Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 43 (NJ DDR 1956, S. 43); IV Auch die lange Dauer von Zivil- und Familienrechtsprozessen ist immer noch eine der Ursachen von Beschwerden. Einen besonderen Schwerpunkt bilden hier die Beschwerden wegen der langen Dauer der Unterhaltungsprozesse nichtehelicher Kinder. Oft wird ein erbbiologisches Gutachten eingeholt, obwohl es für die Entscheidung nicht notwendig ist. Die Gerichte sollen bei der Entscheidung über Anträge auf Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens auch die Interessen der außerehelich geborenen Kinder - und ihrer Mütter beachten. Die Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts bringt genügend Klarheit und zeigt den wahren Wert dieser Gutachten. Bei der Prüfung von Beschwerden über die lange Dauer von Zivil- und Familienrechtsstreitigkeiten mußten wir feststellen, daß die Kreisgerichtsdirektoren oft nicht informiert waren, seit wann das Verfahren anhängig ist und weshalb es so lange dauert. Das zeigt, daß sich viele Direktoren ihrer Verantwortlichkeit für die Rechtsprechung ihres Gerichts noch nicht genügend bewußt sind. Der Kreisgerichtsdirektor hat die Aufgabe, die Rechtsprechung seines Gerichts zu kontrollieren und anzuleiten. Wenn er dieser Aufgabe erfolgreich nachkommt, dann kann es nicht geschehen, daß die Gründe eines Scheidungsurteils ganze vier Schreibmaschinenzeilen lang sind, wie das kürzlich in der Sache Ra 222/54 beim Kreisgericht Freital vorkam. Die Verklagte, die Klagabweisung beantragt hatte, kann natürlich mit vier Schreibmaschinenzeilen nicht von der Notwendigkeit der Scheidung überzeugt werden. Dieses Urteil zeigt, daß der Direktor des Kreisgerichts Freital eine mangelhafte Anleitung und Kontrolle der Rechtsprechung in Familienrechtssachen durchführte. Er hat aber dieses mangelhafte Urteil und die Kritik, die an seiner Anleitung geübt wurde, zum Anlaß genommen, größeres Augenmerk auf die Rechtsprechung in Zivilund Familienrechtssachen zu richten und seine Kollegen anzuleiten. Auch beim Kreisgericht Löbau hatte der Direktor seine Leitungsaufgaben nicht erfüllt. So wurde z. B. in der Sache Ra 312/54 das Verfahren gemäß § 620 ZPO ausgesetzt. Im gleichen Termin, der die Versöhnung der Parteien vorbereiten soll, wird aber das Getrenntleben für die Dauer des Rechtsstreits gestattet. Hier widerspricht ein Beschluß dem anderen. Bei entsprechender Anleitung durch den Direktor können solche Mängel, die ein Verfahren verzögern und Unzufriedenheit hervorrufen, bald erkannt und überwunden werden. Damit entfällt aber auch eine Ursache für Beschwerden unserer Bürger. Neuerdings gehen auch viele Beschwerden über die Arbeitsweise einzelner Staatlicher Notariate ein. Diese haben ihre Ursache in der Verzögerung bei der Erteilung von Erbscheinen oder anderen Ausfertigungen. Manchmal sind auch die Bürger über die Aufgaben der Staatlichen Notariate im unklaren. Es ist deshalb notwendig, daß die Kontrolle der Staatlichen Notariate verbessert wird und daß die Notariate ihre aufklärende Arbeit erweitern und verbessern. V Viele Beschwerden zeigen, daß die Gerichte den Privatklagen nicht genügend Aufmerksamkeit schenken. Trotz der richtungweisenden Arbeit von Krutzsch3) wird immer wieder festgestellt, daß Privatklageverfahren prozeßtechnisch ungenügend durchgeführt werden. Oft wird erst während der Verhandlung festgestellt, daß Prozeßvoraussetzungen fehlen, so daß dann dem Privatkläger geraten wird, die Klage zurückzuziehen, damit keine unnötigen Kosten entstehen. Unklarheiten bestehen über die Möglichkeit des Abschlusses von Vergleichen im Privatklageverfahren'). Die StPO kennt keinen Vergleich; ein Privatklageverfahren kann daher nur mit Verurteilung, Freispruch, Einstellung oder Klagezurücknahme enden. Wenn eine unbedachte Äußerung gefallen ist, die jedoch nicht den Charakter einer Beleidigung hat, dann darf das Ge- * *) *) NJ 1954 S. 522. *) vgl. z. B. Neumann in NJ 1955 S. 663. rieht nicht ausweichen und dem Beschuldigten an-raten, die Kosten durch „Vergleich“ zu übernehmen. In solchen Fällen muß strenge Parteilichkeit und eine klare Entscheidung gefordert werden. Selbstverständlich muß die Ehre des Bürgers geschützt werden. Überspitzten Ehrbegriffen und Ehrgefühlen ist aber entgegenzutreten. Nicht jede Äußerung, die z. B. ein Arbeiter gegenüber dem Hauseigentümer tut, ist eine Beleidigung. Es gibt Hauseigentümer, denen ein fortschrittlicher Bürger, der in seinem Hause die rote Fahne hißt, ein Dorn im Auge ist. Sie versuchen dann, diesen Bürger zu provozieren und zu einer unbedachten Äußerung hinzureißen. Dieses Vorhaben gelingt leider häufig und bildet die Grundlage für ein Privatklageverfahren. Wenn das Gericht oberflächlich arbeitet, wird es zur Verurteilung des Bürgers kommen. Um den Anschein der Parteilichkeit zu wahren, wird eine geringe Geldstrafe ausgeworfen. Dabei vergißt das Gericht, daß dieses Privatklageverfahren wiederum Grundlage einer Mietaufhebungsklage ist und daß das Zivilgericht u. U. nicht anders kann als das Mietverhältnis aufheben. Man muß bei Privatklageverfahren sehr sorgfältig Vorgehen, alle Prozeßvoraussetzungen prüfen, gegen überspitzte Ehrbegriffe auftreten und mehr Parteilichkeit zeigen. Dann werden auch diese Beschwerdeursachen eines Tages der Vergangenheit angehören. VI Bei der Bearbeitung von Beschwerden müssen auch neue Arbeitsmethoden angewendet werden. Ein gutes Beispiel hierfür gibt der Oberreferent Thorandt von der Justizverwaltungsstelle Magdeburg. Er wurde mit der Bearbeitung einer Beschwerde des Eigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes beauftragt. Dazu war eine mündliche Aussprache notwendig, die Kollege Thorandt an einem Sonntag durchführte, um die Arbeit des Betriebes nicht zu stören. Das ist ein gutes Beispiel einer pflichtbewußten Erledigung von Beschwerden und einer engen Verbindung mit den Werktätigen. Der Direktor des Kreisgerichts Gardelegen hat auf Grund der bei seinem Gericht eingehenden Beschwerden eigene Schlußfolgerungen für eine Verbesserung der Arbeit gezogen. Diese Schlußfolgerungen schienen aber der Justizverwaltungsstelle unbeachtlich und unrealisierbar zu sein, und deshalb wurde in der Direktorenbesprechung nicht darüber diskutiert. Die Justizverwaltungsstelle hätte jedoch zumindest prüfen müssen, wie sich diese Maßnahmen beim Kreisgericht Gardelegen auswirken. Es ist in jedem Fall beachtlich, wenn der Direktor eines Kreisgerichts selbständig Schlußfolgerungen zur Beseitigung der Beschwerdeursachen zieht. Er gibt damit ein Beispiel selbständiger Arbeit, das schon deswegen verdient, verbreitet zu werden. So gingen z. B. beim Kreisgericht Gardelegen Beschwerden über die Nichtausführung von Vollstrek-kungsaufträgen ein. Kreisgerichtsdirektor Pütz ordnete daraufhin an, daß ihm alle Aufträge, die 20 Tage nach Eingang noch nicht erledigt sind, mit einer Stellungnahme vorzulegen seien. Der Gerichtsvollzieher muß in einer Arbeitsbesprechung am Monatsanfang vortragen, wie er seine Arbeit bewältigt und ob er die Frist Von 20 Tagen einhält. Dieser Bericht wird durch Kontrollen des Direktors und des Sekretärs überprüft. Weiter wurde angeordnet, daß die Schreibkräfte jede Verfügung, die sie nicht innerhalb einer Woche erledigen konnten, mit einer Erklärung vorzulegen haben. Hier ist ebenfalls die Berichtspflicht eingeführt. Eine Kontrolle findet durch die Registratoren, durch den Sekretär und durch den zuständigen Richter statt. Diese Kontrollen und ein schonungsloses Aufdecken der Fehler hatten einen guten Erfolg. Die Mitarbeiter wurden erzogen und sind heute soweit, daß sie Fehler in ihrer Arbeit selbst aufdecken. So wird mangelhafte Arbeit im Keim erstickt. Das kann natürlich nur erreicht werden, wenn die Betriebsparteiorganisation der SED der Motor im politischen Leben des Gerichts ist, wenn sie auch auf die ideologisch-politische Erziehung der Mitarbeiter entscheidend Einfluß nimmt. Mit diesen Maßnahmen wird ein gutes Beispiel gegeben. Bei jedem Gericht ist die ideologisch-politische 45;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und Durchführungsbestimmungen zum Befehl ist von der in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen.

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