Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1959, Seite 101

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 101 (NJ DDR 1959, S. 101); In diesem Sinne entschied das höchste westdeutsche Sondergericht, der 6. (heutige 3.) Strafsenat des Bundesgerichtshofs, in der mündlichen Begründung seines am 4. Juni 1956 verkündeten Urteils gegen Funktionäre der Sozialistischen Aktion (SDA): „Es ist aber darauf hinzuweisen, . daß sich nämlich der Sinn einer Handlung nicht nur aus dem äußeren Geschehen ergibt, sondern auch oder vielleicht ausschließlich aus dem Willen, mit dem die Handlung in die Welt gesetzt wird, aus dem Vorstellungsbild, das den Handelnden bei seinem Tun begleitet.“ Das wurde durch den früheren Bundesjustizminister Dr. v. Merkätz bestätigt, der den Richter auf die in der Brust des Angeklagten „verschlossene“ Gesinnung mit den Worten verweist: „Die aufgestellte These, daß der Strafgesetzgeber das gleiche Verhalten . ohne Rücksicht auf ihre . Zweckvorstellungen gleich zu behandeln habe, ist . einfach unrichtig. Es gibt zahllose Tatbestände, in denen ein an sich wertneutrales Verhalten . strafrechtlich erheblich und zugleich strafwürdig wird . erst durch einen inneren Tatbestand, eine subjektive Willenshaltung des Täters, die in seiner Brust verschlossen ist.““ Die Rückkehr zu den nazistischen Gesinnungsgesetzen gibt den Gerichten vier verschiedene juristische Möglichkeiten, die sie in ihrer Tätigkeit Wirklichkeit werden lassen können. 1. Das Gesinnungsstrafrecht gestattet dem Richter, Handlungen zu bestrafen, die nicht verfassungswidrig sind. Der Richter ist in keinem Falle verpflichtet nachzuweisen, daß die Tat des Angeklagten das Grundgesetz tatsächlich verletzt oder gefährdet hat. Nach dem Wortlaut der Gesetze können auch verfassungsmäßige Taten, z. B. Teilnahme an einem Lohnstreik, überhaupt das positive Verhalten zum Grundgesetz, z. B. das Eintreten für den Frieden und die Pressefreiheit, wegen Staatsgefährdung bestraft werden. Es genügt, daß der Richter annimmt, der Angeklagte weise eine negative Gesamteinstellung auf. 2. Das Gesinnungsstrafrecht gestattet dem Richter, tatsächlich verfassungsfeindliche Handlungen nicht zu bestrafen. Da nicht das äußere Geschehen, sondern die „Gesamteinstellung“ des Gegners der NATO-Politik für die Verurteilung maßgeblich ist, kann nach dem Gesetzeswortlaut derjenige, der z. B. als Regierungsvertreter das Grundgesetz bricht, etwa einen Angriffskrieg vorbereitet oder das Recht auf Meinungsfreiheit antastet, freigesprochen werden. Es genügt, daß der Richter beim Angeklagten eine „verfassungstreue Gesinnung“ annimmt. Es wird behauptet, die Tat habe verfassungstreuen Zielen gedient und könne deshalb keine Staatsgefährdung sein. Das wurde besonders deutlich, als das Verfahren gegen die Repräsentanten der „Abendländischen Akademie“ eingestellt wurde.23 3. Das Gericht kann die Verteidigung des Angeklagten wesentlich beschneiden. Da die begangene Tat unerheblich und die „Gesamteinstellung“ ausschlaggebend sf in soll, kann der Richter wesentliche Einwände und Beweise des Angeklagten abschneiden. Der entscheidende Beweis der wahren Gesinnung wird stets das tatsächliche Verhalten des Angeklagten, z. B. der Inhalt der verbreiteten Flugblätter und die geäußerte politische Losung, sein. Zum Beweise seiner Unschuld wird er auf seine Tat hinweisen müssen. Er kann z. B. erklären: „Ich habe allein die NATO-Politik der Bundesregierung kritisiert. Das ergibt sich aus dem Inhalt des Flugblattes. Das ist mein gutes Recht.“ Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann der Gesinnungsrichter sagen: „Das äußere Geschehen ist un-beachtlich. Es erhält seinen ,Sinn‘ erst durch die Gesamteinstellung, durch das Bekenntnis zu einer bestimmten Staateauffassung. Deshalb kommt es allein auf Ihre Gesamteinstellung an.“ In diesem Sinne sagte Senatepräsident Geier in der Vernehmung zu Oskar Neumann: „Herr Neumann, wir kommen nicht weiter, wenn wir Pressemeldungen zitieren. Es hat gar keinen Sinn. Es liegt völlig neben der Sache weil, wie ich Ihnen schon sagte, weder die Politik der Regierung zu beur-teüen ist, noch die Politik, die Sie treiben. Das einzige, worum es sich handelt, ist, ob das eigentliche Ziel weiter gesteckt war und nicht expressis verbis wiedergegeben wurde.“2* 4. Das Gesinnungsstrafrecht gibt dem Richter die Möglichkeit, den Sachverhalt umzudeuten, die Wahrheit zu verfälschen. In einem Verfahren wegen Staatsgefährdung ist der Richter nicht verpflichtet, sich an das wahrnehmbare, für jedermann erkennbare äußere Geschehen, z. B. das Eintreten des Angeklagten für Frieden und Völkerverständigung, zu halten. Die Realität der Tat kann er mit dem Zauberspruch verschwinden lassen: das äußere Ge- schehen, der Vordergrund, ist unbeachtlich; maßgeblich ist allein der Hintergrund, die Gesamteinstellung. Sind die realen „Vordergründe“, die Tat des Angeklagten und ihr Verhältnis zum Grundgesetz, unmaßgeblich, so ist der einzige, für jedermann wahrnehmbare und zugängliche Prüfstein für die Gesinnung, die den Handelnden zur Tat drängte, verschwunden. Woraus sollte ein Richter auch die wahre Absicht, die der Handelnde mittels seiner Tat verfolgt, anders entnehmen, als aus der Tat und ihren Umständen sowie aus den Erklärungen des Handelnden selbst? Zeigt nicht der Streik gegen den Kapp-Putsch, daß der Streikende sich gegen den Hochverrat von oben wendet? Beweist nicht der Inhalt des Flugblattes, welche Ziele der Angeklagte verfolgt? Die Tat und die Tatumstände, die „Vordergründe“ sollen unmaßgeblich sein; allein die „in der Brust verschlossene“ und deshalb unerkennbare „hintergründige Absicht“ soll maßgeblich sein. Diesen Widerspruch können die Anhänger des Gesinnungsstrafrechts nur dadurch „lösen“, daß sie dem Richter Blanko-Vollmacht erteilen, jene „hintergründige Absicht“ ausfindig zu machen, die sich zwar nicht in der Tat selbst geäußert hat, ja ihr selbst widerspricht, aber trotzdem ihren „Sinn“ bestimmt haben soll. Die „Absicht“ muß vom Richter „gedeutet“ werden. Und deshalb wimmeln derartige Urteile von Ausdrücken wie „nach verständiger Deutung“, „muß dahingehend verstanden“ bzw. „gedeutet werden“. Daß die „deutende“ Methode dem Richter gestattet, die „Gesamteinstellung“ zu erfinden, machen die Ausführungen über die „deutende“, „wertende“ oder normative Methode klar. Der Wortlaut der philosophischen Ausführungen: „Als normative Beurteilung bezeichnet man die Stellungnahme zu einem gegebenen Vorgang, durch die nicht sein gegebenes Wesen erkannt, sondern der Vorgang von außen her einer bestimmten Bewertung und einer entsprechenden Ausrichtung unterworfen wird. Hier handelt es sich also nicht um die Erkenntnis einer dem Gegenstand inhärenten (innewohnenden) Eigenschaft, sondern um Beurteilung und Bewertung, die an ihm von einer normierenden (wertenden) Instanz her vollzogen wird.“25 22 Protokoll der 192. Sitzung des Bundestags vom 8. Februar 1957, S. 10934. 23 vgl. Kühlig, Das Programm der Abendländischen Akademie, Staat und Recht 1957, S. 727 ft. In die deutsche Sprache übertragen: Der „deutende“ Richter will zu einem Vorgang, z. B. zum Kommunismus, Stellung nehmen. Zu dem Zweck will er nicht die Wahrheit (das „gegebene Wesen“) erkennen. Er will gar nicht wissen, was der Kommunismus in Wirklichkeit ist. Der „deutende Richter“ will ausschließlich seine eigene maßgebliche Meinung über den Vorgang ausdrücken und ihn bewerten und „ausrichten“. Der „deutende Richter“ fragt also nicht nach den Eigenschaften der Tat. Er will gar nicht wissen, wie die Tat wirklich beschaffen ist. Er geht vielmehr von einem festen Standpunkt, z. B. vom Standpunkt der Bundesregierung oder den „Werten der freien Welt“, aus. Nach diesem Maßstab bewertet er den Vorgang, z. B. den Kommunismus, und richtet ihn als verfassungsfeindlich aus. c. 24 zitiert nach Geräts, NJ 1954 S. 623. 25 Mezger im „Leipziger Kommentar“ S. 4. zum StGB, 7. Auflage, 101;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 101 (NJ DDR 1959, S. 101) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 13. Jahrgang 1959, Seite 101 (NJ DDR 1959, S. 101)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt. Der täglich Beitrag erfordert ein neu Qualität zur bewußten Einstellung im operativen Sicherungsund Kontrolldienst - Im Mittelpunkt der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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