Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 77 (NJ DDR 1956, S. 77); 4. Der Garantieverpflichtete leistet nicht nur Gewähr für die mangelfreie Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe bzw. Entgegennahme), sondern auch dafür, daß die mangelfreie Beschaffenheit innerhalb der gesamten Garantiefrist bestehen bleibt. 5. Falls die Garantiefrist über die sechsmonatige Verjährungsfrist hinausgeht, stellt sie eine stillschweigende Verlängerung der Verjährungsfrist des § 477 BGB dar, die im Zeitpunkt der Übergabe zu laufen beginnt. Aus dem gleichzeitigen Ablauf beider Fristen ergeben sich in der Praxis Unzulänglichkeiten. Zweckmäßiger wäre es deshalb, in Anlehnung an die sowjetische Regelung den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Mangelentdeckung festzulegen. IV Ein wesentliches Ziel der ökonomischen Politik unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates ist die ständige Verbesserung der Versorgung der werktätigen Bevölkerung mit einwandfreien Qualitätsprodukten. Im Einklang hiermit gewähren unsere sozialistischen Wirtschaftsorgane vielfach den Käufern im Einzelhandel eine bestimmte Garantie bei einzelnen Wärengattungen, z. B. bei Glühlampen, Rundfunkgeräten, Uhren, Schreibmaschinen, optischen Erzeugnissen usw. Die Regelung der Garantie im Alltagskauf weicht jedoch erheblich von der Garantieregelung in Lieferverträgen ab. Zwar ist die Garantie auch hier eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Gewährleistungsrechte, aber während im Liefervertrag neben bzw. statt Garantieansprüchen noch die Gewährleistungsansprüche auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung, in Ausnahmefällen auch auf Wandlung geltend gemacht werden können, schließen die Garantiebestimmungen für den Einzelhandel regelmäßig die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Wandlung, Minderung, Schadensersatz) vertraglich aus7 8 9). Solange eine Nachbesserung von Erfolg ist, ergeben sich daraus keine Nachteile für den Käufer. Sobald durch sie jedoch ein Mangel nicht beseitigt werden kann, ist der Käufer insofern schlechter gestellt, als ihm die vertraglich ausgeschlossenen Gewährleistungsrechte verlustig gegangen sind. Darin ist eine Einengung der Garantie zu sehen, die nicht ihrem Charakter als rechtsgeschäftlicher Erweiterung der Gewährleistung entspricht. Der Ausschluß der Gewährleistungsrechte ist wahrscheinlich auf eine unkritische Übernahme der entsprechenden Garantiescheine und Vordrucke zurückzuführen, die aus der kapitalistischen Wirtschaftspraxis stammen. Es macht sich deshalb erforderlich, daß die volkseigenen Herstellerbetriebe in ihren Garantievereinbarungen mit dem Einzelhandel festlegen, daß nach erfolgloser Nachbesserung die Gewährleistungsrechte des BGB vom Käufer in Anspruch genommen werden können. Ein weiterer Unterschied zu den Lieferverträgen innerhalb der volkseigenen Wirtschaft besteht darin, daß die Garantie sich in der Regel nur auf Mängel erstrecken soll, die z. Z. des Gefahrenüberganges schon vor- 7) Beispiele: Aus dem Gewährschein des VEB Mechanik Büromas ihinen-werk Karl-Marx-Stadt: „ . Da wir diese Garantie übernehmen, ist die Geltendmachung anderer Gewährsansprüche (Wandlung. Minderung. Schadensersatz) ausgeschlossen. Kosten und Gefahr des Transportes gehen zu Lasten des Käufers. Für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, ungenügende Pflege, natürliche Abnutzung. Verwendung falschen Zubehörs oder bei der Beförderung entstanden sind, kommen wir nicht aul .“ Aus dem Gewährschetn des VEB Büromaschinenwerk Rheinmetall Sömmerda, Thüringen: Durch die Übernahme der Garantie ist die Geltendmachung anderer Ansprüche (Wandlung, Minderung. Schadensersatz) ausgeschlossen. Beanstandungen sind bei der Vertragswerkstatt geltend zu machen. Kosten und Risiko für den Transport zu und von der Vertragswerkstatt sind vom Käufer zu tragen .“. ■ Die Verwendung , solcher Garantiescheine im staatlichen Einzelhandel steht .ledoch im Widerspruch zu der Anweisung des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 31/55 betr. Wahrung der Rechte der Käufer beim Kauf mangelhafter Sachen (Industriewaren). In dieser Anweisung heißt es in Abschn. Ill Ziff. 5, daß neben den Ansprüchen unter Ziff. 1 bis 4 (d. h. Wandlung. Minderung. Ersatzlieferung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung) dem Käufer für bestimmte Waren Garantie gewährt wird. (Die Anweisung ist abgedruckt in „Verfügungen und Mitteilungen“ des Ministeriums der Justiz 1955 Nr. 4). handen waren (Herstellungs- oder Materialfehler). Der Garantieverpflichtete im Liefervertrag dagegen übernimmt auch die Gefahr dafür, daß die mangelfreie Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs innerhalb der Garantiefrist erhalten bleibt. Die rechtliche Ausgestaltung der Garantie im Einzelhandel genügt noch nicht den ökonomischen Bedürfnissen der werktätigen Bevölkerung, zumal die Garantiefristen sich in den meisten Fällen mit den Gewährleistungsfristen des BGB decken und außer der in der Garantie zugesicherten kostenlosen Nachbesserung andere Gewährleistungsrechte ausgeschaltet werden. In einigen Fällen, z. B. bei Glühlampen, ist die Garantiefrist kürzer bemessen als die sechsmonatige Gewährleistungs-bzw. Verjährungsfrist des BGB. Diese Regelung ergibt sich aus der besonderen Beschaffenheit dieser Gebrauchsgegenstände. Für Glühlampen erhält der Käufer keinen Garantieschein wie z. B. für Schreibmaschinen und Rundfunkgeräte. Er erhält lediglich die Zusicherung, daß er innerhalb von zwölf Wochen „Reklamationen geltend machen kann“. In der Praxis ist bisher noch keine einheitliche Regelung dafür vorhanden, für welche Schäden der Herstellerbetrieb Gewähr zu leisten hat. Verschiedene Einzelhandelsorgane, z. B. Konsum und Industrieläden, erkennen nur Reklamationen von Sockelschäden an, während die HO-Warenhäuser auch für Schäden an Heizfäden haften und lediglich Ersatzlieferung für am Glas beschädigte Glühbirnen ablehnen. Eine Besonderheit der Garantie bei Glühbirnen besteht darin, daß der Käufer für jede als Ersatz gelieferte Glühbirne wiederum zwölf Wochen Garantie erhält*1). In anderen Garantiebestimmungen läuft die Garantiefrist während der Mängelbeseitigung weiter, und zwar selbst dann, wenn der Herstellerbetrieb schuldhaft die Beseitigung des Mangels verzögert. Aus den angeführten Beispielen ergibt sich, daß eine einheitliche Regelung der Garantie in den Einzelhandelskaufverträgen zwischen Bürgern und Handelsorganen bezüglich bestimmter Ge- und Verbrauchsgüter nicht vorhanden ist. Die rechtliche Ausgestaltung der Garantie ist bisher den einzelnen Herstellerbetrieben überlassen geblieben. Der Bedeutung der Garantie für die Verbesserung des Lebensstandards unserer Bevölkerung würde es jedoch entsprechen, wenn eine einheitliche gesetzliche Regelung den Inhalt der Garantie in den Einzelhandelsverkaufsverträgen festlegen würde. Beispielhaft ist die Regelung der Garantie im Einzelhandelskaufvertrag in der Sowjetunion. Hier ist der Handelsbetrieb in besonderer Weise für die gehörige Qualität der von ihm verkauften Waren verantwortlich. Für einige Waren (z. B. Schuhwerk und Gummischuhe) sind Garantiefristen für ihre Nutzung festgelegt, in deren Lauf der Betrieb verpflichtet ist, auf Verlangen des Käufers entweder die festgestellten Mängel zu beseitigen oder das bezahlte Geld zurückzugeben oder die zurückgegebene Ware durch eine andere von einwandfreier Qualität zu ersetzen. Der Käufer, der die Ware ohne Vorbehalt angenommen hat, verliert nicht das Recht, sich auf deren Mangel zu berufen, auch dann nicht, wenn es sich nicht um verborgene Mängel handelt, d. h. auch wenn sie vom Käufer beim Einkauf der Ware im Geschäft entdeckt werden konnten"). Eine solche Regelung würde auch den Bedürfnissen der werktätigen Bevölkerung in der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen und muß deshalb angestrebt werden. 8) Der ln der Zeitschrift „Der Handel“ 1955, Heft 2, S. 10 von einem Arbeitskollektiv wissenschaftlicher Mitarbeiter und Studenten des Instituts für Zivilrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ vertretenen Meinung, „die Abnahme von Erzeugnissen, für die bei berechtigten Mängeln die gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist von sechs Monaten nicht gesichert 1st“, könne „dem Käufer in unserer Republik auf die Dauer nicht zugemutet werden“, ist als Grundsatz beizupflichten; bei bestimmten Erzeugnissen sind ledoch Einschränkungen erforderlich. Die besondere technische Eigenart einzelner hochemofindhcher Erzeugnisse, die deshalb relativ kurzlebig sind, rechtfertigt eine gesetzlich ausdrücklich zugelassene Erleichterung, d. h. eine Verkürzung der Verjährungsfrist (§ 225 BGB) durch Vertragsabrede. Im übrigen ist der Käufer auch nicht benachteiligt. denn, wie bereits angeführt, läuft z. B. bei Glühlampen die Garantiefrist mit der Ersatzlieferung von neuem. Diese rechtsgeschäftliche Verkürzung der Verjährungsfrist muß allerdings im Interesse des werktätigen Käufers auf wenige Ausnahmefälle beschränkt werden. 9) vgl. Sowjetisches Zivilrecht Berlin 1953. Bd. II. S. 57. 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 77 (NJ DDR 1956, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 77 (NJ DDR 1956, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der unterstellten Leiter führenden Mitarbeiter ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Durch die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit mit kommt es deshalb wesentlich mit darauf an, zu prüfen, wie der konkrete Stand der Wer ist wer?-Aufklärung im Bestand unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen.

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