Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 407 (NJ DDR 1956, S. 407); zeugen, und sie berühren einige Fragen allgemeiner Natur, zu deren Klärung dieser Artikel beitragen möge. 1. Bekanntlich ist für Vermögensstreitigkeiten zwischen der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft und ihren Mitgliedern der Rechtsweg zulässig. Der Anspruch auf Bezahlung der im Laufe eines Jahres geleisteten Arbeitseinheiten z. B. ist mit Hilfe des Gerichts durchsetzbar. Für Ansprüche dieser Art ist das Zivilgericht sachlich zuständig. Nach Kulaszewski entsteht dieser Anspruch nicht erst mit der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung, sondern ergibt sich bereits aus der Mitgliedschaft. Diese im Gegensatz zu HeuerS) stehende Auffassung verdient den Vorzug, weil sie der Eigenart des genossenschaftsrecht-lichen Verhältnisses entspricht. Die Musterstatuten aller Typen verpflichten die LPG, eine bestimmte Summe der erzielten Geldeinkünfte für die Bezahlung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitseinheiten an die Mitglieder zu verteilen3 4). Hieraus ist abzuleiten, daß der auf dem Mitgliedschaftsrecht beruhende Anspruch auf Bezahlung dem Grunde nach schon dann besteht, wenn das Mitglied Arbeit in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft geleistet hat, für die ihm Arbeitseinheiten gutgeschrieben wurden. Die Anzahl der geleisteten Arbeitseinheiten ist dabei unerheblich. Dieser dem Grunde nach bestimmbare Anspruch ist allerdings noch nicht durchsetzbar. Für seine Durchsetzbarkeit ist der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Jahresendabrechnung maßgebend. In ihm wird u. a. die Verteilung der Einnahmen bestätigt, so auch die Geldsumme festgesetzt, die an jedes Mitglied für die geleistete Arbeitseinheit zu zahlen ist. Erst in diesem Zeitpunkt ist der Anspruch des Mitglieds auf Bezahlung seiner Arbeitseinheiten der Höhe nach bestimmbar und folglich auch erst jetzt durchsetzbar. In der Regel hat es in den Genossenschaften darüber bisher keine Streitigkeiten gegeben. Diese entstanden zunächst nur beim Verlust der Mitgliedschaft, sei es durch Ausschluß, durch Austritt oder Tod. Diesen Fall trifft allerdings auch das von Kulaszewski besprochene Urteil. Ich kann ihm jedoch nicht zustimmen, daß Heuers Ansicht „in letzter Konsequenz“ dazu führe, dem Mitglied die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs zu nehmen, wenn die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft die Auseinandersetzung unterließe. Im Hinblick auf die Bezahlung der geleisteten Arbeitseinheiten ist ein derartiger Fall insoweit ausgeschlossen, als der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Jahresendabrechnung und damit auch über die zur Verteilung gelangende Geldsumme immer gefaßt wird, ohne Rücksicht darauf, ob ein oder mehrere Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft im abgelaufenen Wirtschaftsjahr ihr Mitgliedschaftsrecht verloren. Eine andere Frage ist die, ob bei der Auseinandersetzung das Musterstatut Typ III (Ziff. 19) spricht von „Abrechnung“ des ehemaligen Mitglieds mit der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, d. h. nach Bestätigung der Jahresendabrechnung, erfolgt, der Anspruch auf Bezahlung der geleisteten Arbeitseinheiten in gleicher Höhe besteht, wie sie die Jahresendabrechnung für die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft festlegte. Hier können sich allerdings Differenzen in der Höhe ergeben, deren Gründe Kulaszewski richtig darlegt. Zu wessen Gunsten sich ein Saldo ergibt, muß die durch den Vorstand geführte Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Mitglied klar ausweisen; sie muß auch die Termine der Bezahlung festlegen. Wenn das Protokoll über die Auseinandersetzung der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf, so kann hierin jedoch nicht die von Kulaszewski angedeutete Gefahr gesehen werden, daß dem ehemaligen Mitglied die Auseinandersetzung nicht ermöglicht werde. Die Zulässigkeit des Rechtsweges wird dadurch nicht aufgehoben, sondern sie zwingt die Partner eher zur klaren Vermögensauseinandersetzung5 *). 3) NJ 1955 S. 335. 4) Musterstatut Typ III Ziff. 32 Abs. 2 Buchst, b; die anderen Typen entsprechend. 5) Die bei den Auseinandersetzungen immer anzutreffenden Unklarheiten über die Haftung des Ausscheidens für Schulden der LPG sollten Veranlassung sein, entsprechende Richtlinien auszuarbeiten. 2. Im Urteil des BG Magdeburg findet u. a. eine Auslegung der Musterstatuten statt, der ich nicht beipflichten kann. So kommt das Gericht zu der Feststellung, daß die im Statut Typ III Ziff. 5 letzter Satz festgelegte Regelung nur solche Mitglieder betreffe, die nach Aufgabe des Bodenreformlandes auch weiterhin in der Genossenschaft verbleiben. Abgesehen von der nicht völlig geglückten Formulierung und Stellung dieses Satzes innerhalb des Abschnitts der Musterstatuten widerspricht die Auslegung durch das Gericht den politischen und ökonomischen Prinzipien der Statuten. Um den ehemaligen Landarbeitern oder landarmen Bauern wirtschaftlich eine ebenso starke Stellung wie den ehemaligen Einzelbauern in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu geben, wird angestrebt, ihnen bei Eintritt in die Genossenschaft eine Bodenfläche bis zu 6 ha in das Bodenbuch einzutragen. Für diese Fläche erhalten sie dann Bodenanteile, die auch die ehemaligen Landarbeiter und landlosen Bauern in die Lage versetzen, den Inventarbeitrag in Raten zu bezahlen5). Die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme bedarf an dieser Stelle wohl keiner näheren Ausführungen. Nach meiner Ansicht ist der Sinn der genannten Bestimmung folgender: Scheidet ein ehemaliger Neubauer aus der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft aus und hat er nicht die Absicht, als Einzelbauer weiter zu wirtschaften, so erhält er für das der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Nutzung übertragene Bodenreformland keinen Ersatz. Wenn Kulaszewski diese Auffassung auch nicht ausdrücklich anerkennt, so ist seinen Ausführungen doch zu entnehmen, daß er sie teilt. Das in der dargelegten Form aufgegebene Land fällt in das Eigentum des Volkes zurück und ist gemäß der im Musterstatut enthaltenen Bestimmung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur unbefristeten Nutzung zu übergeben. Es bedarf, wie Kulaszewski richtig bemerkt, zur Übertragung der Besitz- und Nutzungsbefugnis am aufgegebenen Boden-\ reformland zwar keines besonderen staatlichen Aktes in \Form der Besitzübertragung, jedoch soll die Registrierung zum Ausdruck bringen, daß es sich bei diesem in Besitz und Nutzung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft befindlichen Boden nunmehr um Volkseigentum handelt. Die bisher geübte Praxis in dieser Frage trägt dem erwähnten Grundsatz auch Rechnung. 3. In der Fußnote 3 berührt Kulaszewski das Verhältnis der individuellen Statuten zu den Musterstatuten und kommt zu der Feststellung, daß nicht alle Normen des Musterstatuts zwingendes Recht seien. Als ein solches Beispiel führt er Ziff. 11 Musterstatut Typ III an, die nach seiner Meinung dispositiven Charakter trage. Die Bedeutung dieser Frage macht es m. E. notwendig, die Aufmerksamkeit nochmals auf sie zu lenken. Aus dem Gesamtkomplex des Rechts der LPG ragen die Musterstatuten als die wichtigste Rechtsquelle hervor. Die in ihren Normen zum Ausdruck kommende enge Verknüpfung der Interessen des Staates mit den persönlichen Interessen der LPG-Mitglieder gewährleistet den sozialistischen Aufbau in der Landwirtschaft. Aus diesem Grunde können die im Musterstatut enthaltenen Prinzipien, wie etwa das der Freiwilligkeit bei der Gründung und beim Eintritt in eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder das der kollektiven Arbeit und der Verteilung der Einkünfte überwiegend nach den Leistungen, nicht abgeändert werden7). Das individuelle Statut muß diese verbindlichen Normen übernehmen. Die Musterstatuten enthalten jedoch auch Rahmenbestimmungen, die es den einzelnen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften ermöglichen, ihre Statuten den örtlichen Bedingungen an-zupassen. Insoweit können und müssen sogar die Normen der Musterstatuten bei der Annahme der individuellen Statuten konkretisiert bzw. ergänzt werden. So kann beispielsweise die Mitgliederversammlung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft nach Ziff. 11 Musterstatut Typ III die Höhe des Inventarbeitrages selbst bestimmen, oder sie setzt gern. Ziff. 25 Musterstatut Typ III die Mindestanzahl der von jedem 6) vgl. hierzu Rosenau ln „Staat und Recht“ 1956, Heit 1, S. 56.' t) Arlt bezeichnet sie als Normen allgemeinen Charakters (vgl. Arlt, Fragen des Rechts der LPG, BerUn 1955, S. 21). 407;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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