Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 651

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 651 (NJ DDR 1956, S. 651); § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der VO notwendig1). Der Staatsanwalt des Bezirks Halle führt in einem Bericht u. a. aus: „Ungenügende Beachtung des Erfindungsund Vorschlagswesens zeigt sich bei Staats-, Wirtschafts-, Partei- und Gewerkschaftsfunktionären . Die Leiter der volkseigenen Betriebe erkennen nicht immer die große Kraft der Rationalisatoren- und Erfinderbewegung bei der Vervollkommnung der Produktion auf der Grundlage der höchstentwickelten Technik“. Die gleichen Feststellungen sind in allen Bezirken zu treffen. Im VEB (K) Herrenoberbekleidung Eisleb§n kannte nicht einmal der Werkleiter die Verordnung. Oft begnügen sich Betriebsleiter damit, einen Betriebsangehörigen mit der Arbeit des BfE-Sachbearbeiters zu beauftragen,- ohne sich genügend Gedanken darüber zu machen, ob .der Betreffende ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. So wurden z. B. in den VEB Stahl- und Blechkonstruktionen und Drudeguß Berlin-Weißensee, in Leipziger und anderen volkseigenen Betrieben Mängel solcher Art festgestellt. In manchen Büros werden überalterte oder ungeeignete Kräfte mit dieser Arbeit als einem „Ruheposten“ betraut1 2). Die quantitativ und qualitativ ungenügende Besetzung vieler BfE ist die Ursache für zahlreiche Mängel, Schwächen und Gesetzesverletzungen, so z. B. bei der Bauunion Frankfurt/Oder, im Kombinat „Schwarze Pumpe“, im Kaliwerk „Glückauf“ Sondershausen, im VEB Magnesitwerk Aken usw. Die umfangreichen Aufgaben des BfE sind in § 4 der 1. DB zur VO über das Erfindungs- und Vorschlagswesen vom 6. Februar 1953 (GBl. S. 295) aufgezählt. Unter einer Vielzahl anderer Punkte wird verlangt: Ausarbeitung eines betrieblichen Plans für die planmäßige Entfaltung einer Massenbewegung des Erfindungs- und Vorschlagswesen, Bildung von Rationalisatoren- und Erfinderbrigaden für die einzelnen Fachgebiete, Anleitung und Kontrolle der Rationalisatoren- und Erfinderbrigaderi für die einzelnen Fachgebiete, Ermittlung des Nutzens, Bemessung der Vergütung usw. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgaben ist die Besetzung des BfE mit geeigneten Kräften. Da das oft nicht der Fall ist, nimmt es nicht wunder, wenn vielerorts die Rationalisatorenbewegung dem Selbstlauf überlassen ist und die Werktätigen kaum das Notwendigste vom Erfindungs- und Vorschlagswesen wissen. In der gesamten Republik beobachten die Staatsanwälte, daß die VO über das Erfindungs- und Vorschlagswesen ungenügend bekannt ist. Hinweise der Staatsanwälte, z. B. im VEB Laborchemie Apolda und VEB Lebensmittelproduktion Erfurt, führten zur Einleitung notwendiger Maßnahmen durch die verantwortlichen Betriebsfunktionäre. Die Bearbeitung eingereichter Verbesserungsvorschläge ist nach §§ 7 ff. der 1. DB vorzunehmen. Die ungenügende Beachtung dieser Vorschriften ist einer Hemmung der Initiative der Werktätigen, einer Unterdrückung der Kritik gleichzusetzen. Es darf in Zukunft nicht mehr Erscheinungen geben wie z. B. im VEB Kyffhäuserhütte Artern, wo der Briefkasten für Verbesserungsvorschläge unregelmäßig geleert wurde, oder wie im VEB Braunkohlenwerk Großkayna, wo ein Ver- 1) § 1 Abs. 1 lautet: „Die Minister und Staatssekretäre, die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und die Leiter der volkseigenen Betriebe sind dafür verantwortlich, daß Erfindungen und Verbesserungsvorschläge innerhalb Ihres Verwaltungsbereiches nach Maßgabe dieser Verordnung behandelt und bei Verwertbarkeit unverzüglich der Nutzung zugeführt werden.“ § 2 Abs. 1 lautet: „In allen volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sind von den Leitern der Betriebe arbeitsfähige Büros für Erfindungs- und Vorschlagswesen (BfE) zu bilden.“ Näheres regelt die 1. Durchführungsbestimmung zur VO. 2) Bemerkenswert 1st z. B. folgende Feststellung, die der Leiter des BfE im VEB Eilenburger Celiuloid-Werk, Mitarbeiter der zentralen Uberprüfungskommission für gewerblichen Rechtsschutz beim Ministerium für Chemische Industrie, dem Staatsanwalt gegenüber traf: „Die meisten BfE sind mit überalterten Kräften besetzt. Es handelt sich bei den Sachbearbeitern oft um ältere Kollegen, die im modernen betrieblichen Leben nicht mehr recht fortkommen. Eine solche Lage entstehe oft deshalb, weil junge und strebsame Ingenieure die Produktion vorziehen und hier bessere Verdienstmöglichkelten finden.“ besserungsvorschlag, der am 30. April 1956 eingereicht wurde, infolge eines umständlichen betrieblichen „Instanzenweges“ erst am 14. Mai 1956 im BfE eintraf, oder wie in den VEB Eisenwerk Schönheider Hammer (Aue), Schuhfabrik Eppendorf u. a., wo die Vorschlagenden nicht wie es gesetzlich verlangt wird in drei Tagen die schriftliche Eingangsbestätigung erhielten. Aber die Initiative der Rationalisatoren wird nicht nur durch die Mißachtung dieser Verfahrensbestimmungen negativ beeinflußt, sondern auch durch die Verletzung der Vergütungsregelung (§§ 5 ff. der VO und §§ 3 ff. der 2. DB vom 6. Februar 1953 GBl. S. 297 ). Im VEB Kaliwerk „Glückauf“ (Sondershausen) reichte ein Erfinderkollektiv Mitte des Jahres 1955 einen Vorschlag ein, der wegen seiner großen Bedeutung im August des gleichen Jahres genutzt wurde. Die Vorkalkulation ergab einen Jahresnutzen von 100 000 DM. Nach zehn Monaten hatte das Erfinderkollektiv noch keinerlei Vergütung erhalten, obwohl eine Abschlagszahlung bereits 30 Tage nach Nutzungsbeginn zu leisten ist. Ein Schlosserbrigadier der SDAG Wismut reichte 1953 einen Verbesserungsvorschlag ein, für den eine Vergütung von mehr als 6000 DM errechnet wurde. Abgesehen von einer Abschlagszahlung in Höhe von 1000 DM wurde der immerhin erhebliche Restbetrag erst nach dem Eingreifen des Staatsanwalts ausgezahlt. Zahlreich sind die Fälle, in denen Verbesserungsvorschläge längst Nutzen bringen, eine Vergütung aber wegen angeblich fehlender finanzieller Mittel nicht erfolgt. Das stellte der Staatsanwalt z. B. bei der MTS Heldrungen (Artern), im VEB Gummi- und Textilwerke Bad Blankenburg und anderen Betrieben fest. Im VEB Abus-Nordhausen lief ein sehr erfolgreicher Wettbewerb. Die Werktätigen des Betriebes reichten 326 Vorschläge ein. Doch die Mittel für die Prämien (Vergütungen) standen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung. Das Ergebnis waren berechtigte Klagen der Kollegen. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin berichtet: „Den Neuerern wurde eine kalte und lieblose Behandlung zuteil; ihnen wurden nicht, wie es § 5 Abs. 4 der VO vorschreibt, Urkunden überreicht, die in würdiger Form die Wertschätzung der Gesellschaft gegenüber unseren Neuerem zum Ausdruck bringen.“ Im VEB Braunkohlenwerk Profen gab es Urkunden nur bei bedeutenden Vorschlägen, im VEB Gummi-Werke „Elbe“ (Wittenberg) „auf Wunsch“ des Neuerers. Im VEB Berliner Segelmacherei reichte ein Gütekontrolleur zwei Verbesserungsvorschläge ein, die der Betrieb seit Februar 1955 nutzte. Ein Vergütungsanspruch wurde deshalb nicht anerkannt, weil der Vorschlagende als Gütekontrolleur verpflichtet wäre, Verbesserungsvorschläge zu machen2). Man könne Vorschläge zwar einführen, brauche sie aber nicht zu vergüten, da der Arbeiter verpflichtet sei, sich Gedanken bei der Arbeit zu machen das ist die Begründung im VEB Eisengießerei Spremag (Spremberg) für die Ablehnung der Vergütung des Vorschlages eines Transportarbeiters. Im § 9 der 1. DB ist festgelegt, daß Erfindungen und Verbesserungen, die auf Produktionsberatungen und Arbeitsbesprechungen vorgeschlagen werden, im Protokoll aufzunehmen und unverzüglich dem BfE zuzuleiten sind. Das wird in zahlreichen Fällen nicht beachtet, z. B. im VEB DEFA-Kopierwerk Berlin-Köpenick, VEB Eisenhüttenwerk Thale usw. Die nach § 8 der VO zu bildenden Schlichtungsstellen zur Regelung von Streitigkeiten über die Vergütung von Verbesserungsvorschlägen existieren in vielen VEB nicht; in anderen Betrieben sind sie nicht arbeitsfähig. Das trifft u. a. zu für die VEB Kaliwerk „Thomas Münzer“, Textilreißerei Apolda, Baumwollspinnerei Zwickau, Stemradio Rochlitz. Die bisher angeführten Beispiele es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich nur um eine kleine Auswahl aus der Fülle des vorliegenden Materials handelt zeigen, daß auf dem Gebiet des Erfindungs- und Vorschlagswesens zahlreiche Gesetzesverletzungen vorliegen. Doch gibt es auch andere Beispiele. In nicht wenig Betrieben wird gut, teilweise vorbildlich gearbeitet. Der 3) vgl. den Einspruch des Staatsanwalts des Stadtbezirks Berlin-Mitte, NJ 195B S. 483. 65/;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 651 (NJ DDR 1956, S. 651) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 651 (NJ DDR 1956, S. 651)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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