Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 281 (NJ DDR 1956, S. 281); reif sind. Ist dies nicht der Fall und wird demzufolge das Verfahren über die verbundenen Ansprüche abgetrennt, so ist in Hausratssachen durch Beschluß zu entscheiden. 19. Gilt § 99 Abs. 1 ZPO noch für das Eheverfahren oder ist es möglich, in den Fällen, in denen § 19 Abs. 1 EheVO falsch angewendet wurde, Berufung nur wegen der Kosten einzulegen? § 99 Abs. 1 ZPO ist durch die EheVO nicht 'berührt worden. Eine Berufung nur wegen der Kosten ist auch in Ehesachen grundsätzlich nicht zulässig, da sonst die Gefahr besteht, daß eine Partei, die zwar mit der Scheidung der Ehe, nicht aber mit dem Inhalt der Urteilsgründe einverstanden ist, versucht, auf dem Umwege über die Anfechtung der Kostenentscheidung eine Änderung der Urteilsgründe herbeizuführen.*) Es muß jedoch mit allem Nachdruck gefordert werden, daß die Eherichter sich im Einzelfall genau überlegen, wie über die Kosten entschieden werden muß, und nicht nur, wie dies vereinzelt schon festgestellt wurde, schematisch entweder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 entscheiden. Es ist z. B. durchaus möglich, dem klagenden Ehemann, der durch sein Verhalten überwiegend zur Zerstörung der Ehe beigetragen hat und dessen Klage erfolgreich ist, die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. *) vgl. hierzu den Beschluß des BG Karl-Marx-Stadt mit Anm. von Nathan auf S. 288 dieses Heftes. Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht und Familienrecht §§ 1709 Abs. 2, 197, 202, 1593 BGB. § 1709 Abs. 2 BGB ist mit Art. 7 und 33 der Verfassung nicht vereinbar und daher nicht mehr geltendes Recht. Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater geht nicht auf die Mutter oder deren Verwandte oder deren Ehemann, die ihm einstweilen Unterhalt gewährt haben, über. Diese Personen können lediglich das nichteheliche Kind, wenn es nachträglich Unterhalt von seinem Vater erlangt, auf Rückgewähr ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen. Die im Urteil vom 25. Juni 1953 2 Zz 14/53 (NJ 1953 S. 748) vertretene gegenteilige Meinung des Senats wird aufgegeben. Dagegen steht dem Vater des nichtehelichen Kindes die Verjährungseinrede nach § 197 BGB zu, wenn deren allgemeine Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, daß die Erhebung der Unterhaltsklage vor Durchführung des Ehelichkeitsanfechtungsverfahrens nicht möglich ist. OG, Urt. vom 24. November 1955 2 Zz 101/55. Die Klägerin ist am 2. Oktober 1945 geboren. Zu dieser Zeit war ihre Mutter mit dem Kellner Gerhard G. verheiratet. Diese Ehe wurde am 25. August 1947 geschieden. Die Ehelichkeit der Klägerin wurde nach der Scheidung angefochten, und mit Urteil des Landgerichts M. vom 18. Juni 1952 testgestellt, daß sie nicht das eheliche Kind des Gerhard G. ist. Ihre gesetzliche Empfängniszeit ist die Zeit vom 4. Dezember 1944 bis 4. April 1945. Das ist unstreitig. Die Klägerin nimmt den Verklagten als außerehelichen Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Er habe ihrer Mutter als einziger Mann innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt. In dieser Zeit habe der Verklagte als Soldat in der Kaserne in M. gelegen, und mit ihrer Mutter letztmalig in der NaCht vom 14. zum 15. Januar 1945 geschlechtlich verkehrt. Sie hat das vom Stadtkrankenhaus geburtshilflich-gynäkologische Abteilung in K. ausgestellte Reifegradzeugnis eingereicht. Sie hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihres Amtsvormundes des Jugendamtes in M. vom Tage der Geburt den 2. Oktober 1945 ab bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres eine Unterhaltsrente von monatlich 40 DM und vom 12. Lebensjahr ab eine Unterhaltsrente von 45 DM monatlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fälligen am 1. eines jeden Monats zu zahlen. Auf Antrag der Klägerin erging gegen den zum Termin vom 29. Juni 1953 geladenen, aber nicht erschienenen Verklagten Versäumnisurteil. Hiergegen hat der Verklagte Einspruch eingelegt und vorgebracht, er habe in der gesetzlichen Empfängniszeit nicht mit der Mutter der Klägerin geschlechtlich verkehrt. Ende Oktober 1944 sei er von M. an die Ostfront gekommen und nach einer Verwundung durch GranatsteCksplitter im Hinterkopf Anfang Dezember 1944 wieder nach M. zur Genesungskompanie und am 26. Dezember 1944 in das Reservelazarett I nach K. versetzt worden. Er hat dem Gericht sein Soldbuch sowie die Betreuungskarte seiner fliegergeschädigten Eltern eingereicht. Das KreisgeriCht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Kindesmutter, der Zeugen Sch., W. und C. sowie des Verklagten als Partei. Auf die Aussagen sowie das vom Gericht eingeholte Blutgruppengutachten wird verwiesen. Mit Urteil vom 26. August 1954 hat es das Versäumnisurteil vom 29. Juni aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Verklagte innerhalb der gesetz- lichen Empfängniszeit mit der Mutter der Klägerin geschlechtlich verkehrt hat. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem ihre Mutter erneut vernommen und auf ihre Aussage vereidigt worden war, hat das Bezirksgericht mit Urteil vom 25. März 1955 das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und dahin erkannt: Das Versäumnisurteil des Kreisgerichts vom 29. Juni 1953 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Unterhaltszahlungen an den Amtsvormund der Stadt Kr. zu erfolgen haben. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Er führt aus: Die Klägerin müsse bisher von anderen Personen unterhalten worden sein, die dies entweder freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtung getan hätten. Auf diese Personen sei ihr Unterhaltsanspruch für die entsprechende Zeit gern. § 1709 BGB übergegangen. Dies gelte insbesondere für den Ehemann ihrer Mutter, der ihr bis zum Zeitpunkt des Anfechtungsurteils 18. Juli 1952 unterhaltspflichtig gewesen sei. Daß diese Personen ihre Ansprüche auf die Klägerin zurückübertragen hätten, habe sie selbst nicht behauptet. Die Klage müsse daher, soweit Unterhalt für die Zeit vor dem 19. Juli 1952 gefordert werde, unter entsprechender Änderung des Urteils des Bezirksgerichts abgewiesen werden. Falls man der Rechtsauffassupg vom Übergang der Unterhaltsforderung der Klägerin auf die Personen, die ihr in der Vergangenheit Unterhalt geleistet hätten, nicht zustimme, müsse dies hat der Generalstaatsanwalt in der Kassationsverhandlung weiterhin mündlich vorgetragen, geprüft werden, wieweit ihre Unterhaltsforderung für die Vergangenheit verjährt sei. Das Bezirksgericht habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen, daß es den Verklagten nicht auf die Einrede der Verjährung gern. § 139 ZPO hingewiesen habe. Der Generalstaatsanwalt hat daher hilfsweise beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen, damit der Hinweis auf die Einrede der Verjährung nachgeholt werden könne. Der Kassationsantrag hatte nur teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei gern. § 1709 BGB für die Vergangenheit oder einen Teil derselben auf die Personen übergegangen, die ihr damals Unterhalt gewährt hätten, insbesondere auf den geschiedenen Ehemann ihrer Mutter. Bisher ist allerdings in der Deutschen Demokratischen Republik § 1709 Abs. 2 BGB als geltendes Recht angesehen worden. Das hat auch der erkennende Senat in dem Urteil vom 25. Juni 1953 2 Zz 14/53 (NJ 1953 S. 748) getan. Eine nochmalige Prüfung dieser wichtigen Frage zeigt aber, daß gegen diese Rechtsansicht folgende Erwägungen sprechen: Nach dem Recht des BGB wenn man die durch die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eingetretenen Änderungen nicht berücksichtigt hat primär der Vater des unehelichen Kindes dessen gesamten Unterhalt bis zum 16. Lebensjahre, und im Falle von dessen Erwerbsunfähigkeit auch weiterhin, zu tragen (§ 1708 BGB). Die Mutter ist nach dem BGB primär nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet; dabei wird die ihr auch nach dem BGB obliegende Wartung und Pflege nicht als Teil der Unterhaltsgewährung, sondern als eine hiervon verschiedene, ihr als Auswirkung der Sorge für die Person ihres Kindes obliegende Verpflichtung angesehen (§ 1707 BGB). Sie ist zur Unterhaltsleistung nur dann verpflichtet, soweit vom Vater keine vom Standpunkt des BGB aus angemessene d. h. der Lebensstellung der Mutter entsprechende Unterhaltsleistung erlangt werden kann (§ 1709 Abs. 1 BGB), also nur subsidiär. 281;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und anderer sozialistischer Staaten begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie deren Landesverteidigung Gegenstand der Diversionsverbrechen sind für die Entwicklung der Arbeit wirkt sich auch aus, daß nicht immer mit der notwendigen Konsequenz die Realisierung solcher gegebenen personengebundenen Aufträge durch die operativen Mitarbeiter gefordert wird.

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