Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 695

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 695 (NJ DDR 1959, S. 695); im April 1958 feststellte „die Entwicklungsgesetze unserer sozialistischen Gesellschaft selbst Eingang finden“. Dazu bedarf es großer Anstrengungen. Wir dürfen, um unsere sozialistische Justiz auszubauen, in diesen Anstrengungen nicht nachlassen und müssen danach streben, unsere Justizorgane als sozialistische Organe zu vervollkommnen. Unsere Arbeit kann sich nur in der Richtung bewegen, den Gleichklang der Tätigkeit der Justizorgane mit der Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung immer weiter zu verwirklichen. Walter Ulbricht hat auf dem .33. Plenum des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands die Voraussetzungen für den Ausbau unserer sozialistischen Justiz und Rechtsprechung und zugleich die weitere Entwicklung, in der sie sich zu vollziehen hat, analysiert. Die erste und grundlegende Garantie dafür, daß unsere Justiz wie unser Staatsapparat überhaupt dem Volk dienen, ist die Entmachtung der Monopole und Junker, die Errichtung der Arbeiter-und-Bauern-Macht, die gegenüber der spontanen Entwicklung der kapitalistischen Verhältnisse das „eherne Gesetz des sozialistischen Aufbaus, das die Garantie für die Stabilität des Rechts ist,“ durchsetzt. Die zweite Garantie dafür ist die Zerschlagung des alten, reaktionären Staatsapparates und die Schaffung eines Justizapparates, dessen Funktionäre aus dem Volk gewachsen und mit ihm engstens verbunden sind. Die dritte Garantie schließlich besteht in der engen Verbindung der Justizorgane mit den Volksvertretungen. Es ist eine enge Zusammenarbeit zu entwickeln, damit wie es in den Beschlüssen des 33. Plenums des Zentralkomitees der SED weiter heißt der ganze Einfluß der örtlichen Volksvertretungen zur Bekämpfung der Kriminalität eingesetzt werden kann. Eben um der Durchsetzung des letztgenannten Zieles willen schlägt das 33. Plenum vor, die Richter der örtlichen Gerichte durch die örtlichen Volksvertretungen wählen zu lassen. Es geht also nicht wie der Minister der Justiz bereits ausführte um die bloße Veränderung des Berufungsverfahrens, das jetzt durch Wahlen und nicht mehr durch Ernennung erfolgt. Es geht darum, die Verbindung und damit die Zusammenarbeit der örtlichen Organe der Staatsmacht in den Kreisen und Bezirken mit den örtlichen Justizorganen um des gemeinsamen Zieles willen, das beide verfolgen, zu verbessern. Denn beide Volksvertretungen und ihre Räte auf der einen, die Justizorgane auf der anderen Seite wirken für dieselbe Sache: für die Durchsetzung der sozialistischen Umgestaltung in ihrem Territorium, für die Erfüllung der Pläne.' Ihre rasche und erfolgreiche Durchführung ist auf das engste verbunden mit dem Kampf gegen solche Verhaltensweise und Handlungen der Bürger, die sich der gesellschaftlichen Disziplin und Moral nicht fügen, die sich der gesellschaftlichen Verantwortung entziehen und aus dieser Einstellung heraus glauben, auf Kosten der Gesellschaft leben zu können, ohne der Gesellschaft etwas zu geben, die unsere Gesetze verletzen oder sich gar in den Dienst feindlicher Organisationen und Agentenzentralen stellen und bewußt gegen unseren Staat wirken. Daß es um diese Zusammenarbeit geht, findet seinen Ausdruck in der Präambel des Gesetzentwurfs, wo es heißt, daß die Wahl der Richter deren Verantwortlichkeit gegenüber den Volksvertretungen erhöht und dazu beiträgt, daß „die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte die Arbeit der Gerichte besser als bisher in ihre örtliche Leitungstätigkeit einbeziehen“ können und „die Rechtsprechung enger mit den Aufgaben des sozialistischen Aufbaus“ verbunden wird. Das wiederum führt wie es in der Präambel heißt zum „weiteren Schutze der Errungenschaften des sozialistischen Aufbaus und zur Gewährleistung der Rechte der Bürger“. Im 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs „Zusammenarbeit des Richters mit den örtlichen Organen der Staatsmacht“ heißt es, daß die Richter der Kreis-und Bezirksgerichte verpflichtet sind, mit den Volksvertretungen, durch die sie gewählt wurden, ständig eng zusammenzuarbeiten, die in den Beschlüssen der örtlichen Volksvertretungen enthaltenen Aufgaben zu beachten und aktiv zur Lösung dieser Aufgaben beizutragen. Sie haben ferner unter anderem über alle Erscheinungen der Kriminalität den örtlichen Organen der Staatsmacht zu berichten. Es ist so heißt es im genannten Paragraphen Aufgabe der örtlichen Staatsmachtorgane, den Gerichten allseitige Unterstützung zu gewähren. Die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erstrebte Zusammenarbeit der örtlichen Organe der Staatsmacht und der Justizorgane wird sich also in einer doppelten Richtung vollziehen, deren Resultat die Verstärkung der Leitungstätigkeit unseres Staates ist. Diese Zusammenarbeit vollzieht sich einmal in der Richtung, daß die örtlichen Staatsorgane in den Bezirken und Kreisen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeit für die sozialistische Umgestaltung in ihrem Territorium eine Verpflichtung und Verantwortlichkeit, die, wie das eben beschlossene Gesetz über den Siebenjahrplan zeigt, einen ständigen Ausbau findet eine systematische und effektive Hilfe durch die Organe der Justiz erhalten. Die Verstärkung der Zusammenarbeit führt zu einer besseren Koordinierung der Tätigkeit der staatlichen Organe in den Bezirken und Kreisen und dient damit der Konzentration und so der Verstärkung unserer Staatsmacht als des Instruments zur Führung des sozialistischen Aufbaus. Dies wiederum wird zur Folge haben, daß die Hauptaufgabe, die heute vor den örtlichen Organen der Staatsmacht steht die sozialistische Umgestaltung zu leiten , besser und wirkungsvoller erfüllt werden kann. Des weiteren hat die Verstärkung der Zusammenrarbeit für die Organe der Justiz zur Folge, daß die richterliche Tätigkeit das gilt für die Staatsanwaltschaft ebenso in den Fragen der Entdeckung und Bekämpfung der Verbrechen (wie auch in der zivilen Entscheidungstätigkeit) sich besser orientieren kann durch die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der konkreten Schwierigkeiten der sozialistischen Entwicklung. Das ist für die Organe der Justiz eine große Hilfe. Die Organe der Justiz können, wenn sie sich auf die Probleme und Schwierigkeiten der sozialistischen Umgestaltung in ihrem Territorium orientieren, ihre Arbeit planmäßiger entwickeln. Sie können vorausschauend feststellen: Wo drohen Verbrechen? Wo wird der Gegner seine Tätigkeit entfalten? Wo werden die zurückgebliebenen und moralisch nicht gefestigten Elemente ihre Aktivität gegen unseren Staat verstärken? So befähigt die engere Zusammenarbeit der Organe der Justiz mit den örtlichen Staatsorganen in immer stärkerem Maße die Organe der Justiz, das Verbrechen nicht mehr als eine bloße isolierte Einzelerscheinung zu sehen, sondern als gesellschaftliche Erscheinung, die ihre Wurzeln in den Widersprüchen der Entwicklung von der kapitalistischen zur sozialistischen Gesellschaft und der vollen Entfaltung der sozialistischen Gesellschaftsordnung hat und die nur auf der Grundlage der maximalen Zielstrebigkeit um die Überwindung dieser Widersprüche durch die staatliche Führung selbst gemeistert werden kann. Beide arbeiten gemeinsam, um durch die Festigung des sozialistischen Bewußtseins die sozialistische Moral und Disziplin unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung zu stärken. Durch diesen tieferen Einblick in die Gesamtentwicklung sind die Organe der Justiz in der Lage, Verbrechen zu verhüten oder dort, wo sie geschehen sind, sofort in ihrer ganzen Bedeutung als gesellschaftsgefährdende Erscheinungen vor der gesamten Bevölkerung aufzudecken und zu bestrafen. Damit wird der moralisch-politische Hintergrund der Kriminalität aufgedeckt. Der gesamten Bevölkerung wird so gezeigt, welches die Elemente sind, die unsere Gesetze übertreten und Verbrechen begehen, und über welche moralische und gesellschaftliche Einstellung sie verfügen. Das stärkt die Autorität unserer Staatsmacht, denn hier tritt die hohe gesellschaftliche Moral unserer 695;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 695 (NJ DDR 1959, S. 695) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 695 (NJ DDR 1959, S. 695)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die Einarbeitung neueingestellter Angehöriger Staatssicherheit - Einarbeitungsordnung -. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungsund Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X