Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 569

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 569 (NJ DDR 1956, S. 569); Ministeriums persönlich stärker vom Ablauf der Justizaussprachen überzeugen. Die gegenseitige Unterstützung und Abstimmung zwischen den zentralen Justizorganen muß gewährleistet werden, wobei festzulegen ist, von wem und in welchem Umfang Dispositionen und Materialien für Justizaussprachen angefertigt werden. Hier muß aber gleichzeitig darauf hingewiesen werden, daß z. B. die Dispositionen der Schöffenschulungen mit dem vorbereitenden Artikel in der Schöffenzeitschrift Grundlage des Referats einer Justizaussprache sein können und viele in der „Neuen Justiz“ veröffentliche Materialien (z. B. über das Recht in der Bundesrepublik oder der Beitrag über die Analyse der Jugendkriminalität) verwendet werden können. Die Justizverwaltungen müssen darauf achten, daß die Gerüchte bei der Planung der Justizaussprachen die örtlichen Schwerpunkte berücksichtigen. Dabei sollen auch von der Justizverwaltung Dispositionen ausgearbeitet und den Gerichten mitgeteilt werden. Die Richtlinie über Justizaussprachen vom Mai 1954,' die sich grundsätzlich bewährt hat, bedarf in einigen Punkten der Ergänzung. Sie soll deshalb überarbeitet werden, was nicht ohne Mitarbeit von Kreisgerichten und Justizverwaltungsstellen geschehen kann. Dr. KURT GÖRNER, Hauptreferent im. Ministerium der Justiz Gütliche Erledigung des Privatklageverfahrens In der letzten Zeit ist in der „Neuen Justiz“ von verschiedenen Seiten die Frage aufgeworfen worden, ob es den Parteien im Privatklageverfahren möglich ist, einen sogenannten Vergleich abzuschließen. Es ist in diesem Zusammenhang interessant, daß mit Ull-m a n n (NJ 1956 S. 342) gerade ein Richter die Auffassung vertritt, eine gütliche Einigung der Parteien im Privatklageverfahren müsse möglich sein. Er steht auf dem Standpunkt, der durch eine Beleidigung oft empfindlich gestörte Hausfriede werde im Wege des Vergleichs oftmals wiederhergestellt, während ein Urteil die Feindschaft der Streitparteien nicht aus der Welt schalle. Mit dieser Meinung steht Ullmann nicht allein. Das beweist auch die Praxis des KrG Bitterfeld, an der Jahn (NJ 1956 S. 184/185), der selbst den gegenteiligen Standpunkt vertritt, heftige Kritik übt,/ weil dort im Laufe eines Jahres von 31 erledigten , Privatklageverfahren 19 mit einer Klagrücknahme endeten. Auch die Praxis der Gerichte unseres Bezirks läßt erkennen, daß Richter und Parteien den gütlichen Abschluß eines Beleidigungsverfahrens einem Strafurteil vorziehen, denn zwei Drittel aller Privatklagen schlossen mit einer Rücknahme der Klage ab. Bevor auf einige Argumente der Gegner des sogenannten Vergleichs eingegangen wird, möchte ich es nicht versäumen, auf diese von vielen Gerichten unabhängig voneinander entwickelte Erledigungsart mit Nachdruck hinzuweisen. Sollten alle diese Richter den Weg der Erledigung einer Privatklage ohne Bestrafung des Beschuldigten nur aus Bequemlichkeit beschritten haben, nur deshalb etwa, um sich die Zeit für die Begründung eines Urteils zu sparen? Mir sgjieint das nicht der Fall zu sein. Vielmehr liegt diesem Ausweg über die im Gesetz sicherlich nicht grundlos vorgesehene Klagerücknahme gerade im Falle der Privatklage ein echtes Bedürfnis nach Befriedigung eines Zerwürfnisses in der Hausgemeinschaft, im Wohnbezirk oder im Dorfe zugrunde. Wenn demgegenüber Jahn darauf verweist,' zur Klagerücknahme werde es meist dann, kommen, wenn der Privatkläger die Erfolglosigkeit seiner Klage eingesehen habe, so verkennt er die Praxis. Er vermag auch nicht zu beweisen, daß der Gesetzgeber gerade diese Fälle im Auge hatte, als er die Zulässigkeit der Rücknahme der Privatklage gesetzlich regelte. Außerdem hält Jahn selbst den Weg der Rücknahme auch in anderen als den von ihm als typisch bezeichneten Fällen für möglich. Denn wenn er sagt, die Klage werde „meist“ im Falle ihrer Aussichtslosigkeit zurückgenommen, so gibt er damit zu, daß es auch andere Fälle der Rücknahme gibt. Er sagt- nicht, wie sich der Richter in diesen anderen Fällen, deren Häufigkeit Jahn unterschätzt, verhalten soll. Auf das Verhalten des Richters in der Verhandlung kommt es aber wesentlich an. Es ist die Aufgabe der Gerichte in jedem Strafverfahren, dem Angeklagten im Laufe der Verhandlung zu beweisen, wie unrichtig er sich durch eine bestimmte gesetzwidrige Handlung verhalten hat. Gelingt es dem Gericht, den Beschuldigten zu einer offenen Selbstkritik zu bewegen, zu einer Entschuldigung gegenüber dem Beleidigten zu veranlassen, weshalb sollte es dann dem Richter verwehrt sein, den Privatkläger zu fragen, ob ihm diese Entschuldigung Genugtuung verschafft hat und er seine Klage zurücknehmen will? Solche Fälle sind häufiger, als Jahn das annimmt, und niemand wird dem Gericht vorwerfen können, es habe falsch gehandelt, wenn es den Kläger auf die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Klagerücknahme aufmerksam machte. Weshalb sollte das Gericht nicht etwas ähnliches tun, wie es dem Schiedsmann in jedem Falle geradezu zur Pflicht gemacht wird? Soll der Richter nur deshalb nicht ein einziges versöhnendes Wort gebrauchen, weil das in die „Zuständigkeit“ des Schiedsmanns fällt? In vielen Fällen war der Beschuldigte zum Sühnetermin gar nicht erschienen, in anderen Fällen konnte dort der Sachverhalt nicht so aufgeklärt werden wie in der gerichtlichen Verhandlung, und schließlich kann sich in der Zeit nach dem Sühnetermin bis zur Hauptvex-handlung manches in der Einstellung der Parteien zueinander geändert haben. Völlig verfehlt wäre es natürlich, wenn das Gericht den Privatkläger förmlich bedrängen würde, um ihn zu einer Klagerücknahme zu bewegen. Aber solche Fälle dürften bei dem hohen Verantwortungsbewußtsein unserer Richter zu den seltenen Ausnahmen gehören Es muß der Verantwortung des Richters selbst überlassen bleiben, ob und in welcher Weise er im einzelnen Fall die Rücknahme der Privatklage empfiehlt. Damit ist die Fraget wie das Gericht bei einer gütlichen Einigung in. der Hauptverhandlung mitwirken soll, beantwortet. Etwas anderes ist es, wie man diese Einigung bezeichnen soll. Die Vertreter einer anderen Auffassung scheint vor allem die Bezeichnung „Vergleich“ zu stören. In diesem Zusammenhang muß man sich vor Augen führen, wie sich der Vorgang während der Verhandlung abspielt und wie das Gericht diesen Vorgang im Protokoll festhält. Es wird zweckmäßig sein, die vom Beschuldigten selbst ausgesprochene Entschuldigung in das Protokoll aufzunehmen, wie ja überhaupt alle seine wesentlichen und zur Sache selbst gehörenden Ausführungen protokolliert werden. Selbstverständlich gehört auch die mündlich erklärte Klagerücknahme ins Protokoll. Wenn einige nun diesen einheitlichen Vorgang der Entschuldigung und der daraufhin erklärten Klagerücknahme als „Vergleich“ bezeichnen, so haben sie ganz gewiß nicht den Vergleich des Zivilprozesses vor Augen, der natürlich vollstreckbar sein müßte und für den auch nach meiner Ansicht im Strafprozeß kein Raum ist. Der Verständlichkeit wegen ist es deshalb besser, es zum Unterschied vom Vergleich des Zivilverfahrens bei der Bezeichnung als Klagerücknahme zu belassen. Ich vermag nicht einzusehen, weshalb eine solche „allgemeine Vergleicherei“ wie Jahn sie bezeichnet irgendwelche gesellschaftlichen oder persönlichen Interessen beeinträchtigen könnte. Und was schließlich die nachhaltige Wirkung eines solchen Verfahrens anlangt, so ist sie kaum geringer als die eines Urteils, wenn den Richter durch seine Art der Führung der Verhandlung weitgehend erzieherisch zu wirken versteht. Die Praxis beweist jedenfalls, daß nur in wenigen Fällen nach einer solchen Erledigung des Verfahrens weitere Verfahren mit den gleichen Streitparteien anfallen. Im Zusammenhang mit der hier geschilderten Erledigung von Privatklageverfahren entsteht allerdings die Frage nach der Art und Weise der Kostenregelung, die oft aus ihrer sekundären Rolle heraustritt und für die Parteien manchmal zum Hauptproblem wird. Bekanntlich trifft bei der Klagerücknahme den Privatkläger die oft beträchtliche Last der Auslagen (vor allem bei der Beteiligung von Rechtsanwälten), weil er das Verfahren in Gang gesetzt hat. In solchen Fällen versucht man, durch eine Erklärung des Beschuldigten, er wolle die Kosten übernehmen, einen Ausweg zu schaffen. Indem man das aber tut, führt man in das Strafverfahren das mit Recht für diese Fälle abgelehnte Institut des Vergleichs ein. M. E. besteht für eine solche „vergleichsweise“ Kostenregelung, wie 569;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 569 (NJ DDR 1956, S. 569) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 569 (NJ DDR 1956, S. 569)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten Inhaftierter; - Einleitung von wirkungsvollen politisch-operativen Maßnahmen gegen Inhaftierte, die sich Bntweichungsabsichten beschäftigen, zur offensiven Verhinderung der Realisierung solcher Vorhaben; - ständige Überprüfung des Standes der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der sozialistischen Staats- und Geseilschafts- Ordnung einschließlich den daraus resultierender höheren Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der weiteren innerdienstlichen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Verhafteter in Übereinstimmung mit dem erreichten Stand der gesellschaftlichen Entwicklung, den objektiven Bedingungen, Voraussetzungen und Möglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten für die Realisierung des Vollzuges der Untersuchungshaft stehen. Die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung sowie des Geheimnisschutzes, der Zuarbeit von gezielten und verdichteten Informationen für Problemanalysen und Lageeinschätzungen und - der Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen für das Eindringen des Eeindes in den Bestand gesichert ist. Das muß bereits bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von beginnen und sich in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X