Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 523

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 523 (NJ DDR 1956, S. 523); mung mit dem kreisgerichtlichen Urteil dargelegt, daß zwar die Ehe der Parteien nach mehr als zehnjährigem Bestand durch die Aufnahme ehebrecherischer Beziehungen des Mannes zu einer anderen Frau zerstört sei, dennoch aber ihren Sinn nicht verloren habe, weil eben im Falle ihrer Scheidung das Wohl der drei aus der Ehe hervorgegangenen, zum Teil kranken Kinder gefährdet wäre und eine der Frau unzumutbare Härte vorläge, besonders auch deshalb, weil der Mann mit seiner neuen „Lebensgefährtin“ erweislich einen „Gesellschaftsvertrag“ abgeschlossen hatte in der erkennbaren Absicht, sich seinen Unterhaltspflichten gegenüber Frau und Kindern zu entziehen. Es sei in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, daß das Bezirksgericht die Begründung dieser langjährigen „eheähnlichen“ Gemeinschaft des Mannes mit einer anderen Frau, in einer gemeinschaftlichen Wohnung und auf dauernden Bestand berechnet, als ernstlichen Grund im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 EheVO gewürdigt hat. Dem muß durchaus beigetreten werden. Das hat auch das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt in einem von ihm entschiedenen Fall5) richtig erkannt, während sich unter den geprüften Urteilen auch verschiedene befinden, die diese Klarheit der Überzeugung noch vermissen lassen. Zugleich ergibt sich aber aus diesen Erwägungen, daß Ehen, die trotz Vorliegens ernstlicher Scheidungsgründe aufrechterhalten werden müssen, immer einen gesellschaftlichen Ausnahme Charakter tragen werden, der, wenn er vorliegt, im Urteil einer besonderen und überzeugenden Begründung bedarf. 3. Hier schließt sich unmittelbar ein weiteres Problem an, das, weil es den Gerichten erkennbar noch immer erhebliche Schwierigkeiten bereitet, der näheren Erörterung und Untersuchung auf seine grundsätzliche Bedeutung hin bedarf. Es handelt sich um die Bewertung des „leichtfertigen Verhaltens“ eines oder beider Ehepartner zur Ehe. Daß es auch hierbei immer wieder und in erster Reihe auf die umfassende Feststellung und gründliche kritische Würdigung der Tatsachen ankommt, braucht kaum besonders betont zu werden. Schon diesem Erfordernis werden zwar bei weitem noch nicht alle bisherigen Urteile in dem erforderlichen Maße gerecht; sie begnügen sich nicht selten mit der bloßen Feststellung der Eheverfehlung, ohne ihre Gründe, ihre Dauer und Tiefe zu untersuchen und zu erörtern. Der tiefere Grund dieser Fehler liegt aber fast immer darin, daß sich die betreffenden Richter nicht darüber klar sind, in welchem Verhältnis die Präambel der Eheverordnung zu den Tatbestandsmerkmalen des § 8 EheVO steht. Auf die richtige Erkenntnis des Wesens der Präambel kommt es jedoch sehr entscheidend an. Bekanntlich findet sich das Wort „leichtfertiges Verhalten zur Ehe“ n u r in der Präambel, nicht auch im Gesetzestext selbst. Nun ließe sich an einer ganzen Reihe von Beispielen®) dartun, daß klagabweisende Urteile in Fällen der genannten Art völlig einseitig vom Standpunkt der „Leichtfertigkeit“ des Mannes zur Ehe aufgebaut werden. Es fehlt oft jede oder doch eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage der „ernstlichen Gründe“ oder dem Sinn der Ehe. Das ganze Urteil wird einseitig von der Betonung der Leichtfertigkeit des Mannes beherrscht, so als ob dies ein völlig für sich bestehender absoluter Grund wäre, die Scheidung der Ehe zu verweigern. Daß dies in Wahrheit nicht der Fall ist und auch nicht sein kann, ist ebenso klar wie die große Gefahr offenliegt, daß man bei einem solchen Verfahren, mehr oder weniger bewußt, in das überlebte Verschuldensprinzip abgleitet und, weil man sich ganz von dem einen Gedanken beherrschen läßt, völlig übersieht, daß in vielen, ja, in den meisten Fällen die gekennzeichnete Art von zumeist hartnäckig aufrechterhaltenen Beziehungen einen durchaus ernstlichen Grund zur Scheidung der Ehe darstellen wird. Andererseits darf die Praxis der Gerichte natürlich niemals dazu führen, daß sie den aus der Ehe herausstrebenden Teil dazu ermutigt, durch sein ehewidriges Verhalten die Zerstörung der Ehe möglichst zu beschleunigen und zu vertiefen. Der Verzicht der Eheverordnung auf 5) Urteil vom 7. Juni 1956 5 c SRa 86/56. 6) Besonders hervorgehoben seien ein Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 14. März 1956 2 SRa 3/56 und des Bezirksgerichts Gera vom 9. Juli 1956 SRa 39/56. absolute Scheidungsgründe und auf die Schuldfeststellung darf nicht zum Verzicht auf jede moralische Kritik und die sich daraus ergebenden notwendigen Konsequenzen führen. Das setzt natürlich voraus, daß in . jedem Fall sehr genau geprüft wird, ob ein Verhalten, das nach außen hin den Eindruck der Leichtfertigkeit hervorruft, den Umständen nach auch wirklich eine solche Bewertung zuläßt. Es muß also folgendes grundsätzlich festgehalten werden: Die unorganische, undialektische Einbeziehung von Leitgedanken der Präambel in die konkrete Gesetzesbestimmung birgt die Gefahr in sich, daß das Gericht wesentliche Umstände, die für das Vorliegen ernstlicher Gründe sprechen, übersieht und so zu unrichtigen Ergebnissen gelangt. Die Leitsätze der Präambel sind zwar sehr wichtig und richtungweisend für die Auslegung und Anwendung der einzelnen Bestimmungen der Eheverordnung. Sie dürfen aber nicht als selbständige Merkmale behandelt oder auch nur zusätzlich als besonderes Merkmal den sich aus der konkreten gesetzlichen Bestimmung ergebenden hinzugefügt werden. Dies gilt insbesondere von dem im Zusammenhang der gesamten Eheentwicklung selbstverständlich sehr bedeutsamen Merkmal des „leichtfertigen Verhaltens“ zur Ehe. Hierbei sei gleichzeitig hervorgehoben, daß zu ähnlichen Gefahren auch die überstarke Betonung der sog. inneren (subjektiven) Tatsachen gegenüber ihrer äußerlich in die Erscheinung tretenden objektiven Wirkung führen kann. Bedenklich ist es daher z. B., von einer angeblich „ehefeindlichen Einstellung“ oder „Gesinnung“ des einen oder anderen Ehepartners auszugehen. Auch Formulierungen wie: Die Gerichte seien nicht dazu da, den einseitigen, auf die Lösung der Ehe gerichteten Willen eines Ehepartners zu „sanktionieren“, sind inhaltlich falsch und daher besser zu vermeiden. In einem allerdings eine Ausnahme bildenden Urteil steigert sich die Verxennung der Bedeutung rein subjektiver Momente sogar zu dem gegen die Ehefrau gerichteten Vorwurf, sie habe in ihrem bisherigen Leben offenbar „noch keine feste Hand gespürt, der sie sich anvertrauen und unterordnen (!) konnte“7). 4. Abschließend sei noch auf einige Einzelheiten hingewiesen, die zwar von geringerer grundsätzlicher Bedeutung sind, aber doch nicht übergangen werden sollen, weil sich auch in ihnen immerhin ein gewisser Mangel an rechtlicher oder gesellschaftlicher Erkenntnis' offenbart: a) In einem Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt findet sich die Ausführung, daß ein Ehegatte, der durch sein Verhalten Ehewidrigkeiten des anderen Ehegatten alleinige, über Gebühr bis in die späten Nachtstunden ausgedehnte Besuche von Tanzgaststätten ermöglicht oder erleichtert habe, aus dem ehewidrigen Verhalten dieses Ehegatten „keine Rechte ableiten“ könne. Die Verfehltheit dieser Schlußfolgerung liegt auf der Hand: Es kommt auch hier allein auf die objektive Auswirkung der Ehewidrigkeit auf den Bestand der Ehe an, nicht aber darauf, ob daraus „Rechte“ hergeleitet werden könnten, was anzunehmen natürlich abwegig ist8), b) In einem vor dem Bezirksgericht Leipzig anhängigen Ehescheidungprozeß hatte das Gericht, von der Vorschrift des § 15 EheVerfO Gebrauch machend, Aussetzung des Verfahrens wegen begründeter Aussicht auf Aussöhnung der Parteien angeordnet. Gleichzeitig hatte es sich an die als Prozeßbevollmächtigte der Parteien beteiligten Anwälte mit der Aufforderung gewandt, bei den Sühneverhandlungen, die am besten im Beisein beider Parteien und ihrer Anwälte zu führen seien, mitzuwirken. Bei dem inzwischen erreichten, im allgemeinen hohen Stand der anwaltlichen Bewußtseinsbildung läßt sich gewiß gegen eine Einschaltung auch der als Prozeßbevollmächtigte tätigen Rechtsanwälte grundsätzlich nichts einwenden. Sie kann im Gegenteil, gewissenhaft geübt, durchaus förderlich der Erreichung der in der Eheverordnung zum Ausdruck gelangenden gesellschaftlichen Ziele dienen. 7) BG Karl-Marx-Stadt im Urteil vom 24. Februar 1956 5 c SRa 240/55. 8) Urteil vom 13. März 1956 5 c SRa 258/55. 523;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 523 (NJ DDR 1956, S. 523) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 523 (NJ DDR 1956, S. 523)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage - das Vorhandensein von Planstellen und die Führung der in den Struktur- und Stellenplänen - das Vorliegen mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu entscheiden Anwendung der Festlegungen dieser Durchführungsbestimmung auf ehrenamtliche In Ausnahme fälltnikönnen die Festlegungen dieser Durchführungs-bestimmung üb rprüfte und zuverlässige ehrenamtliche angewandt werden. . dafür sind in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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