Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 689

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 689 (NJ DDR 1956, S. 689); den auf dem Lande alle Kräfte mobilisiert. Der Genossenschaftsbauer arbeitet' mit seiner ganzen Familie einschließlich der schulpflichtigen Kinder auf dem Feld. Was hier verdient wird, schlägt sich in den Vorschüssen des Genossenschaftsbauern nieder, obwohl es sich hier auf Grund der Mitarbeit der gesamten Familie nicht in voller Höhe um sein Einkommen handelt. Man hat, wenn man das Urteil des Kreisgerichts Nauen liest, den Eindruck, daß das Gericht es für unzeitgemäß hielt, gemäß §§ 828, 829 ohne gleichzeitige Anwendung der VO vom 9. Juni 1955 zu verfahren. Gegen diese Auffassung sprechen jedoch wirtschaftliche und politische Momente. Der Genossenschaftsbauer hat eine persönliche Hauswirtschaft, für deren Bewirtschaftung er auf die Geld-und Naturalleistungen der LPG angewiesen ist. Der Umfang der Hauswirtschaft ist bei den drei Typen der LPG verschieden und damit auch der Bedarf an Geld und Naturalien für diese Wirtschaften. Bei Anwendung der Lohnpfändungsverordnung würde der unterschiedliche Bedarf der Hauswirtschaften der drei Typen in einer Weise schablonisert werden, daß dabei die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Genossenschaftsbauern nicht berücksichtigt werden könnten. Die Hauswirtschaft hat aber eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für die wirtschaftliche Basis des Bauern, für die Festigung der LPG und für die Erfüllung des Planes für die landwirtschaftliche Produktion. Nur wenn man das enge Verhältnis des genossenschaftlichen Eigentums mit dem der Hauswirtschaft übersieht, kann man das Geldeinkommen des Genossenschaftsbauern dem Lohn wirtschaftlich gleichsetzen. Die Pfändung des Anspruchs auf Bezahlung der geleisteten Arbeit hat also Rückwirkung auf die Hauswirtschaft, wirkt sich ökonomisch so aus, als ob in die Hauswirtschaft selbst vollstreckt worden wäre. Die Entwicklung einer eigenen Hauswirtschaft ist aber eine vordringliche Aufgabe bei ehemaligen Land-und Industriearbeitern, wenn sie in die LPG aufgenommen worden sind. Soweit solche Mitglieder eine Hauswirtschaft begründet haben, bedürfen diese eines besonderen Schutzes. Dazu kommt noch ein ideologisches Moment. Die ehemaligen Landarbeiter fassen zu einem nicht geringen Teil deshalb schwer Fuß in der LPG, weil sie der Meinung sind, daß sich gegenüber ihrem früheren Arbeitsverhältnis im Grunde nicht viel geändert habe, nur daß ihr „Arbeitgeber“ jetzt die LPG sei und bei einem guten Ergebnis die Aussicht bestehe, mehr als fbüher zu verdienen. Diese Lohnarbeiter-Ideologie der ehemaligen Landarbeiter gilt es kompromißlos zu bekämpfen, weil sie die wirtschaftliche Entwicklung der LPG hemmt. Die Erziehung zum bewußten Genossenschaftsbauern ist keine leichte Aufgabe, und deshalb darf dieser Prozeß nicht von Dingen beeinflußt werden, die die alte Mentalität unterstützen. Die Anwendung der Lohnpfändungsverordnung wäre aber ein solch hemmender Faktor. Mit der Pfändung erhält der ehemalige Landarbeiter ein amtliches Dokument, auf dem ihm bescheinigt wird, daß die Lohnpfändungsverordnung auf sein „Arbeitsverhältnis“ zur LPG Anwendung findet, wobei er sich wenig Gedanken darüber machen wird, ob das Wörtchen „analog“ eingefügt worden ist. Damit wird er in seinem alten Bewußtsein gestärkt werden, daß sich zwar die Form seines Arbeitsverhältnisses geändert habe, sein Inhalt aber grundsätzlich nicht. Die Frage verschiebt sich kaum, wenn man sich damit trösten wollte, daß die einschlägige Bestimmung jetzt VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen heißt, denn im Prinzip weicht sie nicht von der Lohnpfändungsverordnung ab. Will man die Frage nach der Breitenwirkung stellen, so sei zur Beantwortung darauf hingewiesen, daß viele Betriebe der örtlichen Landwirtschaft von ehemaligen Landarbeitern übernommen worden sind und noch übernommen werden. Die Umwandlung solcher Betriebe in LPG ist eine wichtige politische Aufgabe. Lohn ist Entgelt für geleistete Arbeit. Vorschüsse auf Adbeitseinheiten sind noch nicht „verdient“. Ob sie verdient worden sind, ergibt sich erst bei der Jahresendabrechnung. Dadurch kann es also kommen, daß der Pfändungsgläubiger insofern begünstigt wird, als er an Einnahmen partizipiert, die in Wahrheit keine sind. Was der Schuldner zur Zeit der Pfändung zu viel erhalten hat, muß er später wieder einsparen. Dann ist wieder von Bedeutung, was ihm später aus der Hauswirtschaft verbleibt. Diese Frage soll hier nur gestreift werden, um zu zeigen, daß beides im Zusammenhang gesehen werden muß. Das Kreisgericht Nauen macht es sich leicht, wenn es bemerkt, daß keine gesetzliche Bestimmung die Pfändung von „Vorschüssen“ verbiete. Da der Gesetzgeber die Pfändung von „Vorschüssen“ ebenfalls nicht der Lohnpfändungsverordnung unterstellt hat, kann man von ihm auch keine Behandlung der Frage erwarten, wie „Vorschüsse“ zu pfänden sind, ob sie überhaupt dem Zugriff unterliegen. Wenn Nathan in der Anmerkung zu diesem Urteil darauf hinweist, daß sich die Unpfändbarkeit der „Vorschüsse“ deshalb verbiete, weil es sonst der Drittschuldner in der Hand hätte, dem Schuldner seinen Lohn als „Vorschuß“ zukommen zu lassen, um die Pfändung unmöglich zu machen, dann bleibt dieses Argument deshalb unverständlich, weil es wohl rechtlich allein darauf ankommen würde, was es tatsächlich ist:. Lohn oder Tarnung. Die Kollektivwirtschaften der Sowjetunion verteilten ihre Einkünfte bisher erst am Ende des Jahres. Das hat sich als hemmend für die Kolchosproduktion erwiesen. Deshalb faßten das Zentralkomitee der Kommunistischen Partei und der Ministerrat der UdSSR am 10. März 1956 einen Beschluß, der den Kollektivwirtschaften empfahl, monatliche Vorschußzahlungen an die Kolchosbauern zu leisten Bei diesem System“, so schreibt die „Prawda“ am 11. März 1956, „steigt die Arbeitsnroduktivität, gewinnt die Arbeitseinheit erhöhte Bedeutung und wächst das Interesse des Kolchosbauern an der Entwicklung der gesellschaftlichen Produktion“3). Die Erfahrungen der Sowjetunion beweisen also, welche Bedeutung die monatlichen Geldzahlungen auch für die genossenschaftliche Produktion haben, so daß die Wechselwirkung zwischen diesen Zahlungen und der Produktionssteigerung ernstes Nachdenken erfordern. Dieses muß auch dann vorhanden sein, wenn man die Frage der Pfändung solcher Geldansprüche hinsichtlich ihrer ökonomischen Auswirkung überprüft. Die Vorschußzahlung hat noch eine weitere ökonomische Bedeutung. Diese Zahlungen werden von der Deutschen Bauern-Bank (DBB) kreditiert. Grundsätzlich gibt die DBB Kredite nur für produktive Zwecke; sie gibt keinen Personalkredit. Bei der Kreditierung der „Vorschüsse“ wird dieses Prinzip durchbrochen, weil praktisch aus diesen Kreditmitteln auch persönliche Bedürfnisse des Bauern und seiner Familienangehörigen befriedigt werden. Soweit Vorschüsse kreditiert werden, wird die Höhe der Vorschüsse je nach den Verhältnissen des Genossenschaftsbauern individuell festgesetzt. Dabei werden die Unterhaltsverpflichtungen des Bauern berücksichtigt. Die richtige Bemessung der Vorschüsse wird von der DBB kontrolliert. Es würde aber ihren kreditpolitischen Grundsätzen wider-sorechen, wenn sie zulassen wollte, daß der Bauer aus Kreditmitteln seine Schulden abdeckt. In dem Fall, der dem Kreisgericht Nauen zur Entscheidung vorlag, werden 1325 DM als rückständiger Unterhalt gefordert. Bei einer Pfändung würden diese 1325 DM praktisch aus Kreditmitteln abgedeckt werden. Selbstverständlich hat der im Urteil des Kreisgerichts vermutete Gedanke, daß die gezahlten Gelder staatliche Gelder' und deshalb nicht pfändbar seien, keine Rolle gespielt, als die DBB die Frage nach der Pfändbarkeit von Vorschüssen stellte. Das wäre kein ernst zu nehmendes Argument. Überdies ist die Praxis so, daß die DBB nur der LPG Kredit zur Zahlung der Vorschüsse gibt, so daß die Mitglieder Geld von der Genossenschaft erhalten. Die Kontrolle über die richtige Verwendung des Geldes liegt allerdings bei der Bank. Abschließend sei noch auf eine praktische Schwierigkeit hingewiesen, die die Anwendung der Lohnpfändungsverordnung bedenklich erscheinen läßt, wenn man die in dem Urteil gezogene Konsequenz berücksichtigt. Die Beachtung einer solchen „Lohnpfändung“ setzt bei der LPG eine gute Buchhaltung und einen guten Buchhalter voraus. Mitunter ist aber eine LPG ohne Buchhalter und die Buchhaltung bleibt zurück. 3) Zitiert aus „Die Presse der Sowjetunion“ Nr. 34 vom 16. März 1956, S. 835. 689;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 689 (NJ DDR 1956, S. 689) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 689 (NJ DDR 1956, S. 689)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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