Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 411

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 411 (NJ DDR 1956, S. 411); Ist § 268 StPO in Strafsachen gegen Jugendliche anwendbar? - Uber die Frage, ob § 268 StPO im Jugendstrafverfahren anwendbar ist, bestehen in der Praxis der Gerichte unterschiedliche Meinungen. Bei ihrer Beantwortung ist m. E. auszugehen vom Jugendgerichtsgesetz, in dessen Präambel es heißt: „Dieses Gesetz hat die Aufgabe, sowohl die Errungenschaften der antifaschistisch-demokratischen Ordnung zum Wohle des deutschen Volkes vor schädlichen Handlungen zu schützen als auch die Jugendlichen, die gegen die Gesetze verstoßen haben, zu vollwertigen Bürgern des demokratischen Staates zu erziehen. Dabei ist den Erziehungsmaßnahmen der Vorzug vor der Strafe einzuräumen “ Nach § 11 JGG können als Erziehungsmaßnahmen auch Weisungen erteilt werden. Hierzu gehört u. a. die besondere Pflicht der Wiedergutmachung. Die Frage ist also nicht, ob § 11 JGG die Anwendbarkeit des § 268 StPO ausschließt, sondern, ob durch ein Urteil, welches auf Wiedergutmachung des Schadens lautet, auf den betreffenden jugendlichen Angeklagten im Sinne der Forderung der Präambel des Jugendgerichtsgesetzes erzieherisch eingewirkt wird. Einige Jugendrichter sind der Ansicht, daß es unbillig sei, einen Jugendlichen, durch dessen Tat ein sehr großer Schaden entstanden ist, innerhalb des Verfahrens vor dem Jugendgericht zum Schadensersatz zu verurteilen. Dies sei aus pädagogischen Gründen untragbar. Hierzu ist zu sagen, daß sich der Anspruch auf Schadensersatz insbesondere dann, wenn es sich um größere Summen handelt, auch nach der Urteilsverkündung auf den Jugendlichen auswirkt und daß es für seine Pflicht zur Wiedergutmachung gleichgültig ist, ob der Verletzte seinen Anspruch innerhalb des Strafverfahrens nach § 268 StPO oder außerhalb des Strafverfahrens auf zivilrechtlichem Wege geltend macht. Geschieht die Geltendmachung im Rahmen des Strafverfahrens, so kann sie vom Jugendgericht bei der Anordnung seiner Erziehungsmaßnahmen bereits berücksichtigt werden, und gerade diese Tatsache spricht für die Zulassung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens im Jugendgerichtsverfahren. Zu dem gleichen Ergebnis führt auch die Überlegung, daß das Jugendgerichtsgesetz nur in Verbindung mit den anderen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Normen anwendbar ist. Das gilt ganz besonders für die Strafprozeßordnung, die ja erst nach dem Jugendgerichtsgesetz in Kraft getreten ist. Wenn dort dem Verletzten die Möglichkeit gegeben wird, bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens Schadensersatz zu beantragen, so kann das Gericht dieses Recht nicht demjenigen, der durch einen Jugendlichen geschädigt wurde, verweigern. HANS JAHN, Oberreferent bei der Abt. Justiz beim Magistrat von Groß-Berlin Uber den Vollzug der auf Freiheitsentziehung lautenden Strafen X Aus wohlerwogenen Gründen sieht das Jugendgerichtsgesetz (besondere Jugendhäuser vor, in denen die angeordnete Freiheitsentziehung nach § 17 Abs. 1 JGG zu vollstrecken ist. Aufgabe und Art des Jugendstrafvollzugs sind in den §§ 53 ff. JGG näher erläutert und festgelegt. Diese Bestimmungen entsprechen dem Grundgedanken der Jugendgerichtsbarkeit, bei der die Erziehung im Vordergrund steht. Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind und ihre konsequente Beachtung den besten Erfolg bei der Erziehung der Jugendlichen gewährleistet, bestehen in der Praxis doch Unklarheiten. Im Interesse der davon betroffenen jungen Menschen und der Sicherung der demokratischen Gesetzlichkeit soll auf die hier praktisch gewordenen Fragen hingewiesen werden. Die HO-Verkäuferin Gitta W. wurde wegen fortgesetzten Diebstahls bzw. fortgesetzter Unterschlagung zum Nachteil staatlichen Eigentums zu einem Jahr Freiheitsentziehung verurteilt. Sie hatte die einzelnen Handlungen teils vor, teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangen. Das Schwergewicht lag jedoch bei den im jugendlichen Alter begangenen Verfehlungen. Gemäß § 26 Abs. 1 JGG fand daher das Jugendgerichtsgesetz Anwendung. Gericht, Staatsanwaltschaft und Beistand waren erstaunt, nach Rechtskraft des Urteils zu erfahren, daß die Verurteilte trotz des auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils nicht in ein Jugendhaus, sondern mit der Begründung, sie sei schon 18 Jahre alt und unterstehe nunmehr dem Strafvollzug für Erwachsene, in die Strafanstalt für Erwachsene gekommen war. Nach Mitteilung des Leiters der hiesigen U-Haft-anstalt und des Leiters des Strafvollzugs beim Volkspolizeikreisamt bestehen entsprechende Anweisungen seitens der Volkspolizei bzw. des Ministeriums des Innern, in dieser Weise zu verfahren. Weiterhin soll nach diesen Anweisungen ein zu Freiheitsentziehung verurteilter Jugendlicher, sobald er im Jugendhaus 18 Jahre alt wird, automatisch in den Strafvollzug für Erwachsene überführt werden. Diese Praxis widerspricht dem Gesetz, mindestens in der generellen Form, denn nach § 59 Abs. 1 JGG bleibt ein Jugendlicher auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Jugendhaus, wenn der Strafrest sich nicht über das 21. Lebensjahr erstreckt. § 59 Abs. 2 JGG behandelt einen Ausnahmefall. Die Ausführungen haben den Zweck, eine Praxis zu beleuchten, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht und sich letzten Endes zum Schaden der Jugendlichen auswirken muß. Der Jugendstrafvollzug in einem Jugendhaus hat naturgemäß ganz andere Möglichkeiten, auf die jungen Verurteilten einzuwirken. Weil es sich um junge Menschen handelt, sind in diesen Jugendhäusem die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen worden, um einen guten Erziehungserfolg zu gewährleisten. 'Bei der geschilderten Praxis werden die davon betroffenen jungen Menschen diesen Möglichkeiten praktisch entzogen. Eine Klärung erscheint dringend geboten. PAUL WITTE, Richter am Kreisgericht Greifswald II Die Ansicht Wittes entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn des JGG. In den Jugendhäusem müssen die Voraussetzungen zur schulischen und beruflichen Weiterbildung der Jugendlichen gegeben sein. Die §§ 54 und 56 JGG geben genaue Hinweise, wie verfahren werden muß. Das Gesetz spricht hierbei immer von Jugendlichen unter 18 Jahren. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Berufsschulpflicht besteht und daß in der Regel bis zu dieser Zeit eine Lehrausbildung erfolgt. Ist der Jugendliche bei Antritt seiner Strafe noch nicht 18 Jahre alt, so hat der Vollzug der Freiheitsentziehung in einem Jugendhaus zu beginnen. Eine weitere Unterbringung nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Jugendhaus ist nach § 59 JGG möglich, wenn der Vollzug der Strafe vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß unter gewissen Umständen ein Jugendlicher auch über das 18. Lebensjahr im Jugendhaus verbleiben kann. Das Gesetz sagt aber nicht, daß ein zu Freiheitsentziehung verurteilter Jugendlicher in ein Jugendhaus eingewiesen werden muß, wenn bei Antritt der Strafe bereits das 18. Lebensjahr überschritten ist. Daraus ergibt sich, daß kein Verstoß gegen das Gesetz vorliegt, wenn nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine gegen Jugendliche ausgesprochene Freiheitsentziehung im Erwachsenenstrafvollzug vollstreckt wird, vor allem dann nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung das jugendliche Alter überschritten ist, wie es in dem von Witte angeführten Beispiel der Fall ist. In der Frage der Verlegung eines Jugendlichen aus einem Jugendhaus in den Strafvollzug für Erwachsene ist Witte ebenfalls unrichtig informiert. In § 11 der Dienstvorschrift des Ministeriums des Innern (DV 129) für die Durchführung des Jugendstrafvollzugs heißt es: „Jeder jugendlich® Strafgefangene kann im Laufe seiner Strafzeit und auf Grund des § 59 JGG in eine andere Strafvollzugsanstalt verlegt werden. Uber eine Verlegung entscheidet die Oberste Vollzugsbehörde auf 411;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 411 (NJ DDR 1956, S. 411) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 411 (NJ DDR 1956, S. 411)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere der Verfassung, der StrafProzeßordnung, des Strafgesetzbuches sowie der Untersuchungshaftvollzugsordnung üTIVO unter strikter Einhaltung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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