Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 613

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 613 (NJ DDR 1956, S. 613); NUMMER 20 JAHRGANG 10 ZEITSCHRIF NEUilUmZ r FÜR RECHT W UND RECHTSWI BERLIN 1956 20. OKTOBER SSENSCHAFT Rechtshilfeverlrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Deutschen Demokratischen Republik Von Dr. LADISLAV BYDZOVSK?, Hauptabteilungsleiter im Justizministerium der Tschechoslowakischen Republik Der Abschluß des Rechtshilfevertrages zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Deutschen Demokratischen Republik ist von großer politischer Bedeutung; dies wurde bei der Unterzeichnung dieses Vertrages anläßlich des Besuches der durch Ministerpräsident Otto Grotewohl geführten Regierungsdelegation der Deutschen Demokratischen Republik besonders betont. Die Freundschaft beider Staaten und ihre übereinstimmenden Anschauungen in politischen und wirtschaftlichen Fragen kamen in der gemeinsamen Erklärung der Regierungen unserer beider Nachbarstaaten zum Ausdruck, die beim Abschluß des Besuches der Regierungsdelegation der Deutschen Demokratischen Republik in Prag unterzeichnet wurde. Man kann daher diesen Vertrag nicht nur als eine Regelung über den Verkehr der Gerichte und anderer Justizorgane beider Staaten betrachten; er ist vielmehr ein Ausdruck der Freundschaft und des gegenseitigen Vertrauens zweier Staaten, die gemeinsame Ziele, gemeinsame Interessen und auch gemeinsame Feinde haben. Der Rechtshilfevertrag ist ein weiterer wichtiger Beitrag zur Festigung des Lagers der friedliebenden und den Sozialismus aufbauenden Staaten, an deren Spitze die Sowjetunion steht. Seit Februar 1948, als die Tschechoslowakische Republik und ihr werktätiges Volk mit der verräterischen inneren Reaktion abrechnete, wurden schon ähnliche Verträge mit drei Volksdemokratien, und zwar im Jahre 1949 mit der Polnischen Volksrepublik, im Jahre 1951 mit der Ungarischen Volksrepublik und im Jahre 1954 mit. der Bulgarischen Volksrepublik, abgeschlossen. Alle diese Verträge haben die sich immer mehr erweiternden freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern dieser Länder und dem tschechoslowakischen Volk gefestigt. Sie festigen jene Beziehungen, die im gemeinsamen Kampf gegen Faschismus und Imperialismus entstanden. Zu diesen Verträgen tritt jetzt ein weiterer Vertrag hinzu: der Rechtshilfevertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik. Auch von ihm gilt das, was über die bisher von der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Rechtshilfeverträge mit den Volksdemokratien gesagt wurde. Der gemeinsame Kampf der Völker unserer beiden Staaten und der Sowjetunion gegen den schlimmsten Feind, den Hitlerfaschismus, zeigte dem tschechoslowakischen Volk, daß eine ganze Reihe deutscher Bürger unter schwersten Bedingungen gegen diesen Feind kämpfte. Der Kampf gegen den Faschismus endete aber nicht mit dessen Niederlage, er geht weiter. Gerade in der letzten Zeit, bei dem Verbot der KPD, zeigte es sich, wie wichtig es ist, alle fortschrittlichen Kräfte in Deutschland im Kampf gegen den wiederentstehenden Militarismus, der alle friedliebenden Staaten in Europa bedroht, zu unterstützen. Auch das tschechoslowakische Volk ist sich dieser Gefahr bewußt; daher steht es an der Seite des deutschen Volkes und wird sich immer bemühen, die den Frieden und die Sicherheit der Völker bedrohenden imperialistischen Elemente zu entlarven und zu bekämpfen. Der Rechtshilfevertrag bedeutet einen Grundstein für die Zusammenarbeit wichtiger Staatsorgane, der Gerichte, Staaatsanwaltschaften und anderer Justizorgane, die über die fundamentalsten Rechte der Bürger entscheiden. Durch diesen Vertrag wird den Angehörigen des Vertragspartners der gleiche Rechtsschutz ihrer Person und ihres Vermögens garantiert, wie ihn die eigenen Angehörigen genießen. Sie haben freien Zutritt zu den Justiz- und anderen Organen, die auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Strafrechts tätig sind. Dadurch wird es den Bürgern beider Länder ermöglicht, ihre Rechte ohne Verzug und Schwierigkeiten vor den Justizorganen des anderen Staates wahrzunehmen. So kann ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund des Vertrages vor den Justizorganen der Tschechoslowakischen Republik unter denselben Bedingungen wie ein tschechoslowakischer Bürger auftreten. Dies ergibt sich aus allen Bestimmungen des besonderen Teils dieses Vertrages, wie z. B. aus der Bestimmung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung im Zivilverfahren oder über die Kostenbefreiung. Dieser unmittelbare Verkehr der Justizorgane bedeutet eine wesentliche Beschleunigung ihrer Arbeit und eine Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparats. Die zivil- und familienrechtlichen Entscheidungen der Gerichte eines Staates sind, soweit sie sich auf vermögensrechtliche Ansprüche beziehen, auf dem Gebiet des anderen Staates grundsätzlich vollstreckbar. Dies ist besonders in familienrechtlichen Sachen, in denen eine schnelle Entscheidung fast immer dringend benötigt wird, von großer Bedeutung. Dieser unmittelbare Verkehr der Justizorgane wird zur beiderseitigen Annäherung dieser Organe und ihrer Arbeitskollektive, zu einem besseren Austausch von Erfahrungen zwischen den Justizorganen beider befreundeter Länder führen. Die freundschaftlichen Beziehungen unserer Länder finden auch in den Sprachbestimmungen ihren Ausdruck; danach werden die tschechoslowakischen Gerichte z. B. die Rechtshilfeersuchen in tschechischer Sprache an die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik übersenden und diese werden sich mit Zuschriften in deutscher Sprache an die tschechoslowakischen Gerichte wenden. Die Justizorgane beider Länder können sich auch der russischen Sprache bedienen. Die gleiche Gesinnung findet ferner ihren Ausdruck in den Bestimmungen, nach welchen die Justizorgane beider Länder bei Gewährung der Rechtshilfe keine gegenseitige Kostenerstattung fordern werden. Die Kosten trägt immer der Staat, auf dessen Gebiete sie entstanden sind, auch, dann, wenn das Justizorgan des anderen Staates diese Kosten vom Teilnehmer des Verfahrens einzieht. Der Rechtshilfevertrag enthält eine Reihe weiterer wichtiger Bestimmungen, die das Verfahren vor den Justizorganen, in denen ein Teilnehmer Angehöriger des anderen Vertragspartners ist, erleichtern und beschleunigen sollen. Neben allgemeinen Bestimmungen, die den Umfang und die Art der Gewährung der Rechtshilfe regeln, enthält der Vertrag zwei abge- 613;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 613 (NJ DDR 1956, S. 613) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 613 (NJ DDR 1956, S. 613)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der Linie Untersuchung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz.

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