Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 600

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 600 (NJ DDR 1959, S. 600); nicht weiter. Auch Befugnisse des Urhebers, die im Prinzip erhalten bleiben, werden in ihrer Handhabung nach sozialistischer Rechtsauffassung zu bestimmen sein. Das Urheberrecht ist zwar ein Teil des Zivilrechts, jedoch wird: vorgeschlagen8, dieses Gebiet in einem Spezialgesetz zu regeln. Kleine9 hat dagegen, wenn auch ohne nähere Begründung, Bedenken geäußert. Ein solches Spezialgesetz entspricht aber nicht etwa nur einer deutschen Tradition, sondern ist wegen der Besonderheit dieser Materie zweckmäßig. Wenn das Urhebergesetz auch für die gesamte kulturpolitische Entwicklung Bedeutung hat, so betrifft es doch unmittelbar nur einen verhältnismäßig kleinen Personenkreis. Die Wahrnehmung seiner Rechte würde unnötig kompliziert werden, wenn die einzelnen Bestimmungen erst in einem umfangreichen Zivilgesetzbuch gesucht werden müßten. Auch würden sie darin wohl stets aus dem Rahmen fallen und einen gesonderten Anhang bilden müssen. Daher ist der Weg der Spezialregelung, den ebenfalls die Sowjetunion und die meisten Volksdemokratien in den letzten Jahren gegangen sind, vorzuziehen. Dies schließt nicht aus, daß in manchen Fragen auf allgemeine zivilrechtliche Regelungen Bezug genommen werden muß, worauf noch bei dem Urhebervertragsrecht hinzuweisen ist. Dieses Spezialgesetz sollte die bisherige Trennung in Vorschriften für die verschiedenen Kunstgebiete, die keine sachliche Grundlage hatte, überwinden. Es wird vorgeschlagen, daß es zunächst jede schöpferische literarische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit gleichmäßig erfaßt und sodann jeweils die Besonderheiten berücksichtigt. Ferner sollten die Grundsätze für das Urhebervertragsrecht (Verlagsvertrag usw.) und der Vollständigkeit halber auch Grenzgebiete zum Urheberrecht einbezogen werden. Dies bedingt noch eine Auseinandersetzung über die Gewährung von Leistungsschutzrechten, z. B. für Solisten, Rundfunk, Fernsehfunk und die Schallplattenindustrie, die in unserem Rechtssystem neu wären. Die Veröffentlichung von Briefen und das Recht am eigenen Bild sollten mit geregelt werden, obwohl hierbei meist keine Urheberrechtsfragen berührt werden. Jedoch würde damit ein zusammenhängendes Gebiet umfassend geordnet werden. Bei allen einzelnen Regelungen ist von der Einheit der gesellschaftlichen und der Interessen des Urhebers auszugehen. Kein Urheber schafft im luftleeren Raum, sondern inmitten der Gesellschaft, in der er lebt. In seiner Arbeit wird er nicht nur von ihren ökonomischen Verhältnissen, sondern auch von ihren ideologischen Auffassungen beeinflußt. Gleichzeitig baut er auf dem gesamten Kulturerbe der Vergangenheit auf, selbst wenn es nicht immer bewußt geschieht. Somit müssen von vornherein auch der Gesellschaft Ansprüche auf die Ergebnisse dieses Schaffens zustehen. In unseren gesellschaftlichen Verhältnissen liegt sodann das Neue darin, daß kein antagonistischer Widerspruch mehr zwischen den Interessen der Urheber und denen der Gesellschaft besteht. Der Urheber will sich als schöpferische Persönlichkeit entfalten und Zahl sowie Qualität seiner Werke ständig steigern können. Dazu ist er an der gesamten Entwicklung unseres Staates interessiert, da sich daraus auch für ihn eine bessere Schaffensmöglichkeit und ein größerer Widerhall ergeben. Er wünscht sein Werk in seinem geistigen und künstlerischen Bestand erhalten und geachtet zu sehen sowie an seiner Verwendung finanziell beteiligt zu sein. In derselben Richtung gehen die Interessen der Gesellschaft an dem Schaffen der Urheber. Die entscheidende Aufgabe eines sozialistischen Urheberrechts liegt daher auch nicht darin, alle denkbaren Gegensätze zwischen den Beteiligten möglichst weitgehend1 im voraus zu regeln oder „auszugleichen“, sondern entsprechend der aktiven Rolle des gesamten Rechts mit seinen speziellen Mitteln ebenfalls die gesellschaftliche Entwicklung voranzutreiben. 8 vgl. Atem. 1. 3 Kleine, Uber die Konzeption des neuen Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik, Staat und Recht 1959, S. 241 fl. Am Anfang des Gesetzes sollte somit in einer Eingangsbestimmung festgestellt werden, daß auch das ' Urheberrecht dazu beitragen muß, auf allen Gebieten des kulturellen Lebens den Aufbau des Sozialismus in unserer Republik zu gewährleisten. Zur Aufgabe dieses Rechtszweiges soll es gehören, das Interesse der Gesellschaft an der Entwicklung des literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Schaffens zu fördern und zu schützen, um die Entfaltung einer vielfältigen Nationalkultur zu unterstützen. Dazu muß die immer stärkere Teilnahme der Volksmassen an den Kulturgütern1 der Nation gefördert werden. Gleichzeitig wird damit den Interessen des Urhebers an seinem Werk ein so wirkungsvoller Schutz verliehen, wie es bisher in keiner anderen Gesellschaftsordnung geschah. Mit einer solchen Bestimmung würde der zukünftigen Rechtsanwendung die Richtlinie für die Entscheidung aller Auslegungs- und Zweifelsfragen gegeben werden, die sich bei der Vielfalt des Lebens und seiner ständigen Entwicklung auch bei sorgsamer Formulierung des Gesetzes nicht vermeiden lassen werden. Das Urheberrecht stellt ein einheitliches Recht dar. Der theoretische Streit über seinen Charakter ist zwar in der bürgerlichen Rechtswissenschaft bis heute nicht beendet* 3 10 11. Fortschrittliche bürgerliche Wissenschaftler vertreten jedoch dieselbe Meinung11. Sie wurde von der sowjetischen Rechtswissenschaft bestätigt und weiter ausgebaut12 *, so daß auch wir an ihr festhalten sollten. Dieses einheitliche Recht umfaßt „persönlichkeitsrechtliche“ und „vermögensrechtliche“ Elemente. Es wäre müßig, zu streiten, welche überwiegen, oder sie als Gegensätze zu konstruieren. Die Auswirkungen des Schutzes persönlicher Interessen sind oft vermögensrechtlicher Art, und umgekehrt gilt dasselbe bei der Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche. Die Objekte des Urheberrechts Sodann sind die Objekte des Urheberrechts zu bestimmen. In der bürgerlichen Rechtswissenschaft war es manchmal umstritten, worauf sich das Urheberrecht bezieht: auf den Urheber oder auf seine Werke. Dieser Streit ist fruchtlos. Gewährt werden die Rechte dem Urheber als Subjekt zum Zwecke der Ausübung dieser Rechte. Konkret zur Wirkung gelangen sie jedoch erst am einzelnen Werk als dem Objekt, an dem sie in den gesellschaftlichen Beziehungen hervortreten. Das Urheberrecht schützt nicht den Schaffensprozeß, nicht die Schaffensmethode, sondern erst das Ergebnis: das Werk. Es knüpft ferner zwar an die schöpferische Leistung an, jedoch nicht an jede, sondern nur an solche, die zu Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst führen. Diese drei Gebiete sollten ausdrücklich genannt werden, und zwar auch die Wissenschaft um ihrer Bedeutung willen. So bezieht sich das Urheberrecht nur auf einen Ausschnitt aus der schöpferischen Tätigkeit. Von ihm werden weder der Bereich des technischen Schaffens und der Erfindung noch die große Initiative der Massen bei der Leitung des Staates und der Wirtschaft erfaßt. Daher sind auch die Bestrebungen mancher Betriebe verfehlt, für ihre Produktionsverfahren und andere technische Methoden einen Urheberschutz aus einem allgemeinen „geistigen Eigentum“ des Betriebes in Anspruch zu nehmen. Die Sicherung dieser Ergebnisse, insbesondere gegenüber dem Ausland, muß gesonderten rechtlichen Regelungen Vorbehalten bleiben. Es wird vorgeschlagen, in einer Generalklausel im Gesetz festzulegen, daß sich das Urheberrecht auf eigenschöpferische Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst erstreckt. Sie würden jedoch nur geschützt, wenn sie in einer objektiv wahrnehmbaren Form gestaltet und festgehalten sind, wobei das Verfahren oder die Mittel unerheblich wären. Auch sollte es ausreichen, wenn eine Skizze oder ein Entwurf vorliegt, da sie ebenfalls das Werk in seiner Gestaltung, wenn auch noch nicht endgültig, erkennen lassen. Dagegen 10 Vgl. bei Groppler in UFITA, Bd. 25, Heft 7/8, S. 385 ff. 11 so z. B. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, Berlin-Göt-tingen-Heldelberg 1951, S. 66 fl. 12 Bratus, Sowjetisches Zivilrecht, Bd. H, Berlin 1953, S. 399-402. 600;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 600 (NJ DDR 1959, S. 600) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 600 (NJ DDR 1959, S. 600)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Traditionsarbeit in der Abteilung und deren Erziehungswirksamkeit. Der Kampf um die Verleihung eines revolutionären Ehren- namens. Die Errichtung, Gestaltung und Nutzung von Traditionsstätten Formen, Mittel und Methoden zur Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle der revolutionären Arbeiterbewegung und anderer antiimperialistischer und demokratischer und oppositioneller Kräfte in den imperialistischen Staaten. Subversiver Kampf gegen die nationale Befreiungsbewegung, insbesondere.

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