Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 91 (NJ DDR 1956, S. 91); Nach § 56 HGB sind die in einem Laden oder offenen Warenlager Angestellten als zu den dort üblichen Verkäufen und Empfangnahmen ermächtigt anzusehen. Es kommt also nur darauf an, ob das Geschäft in einem von außen her für jedermann zugänglichen Raum (Laden oder offenes Warenlager) mit einem dort Angestellten abgeschlossen wurde, und ob es sich um ein dort übliches Geschäft handelte. Aus der Übung, daß Großhandelsgeschäfte im allgemeinen nicht in offenen Verkaufsstellen getätigt werden, sondern in Räumen, die grundsätzlich nur individuell bestimmte Kaufwillige in der Regel Wiederverkäufer oder deren Angestellte betreten, und zwar im allgemeinen auf Grund persönlicher Bekanntschaft, früherer Verhandlungen oder doch einer Anmeldung, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß § 56 HGB nicht anzuwenden sei, wenn ausnahmsweise Großhandelsgeschäfte in einer offenen Verkaufsstelle abgeschlossen werden. Im übrigen ist die Unterscheidung von Einzel- und Großhandel für Fahrzeuge und größere Maschinen, die im Handel wenn auch nicht notwendig vom Erzeuger einzeln verkauft zu werden pflegen, gegenstandslos. Die Funktionen des Groß- und Einzelhändlers fallen hier zusammen, und insbesondere kann der verkaufende Betrieb die Nichtanwendung des § 56 HGB nicht daraus herleiten, daß er dem kaufenden Verbraucher oder Benutzer die Großhandelsspanne berechnen darf und berechnet. Zweifel an der Anwendbarkeit des § 56 HGB können vielmehr hier nur deshalb entstehen, weil es zur Zeit in offenen Verkaufsstellen nicht allgemein üblich ist, beim Erwerb von Sachen, deren Wert eine gewisse Grenze überschreitet, zahlungshalber Schecks hinzugeben, und es andererseits in derartigen Verkaufsstellen auch nicht allgemein üblich ist, sie ohne eine gewisse Prüfung anzunehmen. Diese Tatsache hat das Kreisgericht, das in seinen Entscheidungsgründen schlechthin von der Berechtigung zum Geldempfang spricht, also Geld und Scheck für die Anwendung des § 56 HGB fälschlich gleichsetzt, übersehen. Es bestehen also im vorliegenden Falle erhebliche Bedenken gegen die Anwendung des § 56 HGB. Trotzdem hat der Verklagte aber an den Angestellten P. mit befreiender Wirkung geleistet, weil für diesen Handlungsvollmacht nach § 54 HGB zu vermuten war. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist der die Auslegung des gesamten Handelsgesetzbuchs beherrschende Grundsatz zu beachten, daß der Handeltreibende die Folgerungen aus den Tätigkeiten gegen sich gelten lassen muß, die er vornimmt oder geschehen läßt. Die Klägerin hat dem Angestellten P. die Möglichkeit gegeben, auf einem Block mit Auftragsvordrucken die Bestellungen von Käufern entgegenzunehmen. Der Verklagte und P. unterschrieben den Vordrude an den dazu vorgesehenen Stellen. Der Vordruck enthält Bestimmungen über die künftige Zusendung der Kaufsache und verweist auf die auf seiner Rückseite aufgedruckten Bedingungen. Deren Abschnitt 5 enthält einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung. Hieraus mußte der Verklagte den Schluß ziehen, daß P. nicht nur zum Verkaufsabschluß, sondern in gewissem Umfange zur Kreditgewährung berechtigt war. Die Befugnis zur Kreditgewährung schloß das Einverständnis zur Annahme eines Schecks ein. War aber P. berechtigt, zu erklären, daß für den Kaufpreis oder einen Teil davon ein Scheck gegeben werden könne, so mußte der Verklagte auch vermuten, daß er berechtigt sei, den Scheck selbst anzunehmen, zumal da er über den Empfang des Schecks auf dem Auftragsschein quittierte, dessen Durchschlag bei der DHZ verblieb, also, wie der Verklagte ebenfalls annehmen mußte, alsbald zur Buchhaltung kam. Wenn unter diesen Umständen die Klägerin die Ermächtigung ihres Verkäufers P., einen Scheck oder überhaupt Leistungen auf den Kaufpreis anzunehmen, ausschließen wollte, so mußte sie dies in dem Auftragsvordruck zum Ausdruck bringen oder durch einen deutlich sichtbaren Anschlag der die Kunden an einen Kassierer oder sonstigen namentlich als empfangsberechtigt Bezeichneten verwies, wie dies z. B. bei Banken üblich ist den -Kunden bekanntmachen. Da sie das unterlassen hat, mußte P. als empfangsberechtigt gelten. Allerdings hat der Verklagte seinerseits nicht das Höchstmaß der für ihn möglichen Vorsichtsmaßregeln beachtet, da er es P. überließ, den Namen des Schecknehmers, d. h. der Klägerin, einzufügen. Das war aber keine Fahrlässigkeit, die ihn verpflichten würde, den der Klägerin entstandenen Schaden ganz oder teilweise zu ersetzen. Zunächst einmal hatte er ein gewisses Maß von Sicherheit dadurch, daß er keinen Bar-, sondern einen Verrechnungsscheck hingegeben hatte, dessen Unterschlagung oder Veruntreuung auch bei Unterlassung der Angabe des Schedenehmers immerhin schwieriger war als die von Bargeld, zu dessen Annahme, wie dargelegt, P. schon nach § 56 HGB berechtigt gewesen wäre. Dann aber muß berücksichtigt werden, daß die Veruntreuung des Schecks seitens P. nur durch schuldhaftes mindestens fahrlässiges Verhalten anderer Angestellten der Klägerin möglich geworden sein kann. In dem von P. benutzten Block befand sich eine Durchschrift des Auftragsscheins. Die Klägerin mußte dafür Vorsorge treffen, daß dieser sofort spätestens am Tage nach Verkaufsabschluß zur Buchhaltung kam. Wenn dies geschah, mußte P. zur Ablieferung des Schecks angehalten und außerdem der Auftragsdurchschlag sicher verwahrt werden, was seine Beseitigung durch P. ausschloß. Bei ausreichender Kontrolle hätte sich P. dem nicht entziehen können, da die Vordrucke numeriert waren. Der hierfür verantwortliche Angestellte der Klägerin hat also entweder nicht dafür gesorgt, daß der Auftragsdurchschlag zur Buchhaltung kam, oder er hat ihn so schlecht verwahrt, daß er verloren gehen, z. B. von P. vernichtet werden konnte. In jedem Falle war also das Verschulden auf seiten der Klägerin, die für ihre Angestellten gemäß § 278 BGB einzustehen hat, so groß, daß im Vergleich damit die Unterlassung der vollständigen Ausfüllung des Schecks durch den Verklagten nicht in Betracht kommt. Falls aber etwa nach den Arbeitsanweisungen der Klägerin die Auftragsdurchschrift nicht sofort abgeliefert werden mußte oder die Ablieferung nicht zu überwachen war, würde ein derartiger Mangel an interner Betriebskontrolle bei ihr vorliegen, daß sie für dessen Folgen ebenfalls einzustehen hat. Die Vorschriften des sechsten Durchführungsbestimmung zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548), nach denen die Klägerin im allgemeinen nicht zur Forderung von Vorauszahlungen berechtigt war, ändert nichts an den Erwägungen über die Ermächtigung ihrer an-gestellten Verkäufer zur Entgegennahme gleichwohl geleisteter Zahlungen oder hingegebener Schecks. Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, daß der Verklagte mit befreiender Wirkung an die Klägerin gezahlt hat. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 40 Abs. 2 AnglVO. Die ausnahmsweise Zulassung der Berufung in Mietsachen ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts ist auf Wohnmietverhältnisse und die damit unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten beschränkt. BG Potsdam, Beschl. vom 10. November 1955 SHV 68/55. Der Beklagte hatte von den Klägern zwei Räume gemietet, in denen er eine Tischlerwerkstatt und einen Lagerraum einrichtete. Im Lagerraum hielt er etwa 20 Kaninchen, deren Dung die Decke durchnäßte, so daß in dem darunter gelegenen Raum mehrfach Schaden entsttnd. Der wiederholten Aufforderung. die Kaninchen aus dem Raum zu entfernen, 1st der Beklagte nicht nachgekommen. Die Kläger beantragten mit ihrer Klage, den Beklagten zu verurteilen, die Kaninchenhaltung ln dem Lagerraum aufzugeben. Das Kreisgericht verurteilte den Beklagten nach Durchführung eines Lokaltermins und Vernehmung von Sachverständigen antragsgemäß. Den Streitwert setzte es auf 100 DM fest. Der Beklagte, der Berufung einlepen will, beantragte hierzu einstweilige Kostenbefreiung und Beiordnung eines Pflichtanwalts. Dem. Antrag konnte nicht stattgegeben werden. 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 91 (NJ DDR 1956, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 91 (NJ DDR 1956, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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