Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 720

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 720 (NJ DDR 1958, S. 720); Bereits daraus ist zu erkennen, daß das Handeln des Angeklagten nicht gegen unsere Arbeiter-und-Bauern-Macht gerichtet war. Eine genaue Überprüfung der Persönlichkeit des Angeklagten bestätigt diese Feststellung nicht nur, sondern gibt auch Aufschluß darüber, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Bürger handelt, der sich bisher vorbehaltlos für unsere Deutsche Demokratische Republik eingesetzt hat. Sein Fleiß und sein Verantwortungsbewußtsein waren ausschlaggebend dafür, daß er sich während seiner Tätigkeit bei der SDAG Wismut vom Füller bis zum Revierleiter qualifizieren konnte. Der Angeklagte ist aber den ihm gestellten Aufgaben nicht nur schlechthin gerecht geworden, sondern er hat sich sowohl in der Produktion als auch im gesellschaftlichen Leben bewährt. Er wurde bisher insgesamt fünfmal als Aktivist und weitere fünfmal mit der Medaille für ausgezeichnete Leistungen ausgezeichnet. Sein Revier hat bisher immer den Plan erfüllt, und das beweist, daß der Angeklagte einen guten Kontakt zu seinen Kumpel unterhält. Der Angeklagte hat schließlich in der Hauptverhandlung selbst zum Ausdruck gebracht, daß sein Tun bestraft werden müsse und daß er bereits die entsprechenden Lehren gezogen habe. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts bedarf es nicht des Strafvollzugs, um den Angeklagten zu einem künftighin verantwortungsbewußteren Tun zu erziehen. Das Kreisgericht hat daher fehlerhaft entschieden, als es die Anwendung des § 1 StEG abgelehnt hat. §§ 37, 45 JGG. 1. Gern. § 37 Abs. 1 JGG entscheiden die Gerichte schon im Ermittlungsverfahren, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 StPO die Anordnung der Untersuchungshaft notwendig ist oder ob ihr Zweck durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung erreicht werden kann. 2. Bei der vorläufigen Anordnung über die Erziehung nach § 45 JGG ist es nicht erforderlich, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft vorliegen. Diese Anordnung ist nur bei ausgesprochenen Erziehungsmaßnahmen zu treffen. 3. Gegen Beschlüsse nach § 37 JGG ist die allgemeine Beschwerde gern. § 296 ff. StPO gegeben. BG Rostock, Beschl. vom 14. Juli 1958 2 BSR 75/58. Die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts R. hat durch Beschluß vom 10. Juni 1958 die vorläufige Unterbringung des Jugendlichen in einem Jugenddurchgangslager angeordnet und sich in der Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 37, 45 JGG gestützt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Jugendliche habe am 9. Juni 1958 die Deutsche Demokratische Republik illegal verlassen wollen und sei bei einem ähnlichen Versuch bereits im Dezember 1957 angetroffen worden. Die Einweisung erfolge, um ihn von weiteren Versuchen, die DDR illegal zu verlassen, abzuhalten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung. Es wird vorgetragen, daß der Beschluß der Jugendstrafkammer gegen das Gesetz verstößt. Gegen den Jugendlichen habe noch keine Hauptverhandlung stattgefunden; dies sei aber Voraussetzung für die Anwendung des § 45 JGG. Die Durchgangsstation sei keine U-Haftanstalt und nur für die Fälle zuständig, in denen bereits ein Urteil vorliege, aber noch nicht sofort vollstreckt werden könne. Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus den Gründen: Es sei vorweg erwähnt, daß die Jugendgerichtshälfe gern. § 48 JGG im Vor- und Hauptverfahren nur zugunsten des Jugendlichen Rechtsmittel einlegen kann. Im vorliegenden Fall ist es dem Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung aber lediglich darum zu tun, das Jugenddurchgangslager von solchen Fällen frei zu halten, in denen die Jugendstrafkammer noch keine endgültige Entscheidung über die gegen den Jugendlichen zu treffenden Maßnahmen getroffen hat. Gegen den Erlaß eines Haftbefehls gegen den jugendlichen Beschuldigten hat das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung nichts einzuwenden. Bei einer solchen Stellungnahme handelt es sich offensichtlich nicht um ein Rechtsmittel, welches zugunsten des Jugendlichen angewendet wird. Die Einlegung der Beschwerde durch das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung mit der angegebenen Begründung ist somit unzulässig und war daher schon aus diesem Grunde zu verwerfen. Ausnahmsweise soll wegen der in Erscheinung getretenen Unklarheit über die Anwendung der §§ 37 und 45 JGG auch auf die materiell-rechtliche Würdigung eingegangen werden. Nach Ansicht des Senats ist die Beschwerde auch unbegründet. Das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung hat verkannt, daß es sich hier um eine gerichtliche Maßnahme nach § 37 Abs. 1 JGG handelt. Schon im Ermittlungsverfahren hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 StPO (Erlaß eines Haftbefehls) die Anordnung der Untersuchungshaft notwendig ist oder ob ihr Zweck durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall versuchte der Jugendliche, die DDR ohne Genehmigung zu verlassen. Er ist also einer Verfehlung entsprechend § 8 des Paßgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 und 4 JGG dringend verdächtig, und da der Jugendliche schon kurz zuvor die gleiche Handlung beging, besteht Fluchtverdacht. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist in diesem Fall für den 16jährigen Jugendlichen nicht zweckmäßig, so daß die Jugendstrafkammer richtig von der ihr gern. § 37 JGG zustehenden Maßnahme einer anderweitigen Unterbringung Gebrauch machte. Es kommt darauf an, dem Jugendlichen die Möglichkeit einer Flucht zu nehmen. Das ist durch die Anordnung der vorläufigen Unterbringung in dem Jugenddurchgangslager erreicht. Das Kreisgericht hat seine Entscheidung jedoch fälschlicherweise auf die §§ 37 und 45 JGG gestützt. Zwischen diesen beiden gesetzlichen Bestimmungen besteht ein wesentlicher Unterschied. § 37 JGG ist in den Fällen des gesamten „Vorverfahrens“ anzuwenden, in denen der Zweck der Untersuchungshaft (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 StPO) nicht durch vorläufige Anordnungen über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Diese Bestimmung geht davon aus, daß die Anordnung der Untersuchungshaft gegen einen Jugendlichen der Ausnahmefall sein soll. Sie trägt also den gleichen Inhalt wie das weitere Jugendstrafverfahren, wobei eine Freiheitsentziehung nur ausgesprochen werden soll, wenn die Erziehungsmaßnahmen der §§ 9 ff. JGG zur Umerziehung des Jugendlichen nicht ausreichen. Dagegen trifft § 45 JGG für die Fälle zu, in denen das „Hauptverfahren“ bereits durchgeführt und Urteil erlassen wurde. Jetzt erst hat das Gericht die volle Übersicht über die Strafbarkeit des Jugendlichen, über deren Ursache und die sonstigen Umstände, die zu der von ihm begangenen Verfehlung führten. Auf Grund dieser Feststellungen trifft der Vorsitzende der Jugendstrafkammer erforderlichenfalls Sofortmaßnahmen, die sich auf das Urteil stützen und mit diesem eng verbunden sind. Im übrigen geht diese Ansicht schon aus dem Gesetzestext hervor, in dem es heißt, daß die genannten Anordnungen „bis zur Rechtskraft des Urteils“ zu treffen sind. Die vorliegenden Anordnungen des § 45 JGG verlangen aus diesem Grunde auch nicht mehr wie bei § 37 JGG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 StPO und sind nur bei ausgesprochenen Erziehungsmaßnahmen zu treffen. Für die Vollstreckung der Freiheitsentziehung ergaben sich keine besonderen Probleme. Dieser Unterschied kommt durch das Rechtsmittelverfahren gegen die vorliegenden Anordnungen ebenfalls zum Ausdruck. Weil es sich bei der Anwendung des § 37 JGG um Anordnungen innerhalb des Vorverfahrens handelt, ist gegen dieseBeschlüsse die allgemeine Beschwerde zulässig, die sich nach den §§ 296 ff. StPO richtet. Sie ist entsprechend § 297 Abs. 1 StPO bei dem Gericht einzureichen, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, und kann daher entsprechend § 297 Abs. 3 StPO von diesem aufgehoben werden. In dem zu behandelnden Fall ist eine Entscheidung nach § 37 JGG ergangen, und die Beschwerde hätte daher auch beim Kreisgericht R. eingelegt werden müssen. Die Beschwerde ist demnach auch nicht formgerecht erfolgt. Anders verhält' es sich bei den Beschlüssen nach § 45 JGG. Es ist im Gesetz ausdrücklich angeordnet worden, daß in diesen Fällen die Beschwerde beim Bezirksgericht einzulegen ist. Das Kreisgericht hat also 720;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 720 (NJ DDR 1958, S. 720) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 720 (NJ DDR 1958, S. 720)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulu.

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