Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 589

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 589 (NJ DDR 1956, S. 589); Ordnung der Wiederholung der mangelhaft durchgeführten Arbeit ohne Anrechnung von Arbeitseinheiten, Verwarnung, Rüge vor der Mitgliederversammlung, Abzug bis zu fünf Arbeitseinheiten. Außerdem kann dem Mitglied eine andere, weniger bedeutsame Arbeit zugeteilt werden, und es kann auch von einer Funktion abberufen werden. Die Vorschriften des Rechts des LEG kennen noch einige weitere Bestimmungen, die den Charakter disziplinarischer Maßnahmen haben. Dem Brigadier z. B., der einem Mitglied seiner Brigade unberechtigterweise Arbeitseinheiten zuerkannte, werden bis zu fünf Arbeitseinheiten abgezogen. Auf Grund des Art. 3 Abs. 2 des Musterstatuts kann einem Genossenschaftsmitglied, das kein Land einbrachte, das seiner Familie zur individuellen Nutznießung zugewiesene Land wieder abgenommen werden, falls das Mitglied ohne ernsthaften Grund aufhört, in der Genossenschaft voll zu arbeiten. Die höchste Disziplinarstrafe ist der Ausschluß des unverbesserlichen Genossenschaftsmitglieds, das gegen die Arbeitsdisziplin grob verstößt oder das genossenschaftliche Eigentum bzw. die gemeinschaftliche Wirtschaft beschädigt; Voraussetzung für den Ausschluß ist jedoch, daß die übrigen Disziplinarmaßnahmen zu keinem Ergebnis geführt haben. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist gern. Art. 20 Abs. 2 des Musterstatuts der Vorstand der Genossenschaft. Jedoch ist jedes Mitglied berechtigt zu verlangen, daß die Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes überprüft. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein Rechtsmittel; ein solches Institut kennt das Musterstatut nicht. Der Ausschluß aus der Genossenschaft und der Ausspruch von Disziplinarstrafen einem gewählten Funktionär gegenüber, insbesondere die Abberufung von der Funktion, kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kompetenz der Mitgliederversammlung für den Ausschluß eines Mitgliedes ist direkt im Musterstatut festgelegt. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für die disziplinarische Bestrafung der leitenden Funktionäre ist aus der allgemeinen Bestimmung, daß die gewählten Organe der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich sind, zu schließen. Eine Disziplinarstrafe, die durch das zuständige genossenschaftliche Organ auferlegt wurde, schließt eine Strafverfolgung nicht aus. Die Gerichte bzw. die staatlichen Verwaltungsorgane können zu einer Verurtei-' lung gelangen, wenn die mit einer Disziplinarstrafe belegte Handlung zugleich den Tatbestand einer Straftat auf Grund des Strafgesetzes bzw. einer Übertretung im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes verwirklicht. Der Vorstand ist gern. Art. 21 des Musterstatuts verpflichtet, Straftaten und Übertretungen zur Strafverfolgung anzuzeigen. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen, daß ein Mitglied, welches von staatlichen Organen verurteilt oder auch freigesprochen wurde, disziplinarisch bestraft wird. Die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Einheitsgenossenschaften sind für einen dem genossenschaftlichen Eigentum zugefügten Schaden und für die Verletzung aller ihrer Verpflichtungen, die den Schutz des sozialistischen Eigentums betreffen, auch materiell verantwortlich. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe schließt Schadensersatzansprüche der Genossenschaft nicht aus. Umgekehrt hat auch die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche keinen Einfluß auf die disziplinarische Bestrafung. Bei der materiellen Verantwortlichkeit der Genossenschaftsmitglieder ist der materielle Verlust, den das Mitglied auf Grund konkreter Normen des LEG-Rechts erleidet, von der Schadensersatzpflicht nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu unterscheiden. So sichern z. B. materielle Sanktionen des LEG-Rechts die Leistung einer Mindestanzahl von Arbeitseinheiten, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt wurden. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Festigung der Arbeitsdisziplin, sondern auch um den Schutz des genossenschaftlichen Eigentums, denn die Produktionsmittel der Genossenschaft können bei Nichtleistung der Arbeitseinheiten nicht zur Vermehrung des sozialistischen Eigentums verwendet werden. Die materielle Sanktion besteht darin, daß keine Prämien gezahlt werden. Die Auszahlung von Prämien für die Übererfüllung des Plans der landwirtschaftlichen Produktion wird nämlich von der Leistung der festgesetzten Mindestzahl der Arbeitseinheiten abhängig gemacht. Dieselbe Regelung gilt auch für die nachträgliche Anrechnung von Arbeitseinheiten auf die Grundentlohnung in der pflanzlichen Produktion entsprechend den erreichten Ernteerträgen. Das gilt jedoch nicht für Genossenschaftsbauern, welche die erforderliche Anzahl von Arbeitseinheiten aus stichhaltigen Gründen, z. B. wegen Krankheit, Schwanger-, schaftsurlaub usw., nicht leisten konnten. Für den Ausspruch der Sanktion Verlust auf den Prämienanspruch und auf die nachträgliche Anrechnung von Arbeitseinheiten zur Grundentlohnung ist allein die verschuldete Nichtleistung der erforderlichen Anzahl von Arbeitseinheiten entscheidend. Der Schaden, den die Genossenschaft durch die Nichtleistung erlitten hat, ist irrelevant. Man könnte einwenden, daß es sich in diesen Fällen eigentlich gar nicht um Sanktionen handelt, sondern daß die betreffenden Normen des LEG-Rechts nur die Bedingungen festgelegt haben, von deren Erfüllung einige Ansprüche der Genossenschaftsbauern abhängig sind. Tatsächlich wirken diese Bestimmungen jedoch als Sanktionen, als Erziehungsmaßnahmen, als materieller Schaden, den die Genossenschaftsmitglieder für die Verletzung ihrer Pflichten erleiden. Gerade die materielle Sanktion soll die Genossenschaftsmitglieder dazu veranlassen, ihren Verpflichtungen, die sie im Interesse des Schutzes des sozialistischen Eigentums und der weiteren Entwicklung der genossenschaftlichen Wirtschaft auf sich genommen haben, genauestens nachzukommen. Man muß davon ausgehen, daß jedes Mitglied einen Anspruch auf Prämien hat. Das Prinzip der Gleichberechtigung gibt jedem Genossenschaftsmitglied das Recht auf nachträgliche Anrechnung von Arbeitseinheiten auf die Grundentlohnung. Es verliert aber diesen Anspruch bei bestimmten Eigentumsverletzungen. Ähnliche materielle Sanktionen werden im Recht der LEG wegen ihrer Erziehungswirkung ziemlich oft angewendet4); sie entsprechen auch dem Rechtsbewußtsein der Genossenschaftsbauern. So z. B. hat das Mitglied, das in die Genossenschaft mehr Pferde eingebracht hat, als es nach seinem geplanten Viehbestand verpflichtet gewesen wäre, einen Anspruch darauf, daß ihm der Betrag für diese Pferde bar und ohne Abzüge zugunsten des unteilbaren Fonds ausgezahlt wird. Wenn das Mitglied aber nicht gleichzeitig die geplante Anzahl von Kühen einbringt, verliert es seinen Anspruch auf den Betrag für Pferde, und die Genossenschaft ist berechtigt, vom Wert der Pferde 20 Prozent als Beitrag für den unteilbaren Fonds abzuziehen. Anders wird man aber die Ansprüche der LEG auf Schadensersatz gern. §§ 337 ff. ZGB der CSR beurteilen müssen. Die Genossenschaftsmitglieder haften danach materiell für den Schaden, den sie dem genossenschaftlichen Eigentum zugefügt haben; Voraussetzung ist Verschulden und der ursächliche Zusammenhang mit dem Schaden in seiner vollen Höhe. In diesem Sinne bestimmt Art. 21 des Musterstatuts, daß der Vorstand dasjenige Mitglied auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, das vorsätzlich oder fahrlässig genossenschaftliches Eigentum beschädigt hat. Die Genossenschaft ist verpflichtet, ihren Schadensersatzanspruch geltend zu machen, wenn der Schaden vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Der Beschluß des Vorstandes der LEG über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Genossenschaft gegenüber dritten Personen oder Genossenschaftsmitgliedern verpflichtet jedoch die in Anspruch genommenen noch nicht, den Schaden zu ersetzen. Der Vorstand ist zwar verpflichtet, den Schadensersatzanspruch geltend zu machen, aber das Genossenschaftsmitglied muß sich in diesem Fall nicht dem Beschluß des Vorstandes oder auch der Mitgliederversammlung unterwerfen. Ist die Frage der Schuld oder des Schadens streitig, so hat das Volksgericht den 4) Eine ähnliche Bestimmung enthält z. B. auch Ziff. 25 des Musterstatuts für den Typ III der LPG in der DDR: „Anteile für den eingebrachten Boden werden nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der von der Mitgliederversammlung beschlossene Mindestsatz an Arbeitseinheiten geleistet wurde.“ 589;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 589 (NJ DDR 1956, S. 589) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 589 (NJ DDR 1956, S. 589)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des staatlichen Einschreitens zu testen, die Sicherheitsorgane zu provozieren und deren Eingreifen als Anlaß für feindliche Angriffe im Rahmen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen.

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