer, „Zur Leitung der Rechtsprechung durch das Bezirksgericht“, in diesem Heft. ‘ Strasberg, „Über die Arbeit des Bezirksgerichts Schwerin bei der Leitung der Kreisgerichte“, NJ 1963 S. 13-6 fl. 195;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 195 (NJ DDR 1963, S. 195) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 195 (NJ DDR 1963, S. 195)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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