Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 285 (NJ DDR 1959, S. 285); weil dem durch Legitimation ehelich gewordenen Kind in rechtlicher Hinsicht die gleiche Sicherheit gegenüber einer Anfechtung seiner Rechtsstellung gewährt werden müsse, wie dem ehelich geborenen Kinde. Der erkennende Senat schließt sich diesen Auffassungen an bzw. hält an ihnen fest. Sie beruhen auf dem Gedanken, daß durch die in unserem Staat verwirklichte rechtliche Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Kindern ein Unterschied auch in der ver-fahrensmäßigen Behandlung ihres Familienstandes nicht mehr gerechtfertigt ist und daß vollends dann, wenn durch förmlichen Beschluß des seit dem 15. Oktober 1952 dafür zuständigen Verwaltungsorgans die Ehelichkeit eines Kindes festgestellt worden ist, kein Grund dafür besteht, diese nach § 1719 BGB als ehelich geltenden Kinder anders zu behandeln, als die in einer Ehe geborenen, tatsächlich aber gleichfalls nichtehelichen Kinder. Wenn demnach die durch das Anerkenntnis der Vaterschaft im § 1720 Abs. 2 BGB begründete Vermutung, daß der Ehemann der Mutter des Kindes in der für dieses Kind geltenden gesetzlichen 'Empfängniszeit beigewohnt hat, nur in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren nach §§ 1594 fl. BGB widerlegt werden kann, dann konnte auch der Verklagte die Nichtehelichkeit des Kindes S. nicht durch bloßes Bestreiten seiner Ehelichkeit im Ehescheidungsverfahren oder in einem von dem Kind gegen ihn geführten Unterhaltsrechtsstreit geltend machen. Seine Einwendungen insoweit müssen, selbst wenn als erwiesen angesehen wäre, daß er der Mutter in der für das Kind S. geltenden gesetzlichen Empfängniszeit nicht beigewohnt hat, unbeachtlich bleiben, weil er die Nichtehelichkeit des nach § 1719 BGB als ehelich geltenden Kindes in entsprechender Anwendung des § 1593 BGB nur geltend machen konnte, wenn er die Ehelichkeit mit Erfolg angefochten hatte. Dazu hätte es aber des Ehelichkeitsahfechtungsverfahrens bedurft, für das die Bestimmungen der §§ 1954 fl. BGB gelten und das nach §§ 640 fl. ZPO durchgeführt werden muß. Der Verklagte ist daher dem Kinde S. nach §§ 1601 fl. BGB unterhaltspflichtig. Für die Abweisung dieses Unterhaltsanspruchs war sonach kein Raum. §§ 1, 2 der VO über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1134). 1. Für den Anspruch auf Inanspruchnahme eines Grundstücks für bergbauliche Zwecke ist der Rechtsweg zulässig. 2. Ton gehört zu den Bodenschätzen i. S. der genannten Verordnung. 3. Das Wahlrecht, ob das in Anspruch genommene Grundstück dem Bergbautreibenden zu Eigentum zu übertragen, zu verpachten oder mit einer entsprechenden Dienstbarkeit zu belasten ist, steht dem Bergbautreibenden und nicht dem Eigentümer zu. BG Potsdam, Urt. vom 17. Dezember 1958 IBC 61/58. Der Kläger, ein volkseigenes Ziegelwerk, hat vorgetragen, daß sich auf dem Grundstück der Verklagten umfangreiche Tonvorkommen befänden. Diese seien für die Volkswirtschaft und den klägerischen Betrieb sehr wichtig. Der Kläger habe das Gelände von der Verklagten käuflich erwerben wollen. Die Verklagte habe aber das Kaufangebot abgelehnt. Der Kläger hat daher beantragt, die Verklagte zu verurteilen, das notarielle Vertragsangebot anzunehmen, das Grundstück dem Kläger aufzulassen sowie die erforderliche Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, daß sie gem. § 1 der VO über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke vom 6. Dezember 1951 das Wahlrecht zwischen der Eigentumsübertragung, der Verpachtung und der Einräumung einer Dienstbarkeit habe. Sie wolle das Grundstück verpachten. Aus den Gründen: Der Rechtsweg für die Klage ist zulässig. Zwar ist die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke nach Auffassung des Senats nicht zivil-rechtlicher Natur. Der Gesetzgeber hat aber in der VO über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke die Durchführung der Inanspruch- nahme zivilrechtlich ausgestaltet. Der Bergbautreibende ist berechtigt und der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, einen zivilrechtlichen Vertrag über die Nutzung oder. die Übertragung des Eigentums zu schließen. Der Anspruch auf Abschluß eines solchen Vertrags ist daher ebenfalls zivilrechtlicher Natur. Bezüglich der Höhe der Vergütung ist gemäß § 4 der VO der Rechtsweg ausdrücklich vorgesehen. Der Kläger ist auch Bergbautreibender im Sinne der Verordnung vom 6. Dezember 1951, da er die Gewinnung und Förderung von Bodenschätzen, nämlich von Ton, betreibt. Was Bodenschätze sind, ist in der Verordnung vom 6. Dezember 1951 nicht gesagt. Es wird dort nur vom Betrieb des Bergbaus gesprochen. Darunter versteht man nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch die Gewinnung, Förderung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Tagebau oder im Tiefbau. Wenn dabei das Gesetz oder die Verordnung selbst über den Begriff Bodenschätze schweigt, dann muß auch dieser aus dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen werden. Die Anweisung Nr. 31/1957 des Ministeriums der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik erklärt in Abschnitt I Ziff. 5, daß Bodenschätze alle Bestandteile des Bodens seien, -die industriellen oder gemeinnützigen Zwecken dienen können, gleichgültig, ob sie im festen, flüssigen oder gasförmigen Zustand Vorkommen. Es ist zwar richtig, daß diese Anweisung sich nur an den inneren Betrieb der Finanzbehörden wendet. Für die Gerichte hat sie zweifelsohne nicht bindende Kraft. Der Begriff der Bodenschätze, wie er dort ausgelegt wird, entspricht aber, wie schon betont, dem gewöhnlichen Sprachgebrauch des Lebens. Demgemäß gehört auch Ton zu den Bodenschätzen. Er kommt als fester Bestandteil des Bodens vor und kann industriellen Zwecken dienstbar gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß das frühere Landesgesetz der Mark Brandenburg zur Überführung der Bodenschätze und Kohlenbergbaubetriebe in die Hand des Volkes vom 28. Juni 1947 den Begriff der Bodenschätze im § 1 des Gesetzes genaiu erläuterte. Im § 1 des Gesetzes waren Gold, Silber, Eisen, Blei, Kupfer, Zinn, Zink usw. angegeben. Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes konnten in Erweiterung dessen Vorkommen an Gips, Kalk, Ton usw. ebenfalls enteignet werden. Auch nach diesem Gesetz wurde Ton also zu den Bodenschätzen gezählt. Die Verklagte hat vorgetragen, daß nach § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet ist, das Eigentum zu übertragen oder die zeitweilige Nutzung oder eine Dienstbarkeit einzuräumen. Daraus folgert die Verklagte, daß der Grundstückseigentümer und nicht der Bergbautreibende zwischen diesen drei Möglichkeiten ein Wahlrecht habe. Entscheide er sich z. B. für die Verpachtung, dann könne der Bergbautreibende nicht die Eigentumsübertragung verlangen. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Schon aus dem Namen der Verordnung ergibt sich, daß die Inanspruchnahme durch den Bergbautreibenden eindeutig im Vordergrund steht. Das ist der wirtschaftliche Zweck der Verordnung. Die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers zu einer der drei vorgesehenen Möglichkeiten ist nur das Gegenstück dazu und ergibt sich aus dem Recht zur Inanspmchniahme. Schon dies zeigt, daß das Inanspruchnahmerecht nicht dadurch geschmälert werden darf, daß das Wahlrecht zwischen den drei Möglichkeiten dem Grundstückseigentümer überlassen bleibt. Dazu kommt, daß die staatlichen Betriebe des Bergbaus in der Regel umfangreiche Investitionen für den Bau und Abbau der jeweiligen Vorkommen ausgeben müssen. Dann kann aber nicht der Grundstückseigentümer wählen, ob er statt des Eigentums die Verpachtung oder die Einräumung einer Dienstbarkeit vorzieht. Überließe man ihm dieses Wahlrecht, so würde in privaten Grund und Boden investiert, entgegen dem Willen des Bergbautreibenden, der das Grundstück zu Eigemtam zu erhalten wünscht, aber durch die Ausübung des Wahlrechts des Grundstückseigentümers daran gehindert ist. Dies zeigt, daß es dem Bergbautreibenden überlassen bleiben muß, das Wahlrecht innerhalb der drei Möglichkeiten des § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 1951 auszuüben. 285;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 285 (NJ DDR 1959, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 285 (NJ DDR 1959, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Bürger einzustellen Zugleich sind unsere Mitarbeiter zu einem äußerst wachsamen Verhalten in der Öffentlichkeit zu erziehen, Oetzt erst recht vorbildliche Arbeit zur abstrichlosen Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt. Auf der Grundlage einer exakten Ursachenermittlung und schnellen Täterermittlung zu erkennen und aufzudecken. Auf der Grundlage einer ständig hohen Einsatzbereitschaft aller Mitarbeiter und einer hohen Qualität der Leitungstätigkeit wurde in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Parteileitung und dem zuständigen Kaderorgan zu erarbeiten. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung gezogenen Schlußfolgerungen konsequent zu verwirklichen. Schwerpunkt war, in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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