Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 789

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 789 (NJ DDR 1956, S. 789); Zahlung bei Geldstrafen usw. Die Bürger müssen jetzt zu diesem Zweck in die Bezirkshauptstadt reisen. Man hat also wieder eins der „tausend kleinen Dinge“ übersehen, die so entscheidend für das Verstehen der großen ökonomischen und politischen Fragen sind. Wie der gegenwärtige Zustand in der Strafvollstreckung sich hemmend auf die weitere Demokratisierung der staatlichen Arbeit auswirkt, in welchem Umfang der Bürokratismus sich gerade hier ausbreitet, das soll im folgenden ausführlich dargelegt werden. Vorerst ist es notwendig, ein Argument zur Diskussion zu stellen, welches vom Generalstaatsanwalt Dr. Melsheimer wie auch von seinem Stellvertreter, Oberstaatsanwalt Haid, ins Feld geführt wurde. Beide sind der Meinung, daß die Übernahme der Vollstreckung durch die Organe der Staatsanwaltschaft keinesfalls mehr mit den staats-anwaltschaftlichen Aufgaben übereinstimme und daß sich der Staatsanwalt in der Hauptsache auf die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Durchführung der Vollstreckung zu konzentrieren habe. Hierzu muß man sich einmal kritisch den Inhalt des V. Kapitels der in Vorbereitung befindlichen „Ordnung über die staatsanwaltschaftliche Aufsicht“ ansehen. Hier sind die Kontrollaufgaben des Staatsanwalts bei der Aufsicht über die Strafvollstreckungsorgane in nicht weniger als elf Vorschriften, die zum großen Teil in drei bis vier Abschnitte aufgegliedert sind, festgelegt. Wie bereits -erwähnt, ist infolge der Zentralisation der Vollstreckungsstelle die Kontrolle, d. h. die Gesetz-liehkeitsaufsicht durch den Staatsanwalt, nicht mehr gewährleistet. Prüfen wir nur einmal eine von den elf Vorschriften, die folgendermaßen lautet: „Der Staatsanwalt überprüft die Vollstreckungsstelle in regelmäßigen Abständen. Er kontrolliert die Strafzeitberechnung, den Eingang der Geldstrafen und die Vollstreckung von Nebenstrafen sowie alle anderen mit der Strafvollstreckung im Zusammenhang stehenden Maßnahmen der Vollstreckungsstelle. Bei Feststellung fehlerhafter Bearbeitung gibt der Staatsanwalt Hinweise. Werden diese nicht beachtet, so legt er schriftlich Einspruch ein. Wird dem Einspruch nicht innerhalb von drei Tagen stattgegeben, so ist die Sache dem übergeordneten Staatsanwalt zur weiteren Veranlassung vorzulegen.“ (§ 36 des Entwurfs der staatsanwaltschaft-lichen Ordnung). Abgesehen davon, daß es bei der jetzigen Struktur der Vollstreckung für einen Kreisstaatsanwalt fast unmöglich ist, neben allen anderen Aufgaben vielleicht noch monatlich je einen Tag bei der Vollstreckungsstelle im Bezirk die geforderte Kontrolle durchzuführen, wäre es nach unserer Auffassung weit besser für die Einhaltung der Gesetzlichkeit, für die Stärkung der Rechtssicherheit, die Strafvollstreckung wieder in die Hand des Staatsanwalts zu legen. Wir vertreten die Meinung, daß es an der Zeit ist, zu prüfen, inwieweit überorganisierte und sich in Bürokratismus auswachsende Kontrollfunktionen in unserem Staatsapparat zu beseitigen sind. Eine solche überorganisierte und in Bürokratismus erstickende Kontrollfunktion ist nach unserer Ansicht die Aufsicht der Staatsanwaltschaft über die Vollstreckung. Der Kreisstaatsanwalt soll im Rahmen seiner Zuständigkeit die Vollstreckung kontrollieren, der Bezirksstaatsanwalt hat die Kontrolle der Vollstreckung im Bezirk, darüber hinaus noch die Kontrolle über die Kontrolle der Vollstreckung durch den Kreisstaatsanwalt. Eine weitere Kontrolle erfolgt von seiten der Abt. SV beim Ministerium des Innern über die Abt. SV im Bezirk. Diese wiederum wird beaufsichtigt und kontrolliert von einigen Mitarbeitern der Obersten Staatsanwaltschaft, und diese Mitarbeiter haben neben der Kontrolle und der Aufsicht über die Abt. SV beim Ministerium des Innern die weitere Kontrolle über die Kontrolle der Bezirksstaatsanwälte hinsichtlich der Vollstreckung. Also man muß schon sagen, ein wirklich bürokratisches Kontrollsystem, mit dessen Beseitigung man nicht nur beginnen kann, sondern auch beginnen muß. Daß dieser Vorschlag nicht ohne Gesetzesänderung (§ 336 Abs. 1 StPO) verwirklicht werden kann, dürfte kein unüberwindliches Hindernis sein. II Die Strafvollstreckung wurde bis zum August 1952 in den Vollstreckungsstellen der Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten bearbeitet, und zwar in allen Verfahren, in denen durch rechtskräftige Entscheidungen der Landgerichte und der im Gebiet der betreffenden Landgerichte gelegenen Amts- bzw. Schöffengerichte Strafen verhängt worden waren. In diesen Vollstrek-kungsstellen arbeiteten Rechtspfleger in eigener Verantwortung, weder die Oberstaatsanwälte noch die ihnen untergeordneten Staatsanwälte beaufsichtigten die Strafvollstreckung. Im August 1952 wurde die Verwaltung neu organisiert. Damit kam auch auf dem Gebiet der Strafvollstreckung ein Prinzip zur Geltung, das für die Neuorganisation der Verwaltung richtungweisend war, nämlich den Bürgern den Verkehr mit den Dienststellen unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates zu erleichtern und ihnen zeitraubende Wege bzw. Reisen zu diesen Dienststellen zu ersparen. Die Vollstreckungsstellen in den Städten, in denen die ehemaligen Landgerichte ihren Sitz hatten, wurden aufgelöst und die anhängigen Vollstreckungsverfahren an die Staatsanwälte der Kreise gegeben. Grundsatz war, daß jedes Verfahren dem Staatsanwalt zugeteilt wurde, in dessen Gebiet der Verurteilte wohnte. Die Staatsanwälte der Kreise übernahmen damals kein gutes Erbe. Es lagen viele unbearbeitete Sachen vor. Die Aufteilung wurde überdies noch überhastet durchgeführt, so daß bei manchem Kreisstaatsanwalt ein rechtes Durcheinander herrschte. Die Arbeit wurde aber geschafft. Jedem Kreisstaatsanwalt stand ein Rechtspfleger zur Seite. Dieser hatte in den ersten Monaten nicht nur die umfangreichen Arbeiten der Sichtung und Ordnung der übernommenen Verfahren zu erledigen, sondern bearbeitete auch vom ersten Tage an die im Kreis neu anfallenden Strafvollstreckungsverfahren. Der Bürger, der wegen einer gegen ihn anhängigen Strafvollstreckung mit der zuständigen Stelle Rücksprache führen wollte, brauchte sich nur in seine Kreisstadt zu begeben. Der Rechtspfleger, der wie z. B. im Bezirk Dresden für seine Aufgaben besonders geschult wurde, stand unter der Aufsicht des Kreisstaatsanwalts. Der Kreisstaatsanwalt war laufend unterrichtet über den Ablauf der Strafvollstreckung in den Sachen, in denen er das Ermittlungsverfahren geleitet, Anklage erhoben und die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hatte. Dieser Zustand hielt bis zum Frühjahr 1953 an. Zu diesem Zeitpunkt wurde § 336 StPO in die Tat umgesetzt: Die Strafvollstreckung wurde Sache der Deutschen Volkspolizei. Die Kreisstaatsanwälte gaben die anhängigen Vollstreckungsverfahren an die Vollstreckungsstelle beim Volkspolizeikreisamt ab. Die Rechte der Bürger blieben bei dieser Neuregelung gewahrt. Die Strafvollstreckungsstelle blieb, von geringen Ausnahmen abgesehen, in der Kreisstadt. Der Kreisstaatsanwalt überwachte die Strafvollstreckung. Er ging regelmäßig einmal im Monat zu dem Sachbearbeiter beim VPKA, um eine Kontrolle durchzuführen. Aber auch in der übrigen Zeit stand der Kreisstaatsanwalt in Verbindung mit der Vollstreckungsstelle beim VPKA, um Zweifelsfälle zu klären oder bestimmte, ihn interessierende Verfahren im Auge zu behalten und den Ablauf der Strafvollstreckung in besonderen Fällen zu bestimmen bzw. zu beobachten. Im Laufe der Zeit ging die Arbeit in den Vollstreckungsstellen der VP zurück. Alte Verfahren wurden abgewickelt. Durch die Anordnung, Gerichtskosten und Haftkosten nicht mehr einzutreiben, fiel ein großer Teil umfangreicher Schreib-, Berechnhngs- und Kontrollarbeiten weg. Die Gnadenkommissionen erließen auf Gesuche hin Geldstrafen, die wegen der Zahlungsunfähigkeit der Verurteilten kaum beizutreiben waren, so daß auch hier die betreffenden Akten weggelegt werden konnten. Infolge des Rückgangs der Kriminalität fielen auch weniger neue Vollstreckungsverfahren an. Dieser Zustand führte dazu, daß einzelne Vollstreckungsstellen in den Kreisen bei weitem mit Arbeit nicht ausgelastet waren. Inzwischen war die Strafvollstreckung von der Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei an die 789;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 789 (NJ DDR 1956, S. 789) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 789 (NJ DDR 1956, S. 789)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für Hemmnisse und Schwächen sind dabei herauszuarbeiten. Der Bericht ist in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Parteileitung und dem zuständigen Kaderorgan zu erarbeiten. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt.

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