Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 318

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 318 (NJ DDR 1958, S. 318); Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen widerspricht. Der Anwendung der §§ 268 ff. StPO im beschleunigten Verfahren (§§ 231 235 . StPO), im Verfahren gegen Flüchtige (§§ 236 243 StPO) und im Privatklageverfahren (§ 244 253 StPO) steht daher nichts im Wege. 2. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können auch im Jugendgerichtsverfahren geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz ist bereits im Urteil des Obersten Gerichts vom 15. Januar 1957 3 Zst III 75/56 (NJ 1957 S. 154) ausgesprochen und ausführlich begründet worden. 3. Nicht zulässig ist die Entscheidung über den zivil-rechtlichen Schadensersatzanspruch durch Strafbefehl (§ 254 StPO) weil über einen Antrag aus § 268 StPO stets in mündlicher Verhandlung vom Gericht entschieden werden muß. Dem Verletzten müssen insbesondere die Rechte aus § 269 StPO gewährleistet sein. Dem Angeklagten muß auch Gelegenheit gegeben werden, in der Verhandlung zu dem gegen ihn erhobenen Anspruch Stellung zu nehmen. Hat der Verletzte vor Erlaß des Strafbefehls einen Antrag gemäß §§ 268 ff. StPO gestellt, so hat dieser Antrag, sofern der Strafbefehl rechtskräftig wird, abgesehen von der Unterbrechung der Verjährung analog § 209 BGB, keine materiellen oder prozessualen Folgen. Wird Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, so wird im Einspruchsverfahren auch über den Schadensersätzantrag verhandelt und entschieden. Stellt der Geschädigte den Antrag erst nach Erlaß des Strafbefehls, so ist der Antrag verspätet und prozessual unzulässig, lim Strafbefehlsverfahren steht der Antrag des Staatsanwalts auf Erlaß ein.es Strafbefehls der Einreichung der Anklageschrift (§ 168 StPO) gleich, und der Erlaß des Strafbefehls durch das Gericht entspricht insoweit dem Eröffnungsbeschluß im normalen Strafverfahren. Der Erlaß des Strafbefehls setzt die Prüfung der Akten ebenso wie der Erlaß des Eröffnungsibeschiusses voraus. Der Antrag muß also vor Erlaß des Strafbefehls bei den Gerichtsakten vorliegen. 4. Die Bestimmungen über das zivilrechtliche Anschlußverfahren sind in einem strafprozessualen Verfahren nach §§ 260 ff. StPO (Verfahren bei gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen) nicht anwendbar. In diesem Verfahren wird festgestellt, ob der .Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat. Ist dies der Fall, dann besteht keine zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach § 827 BGB, und ein etwa gestellter Antrag nach § 268 StPO-, ist in dem die Unterbringung aussprechenden Urteil als in diesem Verfahren unzulässig abzuweisen. Stellt sich nach der Eröffnung eines Hauptverfahrens wegen Unterbringung des Beschuldigten heraus, daß die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht vorliegen, und wird das Verfahren daraufhin eingestellt und die Sache an den Staatsanwalt zurückgegeben (§ 265 StPO), so kann der Antrag nach § 268 Abs. 1 StPO bis zur Beschlußfassung über die Eröffnung des nunmehr einzuleitenden Hauptverfahrens gestellt weiden. Über einen bereits vorher gestellten Antrag muß sachlich entschieden werden. IV Anspruchsgründe und Gegenansprüche Die Behandlung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren bezieht sich nur auf Ansprüche gegen den Angeklagten, die aus der zur Anklage stehenden Handlung. erwachsen sind. 1. Im Wege des Anschlußverfahrens können alle Ansprüche verfolgt wenden, die aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) hergeleitet werden und für die die zur Aburteilung stehende Handlung ursächlich war. So kann z. B. bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Verurteilung zum Ersatz des Schadens verlangt werden, der durch eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung begangene Sachbeschädigung verursacht worden ist. 2. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Angeklagten gegen den Geschädigten ist unzulässig. Handelt es sich um vorsätzliche Straftaten, so ist die Aufrechnung kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 393 BGB). Handelt es sich um fahrlässige Straftaten, so ibleibt es dem Angeklagten unbenommen, seinen Anspruch in einer Zivil- klage gegen den Geschädigten selbständig geltend zu machen. Die Erörterung eines vom Strafverfahren völlig unabhängigen Anspruchs verbietet sich im Strafverfahren, weil sie dazu führen würde, den Strafprozeß mit der für den Ausgang des Strafverfahrens völlig unwesentlichen Entscheidung über einen zivilrechtlichen Anspruch zu belasten. 3. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens des Verletzten (§ 254 BGB) ist grundsätzlich im Strafverfahren zu entscheiden. Die Entscheidung hierüber ist für den Umfang des strafrechtlichen Verschuldens, also für die rechtliche Beurteilung bzw. für die Strafhöhe, von wesentlicher Bedeutung. Dieser Grundsatz ist im Urteil des Obersten Gerichts vom 13. Dezember 1956 2 Uz 24/56 (NJ 1957 S. 453) ausgesprochen. Stellt das Strafgericht ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten fest oder verneint es ein solches mitwirkendes Verschulden, so ist falls die Sache an das Zivilgericht verwiesen wird dieses an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden, jedoch soll das Strafgericht in diesen Fällen das mitwirkende Verschulden nicht bruch-teilmäßig feststellen. Hat sich das Strafgericht mit dieser Frage fehlerhaft überhaupt nicht befaßt, obwohl ernstliche Gründe für eine Prüfung in dieser Richtung Vorlagen, und ergibt sich, daß das Schweigen des Strafgerichts nicht eine Ablehnung des mitwirkenden Verschuldens bedeutet, so ist die Frage vom Zivilgericht zu entscheiden. Handelt es sich um nachträgliches mitwirkendes Verschulden, wird also z. B. bei einer Körperverletzung der Ersatz eines Schadens verlangt, dessen Höhe dadurch bestimmt ist,' daß der durch eine Körperverletzung Geschädigte bei der Behandlung der Verletzung den Weisungen des Arztes nicht nachgekommen ist, so kann über das mitwirkende Verschulden im Strafverfahren nicht entschieden werden, zumal dieser Umstand möglicherweise erst im Betragsverfahren bekannt wird. In diesen Fällen kann insoweit vom Zivilgericht ein mitwirkendes Verschulden nachträglich festgestellt werden, auch wenn das Strafgericht das mitwirkende Verschulden des Verletzten bei der ersten Verursachung des Schadens verneint hat. 4. Da über Ansprüche des Verletzten entschieden werden muß, die auf die zur Aburteilung stehende Handlung des Angeklagten zurückgehen, ist auch über Ansprüche auf künftige Leistungen (§§ 257 258 ZPO) und über Ansprüche auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses (z. B. der Feststellung eines Anspruchs aus 'unerlaubter Handlung § 256 ZPO ) zu entscheiden. 5. Zulässig in den sich aus-Ziffer 1 ergebenden Grenzen ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Verletzten, die ihre Grundlage im Arbeitsrecht haben. Die Terminologie „Zivilprozeß“, „Zivilklage“ und „Zivilgericht“, die in den §§ 268 ff. StPO verwandt wird, kann nur im Sinne einer Gegenüberstellung zum Strafrecht und Strafverfaihrensrecht verstanden1 werden, aber nicht zum allgemeinen Ausschluß von Ansprüchen arbeitsrechtlichen Charakters von der Geltendmachung im Verfahren nach §§ 268 ff. StPO führen. ' Bei Beachtung der sich aus Ziffer 1 ergebenden Begrenzung betreffen die Fälle des Schadensersatzanspruchs aus den Arbeitsrechtsverhältnissen (§§ 1 und 4 VO über die Neugliederung und Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 GBl. S. 693) diejenigen, die gleichzeitig Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind und über die im Anschlußverfahren mit entschieden werden kann. Das betrifft insbesondere die Verantwortlichkeit der Werktätigen aus Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, aus strafbaren Verstößen der Betriebsleiter gegen Arbeitsschutzanordnungen und die Haftung der Werktätigen für Fehlbeträge (Mankohaftung), soweit sich diese Verantwortlichkeit unmittelbar und ohne weitere Voraussetzungen aus dem zur Anklage stehenden Verbrechen ergibt. Der sofortigen Inanspruchnahme des Strafgerichts zur Entscheidung über arbeitsrechtliche Ansprüche im Rahmen des § 268 StPO stehen nicht die Bestimmungen der KonfliktkommissionsVO vom 30. April 1953 (GBl. S. 695) entgegen. Die Konfliktkommission hat die Aufgabe, einen Streitfall auf Grund der besonderen Sachkenntnis ihrer Mitglieder von den Verhältnissen in dem Betrieb aufzulklären und nach Möglichkeit zu 348;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen politischoperativen Arbeit und durch spezielle politische und fachliche Qualifizierungsmaßnahmen zu erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit ist der tschekistischen Erziehung und Befähigung der jungen, in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und ihren Bürgern durch Wiedergutmachung und Bewährung sowie auf die Überwindung des durch die hervorgerufenen Schadens oder Gefahrenzustandes oder auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gerichtet. verdienen in der politisch-operativen Arbeit angewandt werden. Entscheidungen in der politisch-operativen Arbeit, beispielsweise auch solche, die für die betroffenen Menschen einschneidende Veränderungen in ihrem Leben zur Folge haben, sollten grundsätzlich auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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