Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 335 (NJ DDR 1956, S. 335); bestimmt werden und in der es keine Bevorrechtigung kapitalistischer Gläubiger auf Kosten ihrer Schuldner mehr gibt, spielt die Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO nur noch eine untergeordnete Rolle. In Anbetracht der Nachteile, die sich für den Schuldner u. U. aus der Verurteilung zu künftig fällig werdender Leistung ergeben9 10), ist es richtig, wenn die Gerichte der DDR hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Klage nach § 259 ZPO stellen. Stets muß die Leistung, die mit einer solchen Klage verlangt wird, genügend bestimmt sein, und die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung muß sich auf den gesamten geltend gemachten Anspruch beziehen. Im Hinblick auf Mietzinsansprüche für den Wohn-raum des Schuldners muß man m. E. zwei Fälle unterscheiden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, daß derartige Mietverhältnisse in aller Regel für längere Dauer abgeschlossen werden. Der eine Fall ist der, daß ein Schuldner das Entstehen eines Mietverhältnisses generell bestreitet. In diesem sicher sehr seltenen Fall geht es nicht darum, daß der Schuldner nicht rechtzeitig leistet, sondern darum, daß die Pflichten der Parteien unklar sind und erst geklärt werden müssen. Die Leistung selbst ist insofern eine sekundäre Frage. In diesem Fall wäre bei Berücksichtigung der Rechte und Interessen des Schuldners nicht die Klage auf künftige Leistung, sondern die Feststellungsklage der geeignete Rechtsbehelf für den Kläger. Der andere Fall ist der, daß das Bestehen des Mietrechtsverhältnisses unstreitig ist, der Schuldner jedoch mit der Zahlung einer oder mehrerer Mietzinsraten im Rückstand ist. Erhebt nunmehr der Gläubiger Klage auf Zahlung der Mietrückstände, so wird oftmals auch seine Besorgnis gerechtfertigt sein, daß der Schuldner auch in nächster Zukunft nicht rechtzeitig zahlen wird. Gleichzeitig wird der Gläubiger auch das Bedürfnis haben, sich vor ähnlichen Klagen gegen den Schuldner zu bewahren. Allein das letzte Kriterium ist nicht ausschlaggebend. Erheblich ist vielmehr die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung. 9) ebenda. ’ 10) vgl. hierzu die Ausführungen zu § 258 ZPO. Ob eine solche Besorgnis gerechtfertigt ist, in welchem Umfang sie besteht, ob für einen beschränkten Zeitraum oder für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses alle diese Gesichtspunkte ergeben sich aus den konkreten Umständen der Sache. Eines kann hier aber festgestellt werden, daß allein die Tatsache, daß ein Schuldner mit der Mietzinszahlung in Rückstand geraten ist, noch nicht die Verurteilung zu künftiger Leistung rechtfertigt. Ergebnis der bisherigen Betrachtungen ist somit, daß die Klagen auf künftige Leistungen insgesamt gesehen an Bedeutung verloren haben, daß die wichtigsten Fälle der Klagen auf künftige Leistungen die Klagen auf Unterhalt sind und schließlich, daß Klagen auf künftig fällig werdenden Mietzins nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig sind, wobei an die Voraussetzungen hohe Anforderungen zu stellen sind. Berücksichtigt man diese Ergebnisse, so zeigt die Betrachtung des § 10 der VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen, daß die undifferenzierte Aneinanderreihung der Vollstreckung wegen künftig fällig werdender Unterhalts- und Rentenforderungen einerseits und der Mietzinsforderungen für den Wohnraum des Schuldners andererseits der tatsächlich unterschiedlichen Bedeutung der verschiedenen Fälle nicht entspricht. Denn während bei Unterhalts- und Rentenforderungen ein erwirkter Vollstreckungstitel sich in aller Regel auch auf künftige Leistungen erstrecken wird, wird das bei Vollstreckungstiteln in Mietsachen nur ausnahmsweise der Fall sein. Daß es sich bei der Verurteilung zur Zahlung künftigen Mietzinses nur um Ausnahmefälle handeln kann, sei nochmals unterstrichen durch die bei der Pfändung auf Grund eines solchen Vollstreckungstitels eintretenden Wirkungen. Einmal wird der nach § 259 ZPO verurteilte Mietschuldner zu einem Dauer-Vollstreckungsschuldner: nämlich für die Dauer des Bestehens des Mietverhältnisses. Dadurch werden die Gerichte unnötig mit Vollstreckungsverfahren belastet. Zum anderen ist es auch so, daß eine laufende Vollstreckung wegen des monatlichen Mietzinses eine direkte Benachteiligung eines etwaigen dritten Gläubigers zur Folge haben kann, da der pfändbare Betrag vom Einkommen des Schuldners durch die laufende Pfändung für den Mietzinsgläubiger u. U. bis auf ein nichts reduziert wird. Nochmalg zur Frage der Kostenentscheidung im Güteverfahren Von WILHELM HEINRICH, Oberrichter am Obersten Gericht In NJ 1956 S. 80 hat Nathan in einem Artikel „Über die Kosten des Güteverfahrens“ kritisch zu dem Urteil des Obersten Gerichts vom 8. Oktober 1954 1 Zz 155/54 (NJ 1956 S. 63) Stellung genommen. Wenn er dabei zu dem Schluß gelangt, daß es auch im Güteverfahren eine Kostenerstattung geben müsse, so kann weder diesem Ergebnis noch seiner Begründung zugestimmt werden. Vorweg sei bemerkt: Wenn man zu einer unserer gesellschaftlichen Auffassung entsprechenden Lösung der Kostenfrage im Güteverfahren gelangen will, ist es methodisch bedenklich, von einem so extrem gelagerten Sachverhalt auszugehen, wie er dem genannten Urteil des Obersten Gerichts zugrunde lag. Eine gewisse Neigung Nathans, abseitige Fragen als wesentliche Argumente für seine Ansicht heranzuziehen, zeigt sich übrigens auch in seinem Hinweis auf den Fall der Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs nach § 1024 ZPO (S. 81, rechte Sp.). Abgesehen davon, daß dieser Fall bei dem völligen Zurücktreten des privaten schiedsrichterlichen Verfahrens in der Rechtsordnung unseres Staates nur äußerst selten praktisch Vorkommen wird, muß es auch durchaus dahingestellt bleiben, ob die von ihm befürwortete Lösung der Kostenfrage in diesem Falle richtig ist. Sicher ist jedenfalls, daß die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs mit dem Wesen des Güteverfahrens nicht das geringste zu tun hat. Darauf und auf die positive rechtliche Regelung der Kostenfrage durch die Zivilprozeßord- nung kann es aber allein bei der Beantwortung der im Urteil des Obersten Gerichts entschiedenen Frage ankommen. Dazu aber ist zu sagen: Wenn Nathan bei dem Versuch, Wesen und Zweck des Güteverfahrens im System der Zivilprozeßordnung zu klären, von rechtspolitischen Erwägungen ausgeht, so ist ihm darin durchaus zuzustimmen. Indes liegt es neben der Sache, wenn er in diesem Zusammenhang als ersten Gesichtspunkt wie übrigens auch schon bei der Erörterung des dem Urteil vom 8. Oktober 1954 zugrunde liegenden Tatbestandes die Frage der Beteiligung von Rechtsanwälten am Güteverfahren als ein irgendwie in Betracht kommendes Argument heranzieht. Angesichts der im vollen Umfang veröffentlichten Begründung des Urteils braucht wohl kaum hervorgehoben zu werden, daß die selbstverständlich richtigen Darlegungen Nathans über die Stellung der Rechtsanwaltschaft in unserer Rechtsund Gesellschaftsordnung vom Obersten Gericht weder in Zweifel gezogen worden sind noch für die Urteilsbegründung eine Rolle gespielt haben und nach Lage der Sache überhaupt spielen konnten. Es bleibt also der von Nathan erwähnte zweite Gesichtspunkt, nämlich die grundsätzliche Frage, ob der Zwang zur Erstattung von Parteikosten mit dem Wesen des Güteverfahrens vereinbar ist. Mit dieser Frage kommt Nathan in der Tat an den Kern der Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und dem Obersten Gericht heran. 335;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 335 (NJ DDR 1956, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 335 (NJ DDR 1956, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit. Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit in der Untersuchungshaftan- stalt und nur Erarbeitung von Leitervorlagen. Ein weiterer entscheidender Schwerpunkt zur Verhinderung von Geiselnahmen ist die enge Zusammenarbeit des Leiters der Untersuchungshaftanstalt mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Maßnahemen sowie Kräfte, Mittel und Methoden zur Durchführung von Terror-und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten.

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