Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 416 (NJ DDR 1959, S. 416); An anderer Stelle sagt er, „daß der Arbeitslohn mithin die Zweckbestimmung in sich trägt, die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Werktätigen zu gewährleisten, für den Verbrauch des Werktätigen bestimmt ist und den Verbrauch bestimmt“. Aus diesen Thesen folgert Feiler in Verbindung mit den Bestimmungen über die Lohnberechnung des § 1 Abs. 7 Satz 1 VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten (VOWRW) vom 20. Mai 1952 i. d. F. der ÄnderungsVO vom 6. August 1953 (GBl. S. 925), daß da der Arbeitslohn das zulässige Maß des Verbrauchs bestimmt die Anwendung der bürgerlichen Rechtslehre über die Bereicherung durch Einsparung nicht gegeben sein kann. Es sei vielmehr „unter den Bedingungen der sozialistischen Arbeit der gutgläubige Empfang des Arbeitslohns und sein bestimmungsgemäßer Verbrauch regelmäßig anzunehmen, ja zu vermuten“. Da diese Annahme „unmittelbarer Inhalt des Begriffs des Arbeitslohns ist, ergibt sich, daß es sich um Rechtsvermutungen handelt“. Da aber eine Rechtsvermutung für den ersatzlosen Verbrauch des Arbeitslohns gegeben sei, könne eine Bereicherung um die Ersparnis nicht in Betracht kommen. Mithin soll nach Feiler ein Bereicherungsanspruch wegen Lohnüberzahlung nur dann bestehen, wenn der Lohnempfänger beim Empfang des Arbeitslohns bösgläubig ist, also den Mangel des Rechtsgrundes kennt (§ 819 Abs. 1 BGB). Aus praktischen Gründen will Feiler noch einen Bereicherungsanspruch bei nachträglicher Bösgläubigkeit des Lohnempfängers zulassen, „wenn die Unrichtigkeit der Lohnabrechnung durch den Betrieb unverzüglich geltend gemacht wird“. Der Rückfordernde müsse aber in jedem Fall die Bösgläubigkeit des Empfängers beweisen. Aus Feilers Thesen ergibt sich also, daß der Akkumulationsfonds der Betriebe in allen Fällen geschädigt wird, in denen an einen Gutgläubigen ungerechtfertigt gezahlt wurde oder in denen der Betrieb die Bösgläubigkeit des Empfängers nicht nachweisen kann. Steht ein derartiges Ergebnis aber mit unseren polit-ökonomischen Betrachtungen in Einklang? Entspricht es dem Entwicklungsstand des moralisch-politischen Bewußtseins unserer Werktätigen? Geht Feiler nicht vielmehr den Weg vom „Wir“ zum „Ich“ statt vom „Ich“ zum „Wir“? Können solche Ergebnisse der Weiterentwicklung des sozialistischen Arbeitsrechts dienen? * Zunächst sei zu den Thesen Feilers folgendes festgestellt: Richtig ist, daß der Arbeitslohn den Zweck hat, die Lebensbedürfnisse der Werktätigen zu befriedigen. Wenn aber darüber hinaus behauptet wird, daß er für den Verbrauch bestimmt und dieser Zweck dem Begriff des Arbeitslohns immanent sei, also nicht nur eine Tatsachen-, sondern sogar eine Rechtsvermutung für den Verbrauch des Arbeitslohns spreche, mithin eine Bereicherung um die Ersparnis nicht in Frage kommen könne, so kann man diesen Thesen nicht zustimmen, weil sie keine Stütze in der Realität des täglichen Lebens haben. Tatsache ist, daß ein mehr oder minder großer Teil des Arbeitslohns von unseren Werktätigen gespart, also nicht verbraucht wird. Die Statistik weist sich ständig erhöhende Spareinlagen der Werktätigen aus. Das bedeutet aber, daß weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsvermutung für den Nur-Verbrauchs-Cha-rakter des Arbeitslohns sprechen kann, da von vornherein ein bestimmter Lohnbetrag für Sparzwecke zurückgelegt wird. * Es soll nun geprüft werden, inwieweit die Bestimmungen des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung auf die Fälle der Lohnüberzahlung anwendbar sind. Hinsichtlich der entsprechenden Anwendung der §§ 812, 813, 814 BGB dürfte es keine Meinungsverschiedenheiten geben. Aber auch einer entsprechenden Anwendung des § 818 BGB steht nichts entgegen, wobei jedoch die bisherige Auslegung dieser Normen nicht ohne weiteres übernommen werden kann. So kommen wir bei der Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB zu anderen Schlußfolgerungen als Feiler, der aus der Rechtsvermutung für den ersatzlosen Verbrauch des Arbeitslohns folgert, daß eine Bereicherung um die Ersparnis nicht in Betracht kommt. Die gerechte Bezahlung entsprechend der Leistung und das ist ein Grundprinzip des Sozialismus sowie die Sicherung des volkseigenen Akkumulationsfonds gebieten die Annahme des Wegfalls der Bereicherung nur dann, wenn tatsächlich im Vermögen des Schuldners nichts verblieben ist. Im Falle des Wertersatzes (§ 818 Abs. 2) oder der Ersparung von Ausgaben (§ 818 Abs. 3) ist Bereicherung immer gegeben. Deshalb ist die Spruchpraxis einiger Arbeitsgerichte unverständlich, die aus der Tatsache, daß „weder Anschaffungen über den üblichen Rahmen hinaus gemacht wurden noch Ersparnisse davon zurückgelegt, sondern das Geld im Haushalt verbraucht wurde“, den Wegfall der Bereicherung schlußfolgern2. Aber auch wenn der Werktätige das zuviel Erlangte für Ausgaben verwendet, die er sonst nicht gemacht hätte, ist er noch bereichert. Es ist nicht einzusehen, weshalb derjenige nicht bereichert sein soll, der außergewöhnliche Ausgaben (z. B. für kostspielige Vergnügungen) tätigte, während bei demjenigen, der das zuviel Erlangte für die notwendige Lebenshaltung verwendete, stets eine Bereicherung gegeben ist. Einer solchen Auslegung stehen weder der Wortlaut des § 818 BGB noch die sozialistischen Prinzipien der Gewährleistung der Gesetzlichkeit, der Rechtssicherheit, der leichten Erkennbarkeit und Verwirklichung der Rechte sowie die Forderung nach Rechtslogi'k entgegen. Daß der Werktätige bei schuldhafter unrichtiger Lohnüberzahlung ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen den Betrieb hat, bedarf keiner weiteren Ausführung. Feilers Schlußfolgerung, daß „ein Rückgewähranspruch bei. Lohnüberzahlyng von vornherein nur dann besteht, wenn der Lohnempfänger bösgläubig ist“, entspricht der Forderung nach Rechtssicherheit und Rechtslogik weniger als die Auffassung, daß derjenige, der ohne Rechtsgrund auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat,, dies wieder an den anderen herausgeben muß, weil, allein durch die Erlangung sein Vermögen einen Zuwachs erfahren hat. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Rückgewähransprüche bei Lohnüberzahlungen jedoch nicht unbeschränkt geltend gemacht werden können. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung ist hier § 196 Ziff. 9 BGB analog anzuwenden, der die Verjährung der Lohnansprüche regelt. Der dort vorgesehene Zeitraum von zwei Jahren ist u. E. jedoch zu lang. Wenn § 1 Abs. 7 Satz 2 VOWRW vorsieht, daß Einwendungen der Arbeiter und Angestellten wegen unrichtiger Berechnung des Lohnes oder Gehalts „unverzüglich“ erhoben werden sollen, so muß das umgekehrt auch für den Betrieb gelten. Das Risiko für eine Lohnüberzahlung kann nicht für unbestimmte Zeit auf den Werktätigen abgewälzt werden, vielmehr muß der Betrieb nach Verstreichen eines bestimmten Zeitraumes auch wenn der Werktätige bereichert ist das Risiko selbst tragen. Eine Frist von sechs Monaten, innerhalb deren Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden können, dürfte u. E. als angemessen zu betrachten sein. Schließlich ist auch die entsprechende Anwendung des § 819 BGB zu bejahen. Hier kann man aber entgegen der Auffassung mancher Arbeitsgerichte das „Kennenmüssen“ des Mangels des rechtlichen Grundes dem im Gesetz allein vorgesehenen „Kennen“ nicht gleichsetzen. Dies ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 7 Satz 2 VOWRW, der einen anderen Fall im Auge hat, nämlich Nachforderungen des Arbeiters ausschließen will. Unrichtig ist deshalb die Entscheidung des Stadtbezirksarbeitsgerichts Berlin-Mitte vom 26. August 1955 (I Ca 644/55). Sie stellt fest, daß bei dauernder Inempfangnahme von überzahlten Lohnbeträgen, die zwischen 47,58 bis 246,42 DM je Monat lagen, der ungerechtfertigt bereicherte Bauhilfsarbeiter dies unbedingt erkennen 2 So z. B. das Stadtbezirksartieitsgericht Berlin-Mitte in seinem Urteil 1 Ca 674/57 vom 30. Dezember 1957, dem ledoch im übrigen hinsichtlich § 814 BGB durchaus zuzustimmen ist. 416;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 416 (NJ DDR 1959, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 416 (NJ DDR 1959, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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