Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 500 (NJ DDR 1956, S. 500); verständlich darf die Anwendung neuer, der politischen Situation Rechnung tragender Maßstäbe doch nicht dazu führen, daß der Aufdeckung der latenten Kriminalität keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt wird und daß vom Abschnittsbevollmächtigten angefangen, über die Abteilungen K, VE und U alle hierfür zuständigen Organe unter fehlerhafter Auslegung des materiellen Verbrechensbegriffs entweder von der Anzeigenaufnahme absehen oder keine Verfahren einleiten oder sie einstellen, obwohl bei genauer, verantwortungsbewußter Betrachtungsweise sehr wohl eine Verfolgung dieser strafbaren Handlungen erfolgen müßte. Wenn jetzt bereits die Abschmittsbevollmächtigten selbständig differenzieren und von sich aus entscheiden, welcher Hinweis das U-Organ „interessieren“ könnte, welche Anzeige berechtigt ist und daher aufgenommen wird, dann führt das zu einer Verärgerung der Bürger und nicht selten zu einer Schmälerung ihrer Rechte. Statt ihre Informationsquellen ständig zu erweitern und sich über die Struktur ihres Abschnitts genauestens zu unterrichten, wird wie oben beschrieben gehandelt und damit gegen die Gesetzlichkeit verstoßen. Natürlich liegt oft die Ursache solcher Fehler in der mangelhaften Anleitung durch die U-Organe, in der unzulänglichen Schulung und im fehlenden persönlichen Kontakt. Wenn man eigenmächtiges Differenzieren schnellstens verhindern will, muß Anleitung. Schulung und persönlicher Kontakt verbessert werden. Die nachfolgenden Beispiele zeigen, daß der Rückgang der Eingänge häufig auf zum Teil sorglose und formale Arbeit der Abteilungen K, VE und U zurückzuführen ist, sei es daß K oder VE ohne gründliche Prüfung bereits von der Anzeigenaufnahme absehen, sei es, daß zwar die Anzeige noch aufgenommen, aber nach formaler Prüfung unter Hinweis auf den materiellen Verbrechensbegriff von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wird. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane bei den Einstellungen. Häufig vollzieht sich diese Praxis mit Zustimmung des Staatsanwalts. Es wird also in Zukunft notwendig sein, das Augenmerk darauf zu richten, daß keine Verfahren durch die eigenmächtige Differenzierung der ABV der Untersuchung vorenthalten werden, daß vor allem die Kreisstaatsanwälte ihre Kontrolle und Anleitung der U-Organe ständig durchführen und dabei besonders die abgelegten Verfahren prüfen, in denen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. Die Staatsanwälte haben durch ordnungsgemäß durchzuführende Kontrolle und Anleitung diesem ungesunden Zustand schnellstens abzuhelfen. Dazu gehört natürlich auch eine Überprüfung ihrer eigenen Einstellungspraxis. Fehler, wie sie die Untersuchung des Generalstaatsanwalts (NJ 1955. S. 533) ergab, geschehen heute noch. Darum sind bei Einstellungen in Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs sorgfältige Prüfungen und Überlegungen notwendig. Falsch ist die Anschauung, daß bereits bei der Anzeigenaufnahme zu prüfen sei, ob der dargestellte Sachverhalt nur dem Schein nach den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, nicht gesellschaftsgefährlich ist und die Folgen der Tat gering sind. Zu welchen fehlerhaften Ergebnissen diese Anschauung führt, zeigt nachfolgendes Beispiel: Im Jahre 1956 war in N. in einer Baubude der Bauunion Reichsbahn eingebrochen worden. Gewaltsam waren das Schloß der Zugangstür geöffnet und an einem im Innern der Baubude stehenden Spind das Schloß erbrochen. Im Raum befindliche Zeichnungen waren durcheinander gebracht, aber keine entwendet worden. Lediglich ein Dreifach-Stecker war aus der Baubude gestohlen worden. Der die Mitteilung über diesen Einbruch entgegennehmende Angehörige der Kriminalpolizei lehnte es ab, eine Anzeige aufzunehmen, da der Schaden nur 2 DM betrug. Außer einer Tatortbesichtigung und Befragung des Nachtwächters wurde nichts mehr unternommen, insbesondere kein Ermittlungsverfahren nach § 106 StPO zur Klärung eines Sachverhalts (unbekannter Täter) eingeleitet. Eine solche Arbeitsweise führt aber zur Verschleierung der Kriminalität. Der entwendete Wert trägt nur zur Charakterisierung der objektiven Seite des Verbrechens bei. Aber erst wenn der Täter ermittelt ist und über alle vier Elemente des Verbrechens über Objekt, objektive Seite, Subjekt und subjektive Seite Klarheit besteht, kann zutreffend entschieden werden, ob wirklich ein Verbrechen vorliegt. Im geschilderten Falle bleibt durchaus die Möglichkeit offen, daß der nicht ermittelte Einbrecher annahm, geeignetes Diebesgut zu finden, und der Schaden nur deshalb so gering blieb, weil keine wertvollen Gegenstände in der Baubude waren. Möglicherweise war der Täter ein Einbrecher, der bereits andere Einbruchsdiebstähle durchgeführt hat oder weitere durchführt und dann wesentlich höheren Schaden anrichtet. Schließlich besteht die Möglichkeit, daß die Zeichnungen fotokopiert wurden Gegenüber einer solchen zur Zeit verbreiteten fehlerhaften Praxis ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, daß eine Anzeige immer aufzunehmen ist, wenn überhaupt der Verdacht einer strafbaren Handlung gegeben sein könnte. Bei der Anzeigenaufnahme grundsätzlich darüber zu befinden, ob trotz möglicher Tatbestandsmäßigkeit dennoch kein Verbrechen vorliegt, weil es an der Gesellschaftsgefährlichkeit mangelt, ist unzulässig. Die Aufnahme einer Strafanzeige ist nur dann abzulehnen und der Anzeigeerstatter an die für diese Sache zuständige Dienststelle zu verweisen, wenn es sich um ein Privatklagedelikt oder eine ausschließlich zivilrechtliche Forderung handelt. Nur unter diesem Gesichtspunkt hat der die Anzeige Aufnehmende den ihm vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Sachverhalt zu überprüfen. Als Ausnahme hiervon, die aber nur sehr selten Vorkommen dürfte, sind die Fälle anzusehen, in denen ein Bürger wegen Wegnahme z. B. eines Bleistifts oder einiger Blumen aus einem Garten, einiger Äpfel von einem Obstbaum, eines Bogens Schmirgelleinwand u. ä. Anzeige erstattet. Hier muß dem Bürger erklärt werden, warum keine Anzeige aufzunehmen ist. Besteht er darauf, so ist die Anzeige aufzunehmen und je nach Lage der Sache auf Grund von § 105 oder 106 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Hierüber muß ein Protokoll geführt werden, das die Gründe für die Nichteinleitung der Untersuchung enthält und vom Leiter des zuständigen Untersuchungsorgans unterschrieben wird3). Nach der Aufnahme der Anzeige beginnt das Stadium ihrer Prüfung. Solange der Täter nicht bekannt ist, darf grundsätzlich nicht unter Berufung auf den materiellen Verbrechensbegriff gern. § 158 StPO eingestellt werden, da die Tatsachen über Subjekt und subjektive Seite des Verbrechens unbekannt sind. Ausnahmen bilden die bereits oben erwähnten Fälle, in denen z. B. wegen geringen Werts die Gesellschaftsgefährlichkeit überhaupt fehlt. Im Mai 1956 wurde durch Anzeige eines Büroangestellten bekannt, daß ihm seine Brieftasche mit 275 DM Inhalt, gestohlen worden war. Er hattet seine Jacke an der Tür seines Büros hängen gelassen und war für kurze Zeit aus dem Zimmer gegangen. Hinweise auf den vermutlichen Täter waren nicht vorhanden. Dagegen aber wurde „festgestellt“, daß der Geschädigte zum Zeitpunkt des Diebstahls die Tür nicht verschlossen hatte. Das führte zu folgender Entscheidung des U-Organs: „Da der Geschädigte äußerst fahrlässig gehandelt hat, indem er das Büro offen ließ, zu dem jeder Zutritt hatte, und da die Möglichkeit besteht, daß er die Brieftasche verloren hat, ist keine gesellschaftsgefährliche Handlung zu erkennen, und es erscheint angebracht, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten.“ Die Feststellung, daß der Geschädigte die Tür nicht verschlossen hatte, war doch nur unter dem Gesichtspunkt erheblich, daß es sich vermutlich um einen Diebstahl nach § 242 StGB handelte. Nichts sprach für die Annahme, daß der Geschädigte die Brieftasche verloren hätte. Allein schon der gestohlene Wert läßt in diesem Falle die Einstellung unter Berufung auf den materiellen Verbrechensbegriff nicht zu. Ein solches Vorgehen ermuntert aber Verbrecher zur Begehung strafbarer Handlungen; es widerspricht aufs krasseste der auf der 3. Parteikonferenz erhobenen Forderung nach 3) Über Fehler bei der Anzeigenaufnahme vgl. Herbert Weidlich „Schafft Ordnung in der Behandlung von Strafanzeigen“, Volkspolizei 1956. Heft 10 S. 11. 500;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 500 (NJ DDR 1956, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 500 (NJ DDR 1956, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel der Beschuldigte.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X