Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 746

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 746 (NJ DDR 1956, S. 746); fertigt wurde) hat die Aufgabe, das Gericht, dem das Verfahren übergeben werden soll, sowie die Person des Töters genau zu bezeichnen. Nach dem Inkrafttreten der neuen StPO gehört zu den Aufgaben des Rubrums auch die Bezeichnung des Verteidigers und die Dauer der evtl. Inhaftierung. Zweckmäßig, wenn auch vom Gesetz nicht vorgeschrieben, ist hier die Angabe, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Es kommt bei der Abfassung dieses Teils der Anklageschrift in erster Linie darauf an, unzweifelhafte Angaben besonders über die Personalien des Täters zu machen, damit nicht etwa ein anderer als der Täter dem Gericht als Beschuldigter benannt wird. 2. Der Tenor Als Inhalt des Anklagetenors verlangt § 169 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, daß „die Handlung, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die anzuwendenden Strafvorschriften“ anzugeben seien. Der Anklagetenor wird häufig auch als Anklageformel bezeichnet und daraus hin und wieder fehlerhaft geschlossen, daß der Tenor eine bestimmte stets wiederkehrende Wortfolge im Sinne einer Formel aufweisen müsse. Es kommt jedoch nicht darauf an, eine Formelhaftigkeit bei der Abfassung des Tenors zu erreichen, sondern in wenigen knappen Sätzen die Tat in ihren wesentlichen Punkten zu kennzeichnen. Die Aussage im Tenor muß so klar sein, daß jedermann, auch der Nichtjurist, sofort verstehen kann, welche Handlung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. Bei der Bezeichnung der Tat sollen daher in der Regel keine Fachausdrücke Verwendung finden, ob; schon damit die Tat am kürzesten bezeichnet werden kann. Jedoch können solche rechtlichen Begriffe, die zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören z. B. Diebstahl, Unterschlagung, Mord , zur Kennzeichnung der Tat ohne weiteres verwendet werden. Fehlerhaft ist es, bereits im Tenor eine ausführliche Schilderung des Sachverhalts zu geben und etwa auf Einzelheiten der Begehungsart oder bei fortgesetzten Handlungen auf jede einzelne Handlung einzugehen. Dies ist nur dann zulässig, wenn z. B. die Begehungsform geschildert werden muß, um gesetzliche Qualifikationsmerkmale herauszustellen. Bei Erwägungen darüber, was in den Anklagetenor aufzunehmen ist, muß stets von dessen Zweck ausgegangen werden, der darin besteht, sowohl dem Gericht als auch dem Beschuldigten in knappester Form den Vorwurf, den der Staatsanwalt gegen den Beschuldigten erhebt, deutlich zu machen. Deshalb sind auch die anzuwendenden Strafvorschriften nicht mit dem Gesetzeswortlaut, sondern lediglich mit der Bezeichnung des Gesetzes und der Paragraphen darzustellen, die zur Anwendung kommen sollen. Die Angabe der verletzten Strafgesetze erfolgt in erster Linie, um dem Gericht darzulegen, welche Gesetze der Staatsanwalt als verletzt ansieht. Der Beschuldigte erfährt ohnehin im einzelnen durch den Eröffnungsbeschluß den Wortlaut dieser Gesetze. 3. Die Beweismittel Von besonderer Bedeutung ist die Bezeichnung der Beweismittel in der Anklageschrift. Sie verfolgt den Zweck, sowohl dem Gericht die Arbeit mit den Beweismitteln zu erleichtern als auch den Beschuldigten bei der Vorbereitung seiner Verteidigung zu unterstützen. Im allgemeinen wird der Darstellung der Beweismittel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die Staatsanwälte sind häufig der Meinung, daß es genügt, die Gesamtzahl der angebotenen Beweise aufzuführen, z. B. „Beweismittel: 1. Zeuge Meier, 2. Zeuge Schulz, 3. Urkunden Bl. 15 d. A.“ Eine solche Aufzählung der Beweismittel erfüllt jedoch nicht den Zweck der Sache. Es ist vielmehr notwendig, die Beweismittel systematisch nach den Beweisthemen, die durch sie erläutert werden sollen, zu gliedern und gleichzeitig bei jedem einzelnen Beweismittel anzugeben, welches Thema durch dieses Beweismittel bewiesen werden soll. Um bei dem genannten Beispiel zu bleiben, müßte die Bezeichnung der Beweismittel etwa wie folgt vorgenommen werden: „Beweismittel: 1. Zeuge Meier: zum Diebstahl in der Florastr. 17 am 3. Mai 1956, 2. Zeuge Schulz: wie Zeuge Meier, 3. Urkunden Bl. 15 d. A.: zum Betrug gegenüber dem Zeugen Franz.“ Eine solche Darstellung erleichtert nicht nur dem Gericht, sondern auch dem Staatsanwalt die Arbeit in der Haüptverhandlung. Ja, man kann sagen, daß dem Staatsanwalt, dem in der Hauptverhandlung Akten nicht zur Verfügung stehen, eine wirkungsvolle Mitarbeit bei der Beweiserhebung erst durch die sorgfältige Aufführung der Beweismittel in der Anklageschrift ermöglicht wird. Die Aufführung der Beweismittel ist besonders bei umfangreichen Anklageschriften durch Hinweise auf die Blattzahlen der Beweismittel im Text des wesentlichen Ermittlungsergebnisses zu ergänzen. 4. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Das wesentliche Ermittlungsergebnis hat, wie bereits die Bezeichnung sagt, im Rahmen der Anklageschrift die Aufgabe, sowohl dem Gericht wie dem Beschuldigten den Extrakt des Ergebnisses der Ermittlungen darzustellen. Wie dies im einzelnen zu geschehen hat, schreibt die Strafprozeßordnung nicht vor. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, daß das wesentliche Ermittlungsergebnis die folgenden notwendigen Elemente zu enthalten hat: Angaben zur Person des Täters, Angaben zur Sache, die Würdigung der Beweise und Angaben über die Gesellschaftgefährlichkeit der Tat. Diese Elemente des wesentlichen Ermittlungsergebnisses werden jedoch häufig in ihrer Bedeutung nicht richtig eingeschätzt, so daß hierdurch eine fehlerhafte Darstellung entsteht. a) Angaben über die Person des Täters Die Schilderung der Persönlichkeit des Täters im wesentlichen Ermittlungsergebnis hat die Aufgabe, bereits in der Anklageschrift die Einheit zwischen Tat und Täter zu charakterisieren. Es kommt deshalb nicht nur darauf an, den Lebenslauf, den der Täter bei der Vernehmung vor dem Ermittlungsorgan geschildert hat, möglichst sorgfältig in das wesentliche Ermittlungsergebnis der Anklageschrift zu übernehmen. Vielmehr ist es erforderlich, bereits in diesem Stadium des Verfahrens eine Einschätzung der Person des Täters, wie sie aus den Ermittlungen insgesamt hervorgeht, zu geben. Dabei müssen z. B. Strafregisterauszüge, Stellungnahmen des Betriebes oder der BGL über seine Arbeit, Stellungnahme gesellschaftlicher Organisationen und auch seine persönlichen Äußerungen zur Tat Verwendung finden. Wichtig ist es auch zu berücksichtigen, welches Verhalten er gegenüber den Ermittlungsorganen zur Aufklärung seiner Handlung gezeigt hat. Es muß bereits in diesem Stadium des Verfahrens versucht werden, ein Gesamtbild des Täters zu geben. Gleichzeitig muß man sich allerdings davor hüten, voreilig Wertungen zu treffen, die dem Urteil des Gerichts Vorbehalten bleiben müssen, weil sie nur in Verbindung mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die Tat schuldhaft begangen hat, getroffen werden dürfen. Falsch wäre es insbesondere, die Anklageschrift mit Darlegungen zur Person zu beginnen, die für den Täter beleidigend sein könnten. Die Darlegung zur Person darf nicht eine Wiederholung des Lebenslaufs sein, sondern sie muß die Persönlichkeit des Beschuldigten anhand der Feststellung des Ermittlungsergebnisses schildern. b) Darstellung des Sachverhalts Schwierigkeiten bereitet vielen Staatsanwälten die Darstellung des Sachverhalts. Diesen Teil der Anklageschrift als Tatbestand zu bezeichnen, ist fehlerhaft und gibt leicht Anlaß für eine Verwechslung mit dem gesetzlichen Tatbestand. Der Sachverhalt muß den Umständen der Sache entsprechend möglichst kurz, aber doch vollständig dargestellt werden, damit das Gericht in der Lage ist, das Studium der Akten mit einer gewissen Übersicht über die Sache zu beginnen, und sich nur noch in den Einzelheiten zu orientieren braucht Die Darstellung des Sachverhalts muß gleichzeitig dem Angeklagten zum Bewußtsein bringen, daß alle Einzel- 746;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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