Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 639 (NJ DDR 1956, S. 639); ob seine sachliche Zuständigkeit gegeben ist. Aus § 4 der VO vom 30. April 1953 über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte (GBl. S. 693) kann aber die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit nicht hergeleitet werden, denn nach dieser Bestimmung sind Arbeitsgerichte nur für solche Streitfälle zuständig, die sich bei der Anwendung von Bestimmungen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts, insbesondere aus Arbeitsrechtsverhältnissen, ergeben und für alle Streitigkeiten, deren Entscheidung ihnen durch gesetzliche Bestimmungen übertragen ist. Das Arbeitsgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, daß Mitglieder einer LPG in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu ihrer Genossenschaft stehen. Es hat nicht beachtet, daß die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und der LPG durch das Statut und die Betriebsordnung geregelt werden. Diese Rechtsverhältnisse sind keine Arbeitsrechtsverhältnisse. Nichtmitglieder können allerdings zu der LPG in ein Arbeitsrechtsverhältnis treten. Es mag auch die Ansicht erörterungsfähig erscheinen, daß die LPG ausnahmsweise auch einem Mitglied Arbeiten, die ihm nicht nach dem Statut oder der Arbeitsordnung obliegen, in einem Arbeitsrechtsverhältnis oder in einem Werkvertrag übertragen kann, z. B. eine schwierige Maschinenreparatur, zu der das Mitglied infolge besonderer Kenntnisse befähigt ist, die sonst von einem Hand: werker oder Industriebetriebe ausgeführt werden müßte. Keinesfalls ist das aber für Tätigkeiten zulässig, die den Sinn des genossenschaftlichen Zusam-*' menschlusses ausmachen. Das Kreisarbeitsgericht hätte also erkennen müssen, daß die Voraussetzungen zum Erlaß eines Versäumnisurteils dann nicht Vorgelegen hätten, wenn der Schuldner, wie das in der Klage behauptet wird, LPG-Bauer, also Mitglied der Verklagten war. Da dies aber soweit das wenigstens aus den Akten ersichtlich ist niaht feststand, so hätte es den Kläger hierüber befragen müssen. Behauptete er, daß der Schuldner nicht Mitglied, sondern Arbeiter der LPG sei, so hatte es diese Angabe zu protokollieren, die Niederschrift dem Verklagten zuzustellen und neuen Termin anzuberaumen, in dem nunmehr auf Grund des neuen Klagvorbringens und, falls der Verklagte nunmehr erschien, unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zu entscheiden war. Blieb aber der Kläger bei seiner Darstellung, daß der Schuldner „LPG-Bauer“ sei, so hatte das Kreisarbeitsgericht zu erkennen, daß es nicht zuständig war. Es mußte dann entweder, wenn der Kläger worauf er hinzuweisen war dies beantragte, die Sache an das Kreisgericht verweisen, oder, wenn der Kläger keinen Verweisungsantrag stellte, die Klage mangels Zuständigkeit durch Prozeßurteil als unzulässig abweisen. Da das Kreisarbeitsgericht ohne Prüfung sachlich entschieden hat, war das Urteil wegen Verletzung des § 139 ZPO, des § 4 der VO vom 30. April 1953 über die Neugliederung und Aufgaben der Arbeitsgerichte und des § 331 ZPO aufzuheben und die Sache an das Kreisarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die unterlassene Befragung nachzuholen und ie nach deren Ergebnis gemäß der hier dargelegten Rechtsauffassung zu verfahren haben. § 56 ZPO; Nachtrag vom 1. Januar 1954 zum Lohn-und Gehaltsabkommen für die Theater und Kultur-orchestcr der Deutschen Demokratischen Republik. 1. Die Parteifähigkeit ist in jedem Stadium des Verfahrens, auch im Kassationsverfahren, von Amts wegen zu prüfen. 2. Theater sind nur rechts- und parteifähig, wenn ihnen die Eigenschaft einer Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen ist. 3. Zur Gruppe 6 des Nachtrages zum Lohn- und Gehaltsabkommen für die Theater und Kulturorchester der Deutschen Demokratischen Republik gehören Handwerker, die während des größten Teils ihrer Beschäftigungszeit qualifizierte handwerkliche Arbeiten auszuführen haben. OG, Urt. vom 8. Juni 1956 1 Za 30/56. Der Kläger ist seit dem Jahre 1947 als Dekorateur in dem verklagten Theaterbetriebe beschäftigt. Seit dem 1. März 1950 wurde er als qualifizierter Handwerker (Innendekorateur) nach Gruppe 5 des Lohn- und Gehaltsabkommens für die Theater und die Kulturorchester der Deutschen Demokratischen Republik entlohnt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1954 trat ein Nachtrag zu diesem Gehaltsabkommen in Kraft, der für die gewerblich Beschäftigten anstelle ' von sechs Lohngruppen, die es im ursprünglichen Abkommen gab, nunmehr acht Lohngruppen vorsieht. Nach Inkrafttreten des Nachtrages verlangte der Kläger Entlohnung nach der Lohngruppe 6. Da ihm dies verweigert wurde, wandte er sich an die Konfliktkommission, die sich indes für sachlich unzuständig erklärte. Nunmehr erhob er Klage vor dem Kreisarbeitsgericht H. mit dem Anträge, festzustellen, daß das Landestheater verpflichtet sei, ihn ab 1. Januar 1954 nach der Lohngruppe 6 des Nachtrages zum Gehaltsabkommen für Theater und Kulturorchester vom 1. Januar 1954 zu entlohnen. Er macht geltend, die Lohngruppe 6 des Nachtrages entspreche der Lohngruppe 5 der alten Regelung. Er erfülle durch seine Arbeit auch die Tätigkeitsmerkmale der Gruppe 6. Mit Urteil des Kreisarbeitsgerichts H. vom 2. Dezember 1954 wurde das verklagte Landestheater antragsgemäß verurteilt. Das Kreisarbeitsgericht ist der Auffassung, daß die Beschäftigung des Klägers die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 6 des Nachtrages aufweise und daß demzufolge auch seine Entlohnung nach dieser Gruppe erfolgen müsse. Gegen dieses Urteil hat das Landestheater Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Mit dem Nachtrag zum Gehaltsabkommen seien die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Gruppen völlig neu gestaltet worden. Der Hauptunterschied in der Bezahlung der Handwerker sollte darin liegen, ob sie auf der Bühne oder i n d e n Werkstätten tätig werden. Dabei sei davon auszugehen, daß die Arbeit auf der Bühne eine geringere handwerkliche Qualifikation erfordere. Mit Urteil des Bezirksarbeitsgerichts H. vom 15. März 1955 ist die Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Kläger, so führt das Bezirksarbeitsgericht aus, sei vor Inkrafttreten des Nachtrages zum Lohnabkommen naCh der Gruppe 5 des Gehaltsabkommens für qualifizierte Handwerker entlohnt worden. Nach Inkrafttreten des Nachtrages habe er die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Qualifizierte Handwerker aber seien nach der Neuregelung nach Gruppe 6 zu entlohnen. Unerheblich sei dabei, ob es sich um Arbeiten auf der Bühne oder in der Werkstatt handele. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst ist daraut hinzuweisen, daß das Bezirksarbeitsgericht wie auch schon das Kreisarbeitsgericht es unterlassen hat, die Parteifähigkeit des als Verklagter aufgetretenen Landestheaters H. im Protokoll vom 11. November 1954 als Theater des Friedens bezeichnet zu prüfen, wozu es nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen verpflichtet war. Die Rechtsfähigkeit von Theatern ist keineswegs selbstverständlich. Eine an sich mögliche zivilrechtliche heute aber nicht, mehr übliche Rechtsform etwa als GmbH oder Verein besteht beim Landestheater offensichtlich nicht. Die Eigenschaft einer sogenannten Anstalt des öffentlichen Rechts könnte es nur durch Verleihung oder Anerkennung seitens der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik oder möglicherweise früher der Regierung des Landes Sachsen-Anhalt erhalten haben. Seitens der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ist dies nicht gescheherr. Eine Verleihung durch die frühere Landesregierung ist nicht aus den Akten ersichtlich und auch sonst nicht bekannt. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Landestheaters ist im äußersten Maße zweifelhaft. Von der Rechtsabteilung des Ministeriums für Kultur wird sie übrigens verneint. Schon aus diesem Grunde muß das Urteil des Bezirksarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen werden, das diese Frage weiter zu prüfen haben wird. Das Bezirksarbeitsgericht wird dabei zu berücksichtigen haben, daß irgendeine interne von einer Auf-sichtsstelle erteilte Weisung nicht genügen würde, sondern daß eine Bekanntmachung an die Öffentlichkeit notwendig wäre. Ferner wird zu berücksichtigen sein, daß die Rechtsfähigkeit eigenes Vermögen voraussetzt, wenn auch dessen Verwaltung von einer übergeordneten Stelle beaufsichtigt werden kann, und daß juristische Personen in aller Regel ein eigenes Statut (Satzung) haben. Sollte das Bezirksarbeitsgericht zu der von ihm im künftigen Urteil zu begründenden Auffassung kommen, daß das Landestheater rechtsfähig sei, so wird es den gesetzlichen Vertreter der normalerweise aus dem Statut zu ersehen sein müßte festzustellen haben. Sollte sich dagegen ergeben, daß das Landestheater nicht rechtsfähig ist, so würde an sich die Klage als unzulässig abzuweisen sein. 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 639 (NJ DDR 1956, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 639 (NJ DDR 1956, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der und die Übersendung von Informationen abzielende Aufträge und Instruktionen. Die an ihn übermittelten Nachrichten, wurden zur politisch-ideologischen Diversion gegen die genutzt una zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden.

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