Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 660 (NJ DDR 1956, S. 660); liehen Bedarfs frei verfügen kann (§ 1). Über B-Konten hingegen kann nur im Rahmen der im § 2 im einzelnen aufgeführten Zwecke verfügt werden, insbesondere zur Zahlung von Steuern, gesetzlichen Unterhaltsforderungen, unentgeltlichen Zuwendungen an hilfsbedürftige Familienmitglieder, zum eigenen Verbrauch während vorübergehender Aufenthalte in der DDR in beschränktem Rahmen usw.3). § 6 stellt klar, daß eine Abweichung von diesen Zweckbestimmungen auch nicht auf Grund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen möglich ist: Pfändung eines B-Kontos ebenso die Abtretung ist in der Regel nur zulässig, insoweit es sich bei der Forderung des Gläubigers um eine der in § 2 aufgezählten Forderungen handelt. * Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse im landwirtschaftlichen Sektor unserer Wirtschaft sind im Hinblick auf die Wichtigkeit der Schaffung sozialistischer Produktionsverhältnisse auf dem Lande als die bedeutsamsten Gesetzgebungsakte diejenigen aufzufassen, die alljährlich die Folgerungen aus den Empfehlungen der LPG-Konferenzen ziehen, in diesem Jahr der Beschluß zu den Maßnahmen und Empfehlungen der IV. Konferenz der Vorsitzenden und Aktivisten der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 26. Januar 1956 (GBl. I S. 97). Der umfangreiche Beschluß erteilt den verschiedensten Ministerien sowie den Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise die auf die Förderung nicht nur der LPG, sondern auch der Klein- und Mittelbauern abgestellten Anweisungen. Diese Anweisungen haben keineswegs nur die unmittelbare Erhöhung der Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse im Auge; lediglich als Beispiele für ihre Vielseitigkeit mag hier erwähnt werden, daß zur Förderung des ländlichen Bauwesens in 44 MTS Abteilungen zur Verleihung von Baumaschinen gebildet werden (I, 2, e); daß dem Minister für Volksbildung aufgegeben wird, „die Lehrpläne der allgemein-bildenden Schulen so zu überarbeiten, daß die Erfordernisse der sozialistischen Landwirtschaft und die Grundfertigkeiten der landwirtschaftlichen Produktion sowie die Erziehung der Schüler zur Achtung und Liebe gegenüber der Arbeit der Landwirtschaft besonders berücksichtigt werden“ (VI, 1); daß zum 1. September 1956 alle voll ausgebildeten Zentralschulen, die ihren Sitz in Orten mit MTS haben, zu Mittelschulen zu erweitern sind (VI, 4); daß dem Minister für Kultur aufgegeben wird, bei den MTS Beiräte für Kultur und Volksbildung sowie Außenstellen der Abteilungen für Kultur der Räte der Kreise zu bilden (VII, 1, 2) usw. Ebenfalls als überaus bedeutsam für die Förderung der landwirtschaftlichen Produktion kann sich bei richtiger Auswertung die Verordnung über die Einführung eines Produktionsnachweises der Landwirtschaft vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 2) erweisen, wonach für alle LPG und Einzelbauernbetriebe, die mehr als 1 ha Nutzfläche bewirtschaften, sowie für Gärtnereien bei den Räten der Gemeinden Produktionsnachweise zu führen sind. Der Produktionsnachweis ist dazu bestimmt, Betriebsvergleiche als Grundlage für die Übertragung von günstigen Produktionserfahrungen und Neuerermethoden zu ermöglichen und damit die Ergebnisse leistungsstarker Betriebe systematisch als Vorbild für zurückgebliebene Betriebe zu verwerten. Zugleich wird der Produktionsnachweis als wichtige Grundlage für Erfassung und Aufkauf dienen. Eines der umfangreichsten Gesetzgebungswerke der letzten Zeit mit 135 z. T. überaus langen Paragraphen ist die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Pflichtablieferung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 31. März 1956 (GBl. I S. 353). Bekanntlich waren durch die Pflichtablieferungsverordnung vom 10. November 1955 fast alle der zahllosen früheren gesetzlichen Bestimmungen über Ablieferung und Aufkauf beseitigt worden; die Bedeutung der 1. DB ebenso wie der Verordnung selbst liegt nicht so sehr in den verhältnismäßig wenigen Änderungen des bisherigen Rechtszustandes als vielmehr darin, daß nun eine übersichtliche Ordnung 3) Bei der Aufzählung der bedürftigen Familienmitglieder, an welche unentgeltliche Zuwendungen aus B-Konten gemacht werden dürfen, findet sich eine offensichtliche Lücke: es werden dort alle verwandten und verschwägerten Personen bis zum 3. Grade aufgezählt, nicht aber der Ehegatte! dieses Rechtsgebiets besteht. Im Zusammenhang damit ist auch die Anordnung über die Zahlung der Erlöse aus der Pflichtablieferung und den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 31. März 1956 (GBl. I S. 338) zu betrachten, welche die bereits in § 54 der Verordnung vom 10. November 1955 grundsätzlich festgelegte Form der Bezahlung der abgelieferten oder aufgekauften landwirtschaftlichen Produkte in den Einzelheiten regelt. Von den bisherigen Bestimmungen (6. DB vom 3. August 1953 zur PflichtablieferungsVO von 1953) unterscheidet sich die Anordnung im wesentlichen durch das Verbot der Zahlung mittels Verrechnungsschecks (§ 1 Abs. 4) oder Barschecks (§ 11); soweit Barzahlungen zulässig sind für gewisse Erzeugnisse in voller Höhe, im übrigen je nach der Art der Produkte bis zu 20 bzw. 50 bzw. 100 DM , ist unmittelbar in Geld zu zahlen, im übrigen nur durch Überweisungsauftrag an die DNB. Wichtig ist auch § 7, der die Bestimmung' des § 54 der Verordnung hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufrechnung mit eigenen Forderungen des VEAB gegen den Erlös „erläutert“ (in Wirklichkeit handelt es sich um keine Erläuterung, sondern um eine Einschränkung, und daher bestehen gegen die inhaltlich an sich zu billigende Bestimmung Bedenken vom Standpunkt der Gesetzlichkeit; der immer wieder festzustellenden Übung, ein Gesetz oder eine Verordnung des Ministerrats mittels einer Durchführungsbestimmung des Fachministeriums abzuändern, muß mit Entschiedenheit entgegengetreten werden)4 *). § 54 Abs. 2 der Verordnung sah vor, daß der VEAB mit seinen Forderungen „aus der Lieferung von Saatgut und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Futtermitteln“ gegen den Erlös aufrechnen könne, was von § 7 der Anordnung jetzt dahin eingeschränkt wird, daß es dabei nur um die Forderungen des VEAB für solche Produkte gehe, zu deren Lieferung der VEAB gesetzlich verpflichtet ist. Diese Einschränkung ist deshalb wichtig, weil nach § 54 Abs. 3 der Verordnung die Erlöse von anderen Gläubigern des Bauern gegenüber dem VEAB als Drittschuldner nicht gepfändet werden können und der VEAB daher, wenn er selbst unbeschränkt mit seinen Gegenforderungen aufrechnen könnte, einen ungerechtfertigten Vorzug vor den anderen Gläubigern erhielte. § 7 Abs. 3 der Anordnung stellt fest, daß das schon vor der Ablieferung bestehende gesetzliche Früehtepfandrecht durch das Pfändungsverbot des § 54 Abs. 3 der Verordnung nicht berührt wird; besteht ein solches Pfandrecht, so hat das zur Folge, daß sich der Kreis der Forderungen, mit denen der VEAB gegen den Erlös aufrechnen darf, noch weiter beschränkt. Von erheblicher Bedeutung ist schließlich die Verordnung zur Neuregelung des Kündigungsschutzes für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBl. I S. 457), die unter Aufhebung der gesamten bisherigen Kleingartenpachtschutz-Gesetzgebung (die Tätigkeit der Kleingartenschiedsgerichte war schon auf Grund der Anordnung vom 3. Januar 1955 GBl. II S. 37 eingestellt worden) die Neuregelung des Pachtschutzes für Kleingärtner dem Minister für Land- und Forstwirtschaft überträgt. Dieser erließ dementsprechend die Anordnung über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBl. I S. 457), welche den Pachtschutz für Kleingartenpächter dem bestehenden Mieterschutz annähert, insofern sie die Kündigung von Kleingartenpachtverträgen an Voraussetzungen knüpft, die ihrem Wesen nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 MSchG entsprechen; außerdem ist die Kündigung zulässig, wenn der Pächter noch anderweites Kleingartenland besitzt oder erwirbt, das seinem angemessenen Bedarf entspricht, oder wenn der Pächter aus dem Kreisverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter ausgeschlossen wird (§§ 3, 4). Uber Streitigkeiten aus diesen Pachtverträgen, insbesondere also die Zulässigkeit einer Kündigung, wird, wie schon bisher, im Verwaltungswege entschieden, und zwar auf Grund einer Verhandlung mit den Beteiligten durch den Rat des Kreises, Abt. Land- und Forst- ■ ■ ! I 4 4) Auch in der Formulierung ist § 7 der AO zu beanstanden: es handelt sich nicht, wie in der Überschrift und im Absatz 3 gesagt wird, um „Aufrechnung von Erlösen gegen Forderungen des VEAB“ und schon gar nicht, wie es im Absatz 1 heißt, um Aufrechnung für Forderungen gegen den Erzeuger , spndem um die Aufrechnung des VEAB mit seinen Forderungen gegen den Anspruch auf Erlös. 660;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 660 (NJ DDR 1956, S. 660) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 660 (NJ DDR 1956, S. 660)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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