Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 341 (NJ DDR 1956, S. 341); fällig; vier waren abermals in den Jugendwerkhof eingewiesen worden. Von 19 Jugendlichen weiß man überhaupt nicht, wo sie sich z. Z. aufhalten. Diese Beispiele zeigen, wie notwendig es ist, in der Arbeit des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung etwas zu verändern. Der Erziehungsprozeß darf keineswegs mit der Entlassung des Jugendlichen aus dem Jugendwerkhof aufhören, sondern gerade die Betreuung danach ist noch eine wesentliche Aufgabe. Deshalb gilt es, die Jugendkommissionen, die in den Gemeinden und Städten bestehen, an ihre Aufgaben heranzuführen, damit den Jugendlichen tatsächlich die Betreuung zuteil wird, die erforderlich ist. Die Ständige Kommission beim Bezirkstag hat auf Grund der Feststellungen dem Rat des Bezirks eine Vorlage unterbreitet, mit der sie u. a. folgende Maßnahmen zur Beschlußfassung vorschlägt: 1. Den Räten der Kreise wird empfohlen, eine Überprüfung der Arbeit der Abt. Volksbildung Referat Jugendhilfe/Heimerziehung durchzuführen und sie auf die Wichtigkeit ihrer Aufgaben ernsthaft hinzuweisen. 2. Die Abt. Volksbildung beim Rat des Bezirks wird verpflichtet, die noch unbesetzten Planstellen in den Jugendwerkhöfen durch gute Pädagogen umgehend zu besetzen, um die Erziehung der Jugendlichen in den Jugendwerkhöfen zu gewährleisten. 3. "Die Abt. Volksbildung beim Rat des Bezirks wird beauftragt, die pädagogische Weiterbildung der Erzieher eingehend zu überprüfen. 4. Den Räten der Kreise, denen Jugendwerkhöfe unterstehen, wird empfohlen, die Haushaltspläne dieser Einrichtungen in bezug auf Neubeschaffung von Bettwäsche, Sportgeräten usw. zu überprüfen. Bei Fehlen der erforderlichen Mittel hierfür sind die Pläne zu ergänzen. 5. Die Abt. Arbeit und Berufsausbildung beim Rat des Bezirks wird beauftragt, die berufliche Ausbildung der Jugend in den Jugendwerkhöfen zu überprüfen und Maßnahmen zur Behebung vorhandener Mängel in der Berufsausbildung einzuleiten. HEINZ KLITZSCH, Staatsanwalt des Bezirks Karl-Marx-Stadt Mehr Sorgfalt bei der Erteilung von Weisungen im Jugendstrafverfahren! Die Überprüfung von Urteilen in Jugendstrafverfahren im Bezirk Cottbus hat gezeigt, daß hier noch wesentliche Mängel vorhanden sind. Gerade Jugendstrafverfahren müssen stets sorgfältig vorbereitet werden. Nur wenn vor oder spätestens in der Hauptverhandlung die Umgebung und die bisherige Erziehung des Jugendlichen hinreichend erforscht wurde, kann das Gericht die richtigen Erziehungsmaßnahmen aussprechen. Besondere Bedeutung kommt hier der Erteilung von Weisungen gern. § 11 JGG zu. Diese müssen insbesondere stets im Zusammenhang mit den aufgetretenen Erziehungsmängeln und der konkreten strafbaren Handlung stehen. Dies wurde in der Vergangenheit nicht immer genügend beachtet. So hat z. B. die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts Forst in der Jugendstrafsache gegen B. und K. 2 Ds 38/55 bezüglich der jugendlichen Angeklagten B. die Weisung erteilt, „sich noch aktiver an der Arbeit der Kulturgruppe im Betrieb zu beteiligen“. Die Überprüfung hat ergeben, daß diese jugendliche Angeklagte von ihrem Betrieb gerade wegen ihrer guten Arbeit in der Kulturgruppe besonders gelobt worden ist und auch in der FDJ-Betriebsgruppe eine gute gesellschaftliche Arbeit leistet. Die Weisung, sich noch aktiver an der Arbeit der Kulturgruppe ihres Betriebes zu beteiligen, ist, da die Jugendliche dort bereits gute Arbeit leistet, völlig überflüssig. Und in welcher Weise wollte das Gericht wohl eine solche „noch aktivere Beteiligung der Jugendlichen an gesellschaftlichen Arbeiten“ kontrollieren? Die Jugendstrafkammer hat in demselben Urteil auch der jugendlichen Angeklagten K. die Weisung erteilt, sich aktiv am gesellschaftlichen Leben der FDJ zu beteiligen. Diese hatte bisher noch keine gesellschaftliche Arbeit geleistet und war auch nicht Mitglied der FDJ. Aus der Form der Weisung könnte der Schluß gezogen werden, daß die Jugendliche dazu verpflichtet werden sollte, der FDJ beizutreten. Eine derartige Weisung verstößt aber gegen die Verfassung, da der Beitritt zu einer gesellschaftlichen Organisation nur freiwillig erfolgen und nicht durch Gerichtsurteil angeordnet werden kann. Sicherlich hatte auch die Jugendstrafkammer des KG Forst nicht die Absicht, für den Fall, daß die Jugendliche K. dieser Weisung nicht nachkommen sollte, die Heimerziehung gemäß § 16 JGG anzuordnen. Nicht befriedigen kann auch eine Weisung, wie sie vom Kreisgericht Herzberg in der Jugendstrafsache 2 Ds 43/55 ausgesprochen wurde: „1. Dem Angeklagten wird für die Dauer eines Jahres verboten, Gast- und Vergnügungsstätten allein zu besuchen. Das Verbot gilt nicht, sofern er mit Erziehungsberechtigten an Veranstaltungen gesellschaftlicher Organisationen teilnimmt. 2. Dem Angeklagten wird ferner für die Dauer eines Jahres verboten, seinen Wohn- oder Arbeitsplatz zu verlassen, wenn er sich nicht in Begleitung Erziehungsberechtigter befindet.“ Der jugendliche Angeklagte ist Mitglied der FDJ und der demokratischen Sportbewegung. Entsprechend der ihm erteilten Weisung dürfte der Jugendliche an Veranstaltungen der FDJ und der Sportvereinigung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten teilnehmen. Dies ist offensichtlich falsch. Die Weisung hätte dahingehend erfolgen müssen, daß er Gast- und Vergnügungsstätten nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten besuchen darf, mit Ausnahme von Veranstaltungen gesellschaftlicher Organisationen. Auch bei der zweiten Weisung hat das Gericht die Auswirkungen nicht überlegt; denn wenn z. B. die FDJ-Gruppe eine Wanderung macht, oder die Sportvereinigung eine Veranstaltung außerhalb des Wohn-oder Arbeitsortes des Angeklagten durchführt, dann müßte, entsprechend der Weisung, auch immer eine erziehungsberechtigte Person anwesend sein. Auch dieses Beispiel zeigt, daß das Gericht sich nicht im klaren war, was mit der Weisung erreicht werden soll; denn sonst hätte eine derartige Weisung nicht erfolgen können. Besondere Bedeutung haben auch diejenigen Weisungen, die dem jugendlichen Angeklagten die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens zur Pflicht machen. Das Kreisgericht Cottbus hat in der Mehrzahl der Fälle den entstandenen Schaden wertmäßig festgestellt und im Urteilstenor ausgesprochen, z. B.: „Dem jugendlichen Angeklagten wird die Weisung erteilt, den von ihm verursachten Schaden in Höhe von DM wiedergutzumachen.“ Eine derartige Weisung erfüllt aber nicht ihren Zweck, wenn, wie es in der Jugendstrafsache 2 Ds 472/55 des Kreisgerichts Cottbus geschehen ist, der jugendliche Angeklagte verpflichtet wurde, den durch eine Unterschlagung in Höhe von 70 DM entstandenen Schaden wiedergutzumachen, während sein monatlicher Verdienst nur 64 DM betrug. Hier hätte eine längere Frist gesetzt werden müssen, die den Einkommensverhältnissen des Jugendlichen entspricht. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, daß sowohl bei der Weisung, eine Geldbuße zum Zwecke der Jugendförderung zu zahlen, als auch bei der Weisung, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, die Urteilsgründe im einzelnen darlegen müssen, daß der Jugendliche hierzu auf Grund seiner Einkommensverhältnisse in der Lage ist. Ein Urteil ist schlecht begründet, wenn zu den erteilten Weisungen wie in der Strafsache Ds 39/56 des Kreisgerichts Cottbus-Stadt nur gesagt wird: „Gemäß § 4 JGG waren die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung von Erziehungsmaßnahmen gegeben. Diese wurden aus den §§ 10 und 11 JGG entnommen.“ Ein derartiges Urteil kann nicht überzeugen. 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 341 (NJ DDR 1956, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 341 (NJ DDR 1956, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Bedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, hat der Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft nicht umfassend zu gewährleisten.

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